671.111•Musikschulverordnung
671.111MuSVVerordnung26.11.2024
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(Vom 26. November 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 5, 8, 11 und 19 des Musikschulgesetzes vom 22. Mai 2024,²
beschliesst:
Das Bildungsdepartement ist das für den Vollzug des Musikschulgesetzes zuständige Departement.
¹ Das Amt für Volksschulen und Sport ist die kantonale Anerkennungsstelle für Musikschulen.
² Es ist zuständig für die Umsetzung des Talentförderungsprogrammes und übernimmt die Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle.
¹ Die Musikschulen gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot für Kinder ab dem Volksschulalter. Dieses umfasst:
a) eine musikalische Grundausbildung;
b) Instrumental- und Gesangsunterricht mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit von mindestens:
c) Ensembleunterricht;
d) mindestens einen freiwilligen öffentlichen Auftritt pro Schuljahr.
² Das musikalische Mindestangebot hat folgende Instrumental- und Gesangsführer zu enthalten:
a) Streichinstrumente: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass;
b) Blechblasinstrumente: Trompete, Horn, Posaune, Tuba;
c) Tasten- und Knopfinstrumente: Klavier, Akkordeon, Schwyzerörgeli;
d) Zupfinstrumente: Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Harfe;
e) Holzblasinstrumente: Blockflöte, Querflöte, Oboe, Fagott, Klarinette, Saxophon, Panflöte;
f) Schlaginstrumente: Drumset, Mallets;
g) Gesang.
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3 Ab einer Unterrichtszeit von vier Stunden pro Woche und Fach ist der Unterricht an der eigenen Musikschule anzubieten.
1 Die Musikschulen können das musikalische Mindestangebot in Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen anbieten. 2 Besucht ein Schüler den Unterricht oder ein Ensemble an einer anderen Musikschule, hat die abgebende Musikschule dieser eine Pauschale zu entrichten, welche auch gegenseitig verrechnet werden kann.
1 Der Unterricht findet mit den persönlichen Instrumenten der Schüler statt. 2 Die Musikschule stellt das Instrument für den Unterricht zur Verfügung, wenn die Mitnahme des eigenen Instruments für den Schüler nicht zumutbar ist oder andere wichtige Gründe vorliegen.
1 Die anerkannten Musikschulen:
2 Die Musikschullehrpersonen:
a) sorgen für einen methodisch-didaktisch hochwertigen Unterricht;
b) sind zur sorgfältigen Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verpflichtet;
c) treffen die notwendigen Absprachen und pflegen den Austausch mit den Beteiligten im Musikschulumfeld;
d) orientieren sich am Berufsleitbild des Verbandes Musikschulen Schweiz (VMS).
3 Die Musikschulleitung führt regelmässig Personalgespräche und besucht die Lehrpersonen mindestens einmal pro Schuljahr im Unterricht oder an einem Schülerkonzert.
1 Der Gemeinderat legt in einem Reglement über die Musikschule mindestens fest:
2 Der Gemeinderat oder die Trägerschaft erlässt gestützt auf das Musikschulgesetz und diese Verordnung ein Personalreglement für die anerkannte Musikschule.
1 Das Gesuch um Anerkennung ab dem 1. August eines Jahres ist bis am 1. März des gleichen Jahres dem Amt einzureichen und hat alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
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2 Das Amt erlässt Richtlinien zu den einzureichenden Unterlagen und Angaben. Es kann das Gesuch zur Verbesserung zurückweisen oder eine Nachfrist zur Nachreichung von Unterlagen gewähren. 3 Auf das Gesuch wird nicht eingetreten, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht werden oder die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt wird.
1 Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 8 Musikschulgesetz erfüllt. 2 Das Amt prüft die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen. Es kann eine externe Stelle damit beauftragen. Die Prüfung erfolgt erstmalig beim Gesuch um Anerkennung und wird danach in regelmässigen Abständen wiederholt. 3 Bestehen während der Dauer der Anerkennung Hinweise darauf, dass die Musikschule die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann das Amt eine ausserordentliche Überprüfung anordnen.
