gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung,² nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text der Interkantonalen Vereinbarung,
beschliesst:
Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur bei.
Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten³ in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
¹ Abl 2003 1924.
² SRSZ 100.000.
³ Am 5. April 2004 in Kraft getreten (Abl 2005 186).