671.100•Musikschulgesetz
671.100MuSGGesetz22.05.2024
{
"legislation": {
"code": "671.100",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": "MuSG"
},
"content": {
"code": "671.100"
}
}671.100
(Vom 22. Mai 2024)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Art. 67a der Bundesverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt das Angebot des Musikschulunterrichts an anerkannten Musikschulen sowie die Organisation, Anerkennung und Finanzierung von Musikschulen.
¹ Dieses Gesetz gilt für den Musikunterricht, der folgenden Schülern mit Wohnsitz im Kanton Schwyz erteilt wird:
a) Kindern;
b) Jugendlichen;
c) jungen Erwachsenen bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens bis zum erfüllten 25. Altersjahr.
² Der Musikunterricht an öffentlichen und privaten Schulen gemäss den Lehrplänen der Volksschule und der Sekundarstufe II fällt nicht unter dieses Gesetz.
a) Kanton
Der Kanton anerkennt die Musikschulen und leistet Beiträge an den Musikschulunterricht gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
¹ Die Gemeinden gewährleisten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemäss § 2 den Zugang zu einer Musikschule.
² Sie können dazu:
a) eigene Musikschulen führen;
b) mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten;
c) mit privaten Musikschulen zusammenarbeiten.
³ Sie finanzieren die anerkannten Musikschulen mit.
⁴ Der Gemeinderat legt die Zuständigkeiten fest und erlässt ein Reglement über die Musikschulen.
a) Auftrag
¹ Die Musikschulen ergänzen und vertiefen mit ihrem Angebot den Musikunterricht an der Volksschule und den Schulen der Sekundarstufe II.
SRSZ 1.2.2025
671.100
2 Sie gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot und stellen den Zugang zu einem erweiterten musikalischen Angebot sicher. 3 Der Regierungsrat legt das musikalische Mindestangebot gemäß Absatz 2 fest.
Das Angebot der Musikschulen:
1 Die Musikschulen arbeiten mit den Volksschulen, den Schulen der Sekundarstufe II, mit anderen Musikschulen und Musikinstitutionen zusammen. 2 Musikschulunterricht kann im Rahmen der Unterrichtszeit der Schulen erfolgen, sofern dies den betrieblichen oder organisatorischen Interessen der Schulen und den Bedürfnissen der Schüler entgegenkommt. Dies kann namentlich in der musikalischen Grundausbildung oder in der Begabtenförderung der Fall sein.
a) Voraussetzungen
1 Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie:
2 Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Anerkennungsstelle und legt weitere Einzelheiten fest.
Die Anerkennung einer Musikschule kann von der Anerkennungsstelle widerrufen werden, wenn:
671.100
a) Ausbildung
¹ Musiklehrpersonen an anerkannten Musikschulen verfügen über ein anerkanntes, musikpädagogisches Hochschuldiplom oder eine gleichwertige Ausbildung. ² Es können auch Lehrpersonen, welche nicht oder noch nicht über die erforderliche Ausbildung verfügen und deren Befähigung anderswie ausgewiesen ist, angestellt werden.
¹ Die Besoldung der Musikschullehrpersonen mit musikpädagogischem Hochschuldiplom (Masterabschluss) oder gleichwertiger Ausbildung richtet sich nach § 35 Abs. 1 (Lohnklasse 1 Sekundarstufe I) des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002². ² Der Regierungsrat regelt die weiteren Besoldungskategorien, die Dienstjahrberechnung sowie die Grundsätze der Anstellung durch Verordnung. ³ Die Träger der Musikschulen erlassen gestützt auf diese Grundsätze ein Personalreglement.
Die Anerkennungsstelle untersagt einer Musikschullehrperson die Lehrtätigkeit an Musikschulen im Kanton Schwyz, wenn sie:
a) Allgemein
Die Finanzierung der Musikschulen erfolgt durch:
¹ Der Kanton leistet an die Besoldungskosten für die Schulleitung, das Lehrpersonal und die Administration der anerkannten Musikschulen einen Beitrag von 35%. ² Das zuständige Departement kann den Kantonsbeitrag herabsetzen, wenn eine anerkannte Musikschule die kantonalen Vorgaben nicht einhält.
SRSZ 1.2.2025
671.100
c) Beiträge der Gemeinden
Die Gemeinden tragen die Betriebskosten der anerkannten Musikschulen nach Abzug der übrigen Finanzierungen gemäss § 13.
d) Elternbeiträge
Talentförderungsprogramm
a) Beteiligung
b) Beiträge
Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten
671.100
1 GS 27-33. 2 SRSZ 612.110. 3 SR 442.133. 4 SRSZ 234.110. 5 1. Januar 2025 (Abl 2024 2950).
SRSZ 1.2.2025