Das Amt stellt den Entscheid betreffend Anerkennung der Musikschule der Trägerschaft und bei Zweckverbänden oder privaten Trägerschaften ebenfalls den betroffenen Gemeinden zu.
1 Die Anstellung der Musikschullehrpersonen erfolgt mit öffentlich-rechtlichem Vertrag. Sie kann unbefristet oder befristet erfolgen. 2 Das Pensum kann mit einer Bandbreite vereinbart und pro Semester festgelegt werden. 3 Vor der Anstellung ist ein Sonderprivatauszug einzuholen.
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit umfasst im Vollpensum 29 Wochenstunden zu 60 Minuten. 2 Weitere Arbeitszeit ist aufzuwenden für die Erfüllung des Berufsauftrages, welcher im Personalreglement festzuhalten ist. Die Musikschulleitung kann Präsenzzeiten für die Teilnahme an Konferenzen anordnen. 3 Das Musikschuljahr entspricht dem Schuljahr der Volksschule. Die Schulferien und schulfreien Tage entsprechen jenen der örtlichen Volksschule.
a) Anrechnung Dienstjahre
1 Musikschullehrpersonen werden sinngemäss entsprechend dem Lohnsystem der Volksschule nach §§ 35, 36 und 37 des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002 (PGL)³ besoldet.
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2 Ein volles Dienstjahr wird ab erfülltem 20. Altersjahr angerechnet, wenn die Lehrperson:
3 Andere Tätigkeiten nach erfülltem 23. Altersjahr während eines ganzen Kalenderjahres werden zu einem Drittel angerechnet. Die maximale Anrechnung beträgt 12 Dienstjahre.
4 Ergeben die anrechenbaren Dienstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
1 Die Musiklehrpersonen werden aufgrund ihrer Ausbildung von der Anstellungsbehörde in eine der folgenden Besoldungskategorien eingeteilt: Kategorie 1: Lohn gemäss Lohnklasse 1 der Sekundarstufe I (§ 35 PGL) Kategorie 2: 90% des Lohnes der Kategorie 1 Kategorie 3: 80% des Lohnes der Kategorie 1 Kategorie 4: 70% des Lohnes der Kategorie 1 Kategorie 5: 60% des Lohnes der Kategorie 1 2 Die Lohntabelle im Anhang regelt die Zuordnung der Ausbildungen und Diplome zu den Besoldungskategorien.
a) Berechnung
1 Für die Berechnung des Kantonsbeitrags ist die Brutto-Lohnsumme für die Schulleitung, das Lehrpersonal und die Administration des letzten Kalenderjahres massgebend.
2 Die Lohnkosten für den Erwachsenenbereich oder für Angebote ausserhalb des gesetzlichen Geltungsbereichs dürfen nicht einberechnet werden.
3 Die massgebende Lohnsumme ist dem Amt bis zum 30. April mit den folgenden Unterlagen einzureichen:
Die Auszahlung des Kantonsbeitrages an die Trägerschaft erfolgt bis spätestens am 30. September des laufenden Jahres aufgrund der Angaben gemäss § 15.
Tarifänderungen für die Elternbeiträge sind dem Amt zur Kenntnis zuzustellen.
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Die Förderbeiträge an Talente werden im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel gewährt.
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Spätestens auf das Schuljahr 2026/2027 sind die personalrechtlichen Bestimmungen gemäss Musikschulgesetz und §§ 11 und 12 MuSV umzusetzen sowie ein Personalreglement nach § 7 Abs. 2 MuSV zu erlassen.
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1 Alle Ausbildungen und Diplome beziehen sich auf das Haupt-Unterrichtsfach. 2 Ergibt sich die Einstufung nicht aus der Lohntabelle, erfolgt diese in Abstimmung mit den Lohnkategorien und wird von der Musikschulleitung vorgenommen.
(Besoldung 100% Lohnklasse 1 der Sekundarstufe I, § 35 PGL)
(Besoldung 90% der Lohnkategorie 1)
(Besoldung 80% der Lohnkategorie 1)
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(Besoldung 70% der Lohnkategorie 1)
(Besoldung 60% der Lohnkategorie 1)