681.311•Weisungen über Bewegungs- und Sportunterricht in der Volks- und Mittelschule
681.311Weisung25.06.1975
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Weisungen über Bewegungs- und Sportunterricht in der Volks- und Mittelschule 1,2
(Vom 25. Juni 1975)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG) vom 17. Juni 2011 sowie gestützt auf das Volksschulgesetz vom 19. Oktober 2005³ und das Mittelschulgesetz vom 20. Mai 2009,⁴
beschliesst:
⁵ 1. Obligatorische Lektionen
¹ In den Volks- und Mittelschulen sind in der Woche für Knaben und Mädchen drei Lektionen Bewegungs- und Sportunterricht durchzuführen. ² Die Lehrpläne der Volks- und Mittelschulen sind dieser Bestimmung anzupassen.
⁹ 2. Besondere Verhältnisse
¹ Zusätzliche Schulsportangebote können an den Unterricht nach § 1 Abs. 1 höchstens zur Hälfte angerechnet werden. ² Pro Tag können dabei höchstens vier Lektionen angerechnet werden. ³ Können die drei Lektionen nach § 1 Abs. 1 ausnahmsweise nur durchschnittlich erteilt werden, bezieht sich der Durchschnitt auf der Sekundarstufe I auf zwei Jahre, auf der Sekundarstufe II auf drei Jahre. In jedem Fall sind mindestens zwei Lektionen pro Woche zu unterrichten. ⁴ Zusätzliche Schulsportangebote können nur angerechnet werden, wenn sie vorgängig für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt worden sind. Sie sind in der Stundentafel auszuweisen.
¹⁰ 3. Allgemeine Schulsporttage
¹ Der Schulrat kann allgemeine obligatorische Schulsporttage anordnen. ² An Schulsporttagen soll eine möglichst hohe Bewegungsaktivität der einzelnen Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Folgende Disziplinen stehen dabei im Vordergrund: Leichtathletik, Spiele, Schneesport, Schwimmen, Orientierungslauf, Wandern und Outdoorsport.
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11 4. Sportwoche, Sportlager
12 5. Haltungs- und Gesundheitsturnen
14 1. Freiwilliger Schulsport
15 2. Jugend und Sport
Lehrpersonen mit Jugend+Sport-Leiteranerkennung können ausserhalb des obligatorischen Bewegungs- und Sportunterrichtes Lager und Kurse im Rahmen von Jugend+Sport durchführen.
17 1. Sportabteilung
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1 Dort, wo die Möglichkeit besteht, kann der Schwimmunterricht als dritte Sportlektion erteilt werden. 2 Für den Schwimmunterricht dürfen nur Lehrpersonen eingesetzt werden, welche im Besitz eines gültigen Brevets Plus Pool der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft sind. Ist die Lehrperson nicht im Besitz des gültigen Brevets Plus Pools, muss sie eine Person mit entsprechender Ausbildung zum Schwimmunterricht beiziehen.
Im Bewegungs- und Sportunterricht, namentlich bei Berg- und Skitouren sowie beim Schwimmunterricht, sind die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen und allenfalls kundige Begleitpersonen beizuziehen.
Die Schülerinnen und Schüler des zweiten Schuljahres der Sekundarstufe I haben die Schwyzer Schulsportprüfung zu absolvieren. Die Einzelheiten über die Durchführung dieser Sportprüfung werden durch das Amt für Volksschulen und Sport festgelegt und bekannt gegeben.
Die Lehrpersonen sowie die Schülerinnen und Schüler tragen zweckmäßige Sportbekleidung.
Für die Qualität im Bewegungs- und Sportunterricht ist die Schulleitung verantwortlich.
In den Volksschulen wird der Bewegungs- und Sportunterricht von Lehrpersonen erteilt, die dafür eine Lehrberechtigung erworben haben.
Die Lehrpersonen haben nach den vom Erziehungsrat erlassenen Lehrplänen und Lehrmitteln zu unterrichten; vorbehalten bleiben die eidgenössischen Vorschriften.
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26 1. Bau
27 2. Sportmaterial
Für den Bewegungs- und Sportunterricht haben die Schulträger das erforderliche Sportmaterial nach dem Richtraumprogramm für Schulanlagen bzw. den Planungsgrundlagen des Bundesamtes für Sport bereitzustellen.
28 3. Ausserschulische Benützung
29 4. Unterhalt
Die Schulträger sorgen für einen sachgerechten Unterhalt von Sportanlagen und -geräten.
31 1. Abteilung Sport
Der Abteilung Sport werden im Bereich Schulsport folgende Aufgaben übertragen:
Die Voraussetzungen gemäß § 12, die Lehrpersonen für die Erteilung des Schwimmunterrichts erfüllen müssen (gültiges Brevet Plus Pool), sind innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten umzusetzen.
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¹ GS 16-685 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-25), vom 4. Juli 2012 (GS 23-49), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98) und vom 5. Dezember 2018 (GS 25-48). ² Erlasstitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018. ³ SRSZ 611.210. ⁴ SRSZ 623.110. ⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018. ⁶ Aufgehoben am 2. Juli 2008. ⁷ Aufgehoben am 2. Juli 2008. ⁸ Aufgehoben am 2. Juli 2008. ⁹ Fassung vom 2. Juli 2008 (Abs. 2 bis 4 neu). ¹⁰ Abs. 2 in der Fassung vom 5. Dezember 2018. ¹¹ Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 5. Dezember 2018. ¹² Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 5. Dezember 2018. ¹³ Haupttitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018. ¹⁴ Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 5. Dezember 2018. ¹⁵ Fassung vom 5. Dezember 2018. ¹⁶ Haupttitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018. ¹⁷ Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5. Dezember 2018. ¹⁸ Fassung vom 5. Dezember 2018. ¹⁹ Fassung vom 5. Dezember 2018. ²⁰ Fassung vom 5. Dezember 2018. ²¹ Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018. ²² Fassung vom 5. Dezember 2018. ²³ Fassung vom 5. Dezember 2018. ²⁴ Aufgehoben am 2. Juli 2008. ²⁵ Haupttitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018. ²⁶ Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018; Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008. ²⁷ Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018. ²⁸ Fassung vom 5. Dezember 2018. ²⁹ Fassung vom 5. Dezember 2018. ³⁰ Fassung vom 5. Dezember 2018. ³¹ Fassung vom 5. Dezember 2018.
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32 Neu eingefügt am 5. Dezember 2018. 33 Aufgehoben am 2. Juli 2008. 34 28. November 1975; Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1508), vom 4. Juli 2012 am 10. August 2012 (Abl 2012 1908), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) und vom 5. Dezember 2018 am 1. August 2019 (Abl 2019 742) in Kraft getreten. 35 GS 12-679, 14-500. 36 GS 13-278. 37 GS 12-370. 38 GS 13-125. 39 GS 13-129. 40 GS 14-501.
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