720.111•Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV)
720.111Verordnung10.12.2019
720.111
(Vom 10. Dezember 2019)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie vom 6. Februar 2019 (Denkmalschutzgesetz, DSG)²,
beschliesst:
a) Bildungsdepartement
¹ Das Bildungsdepartement ist das zuständige Departement gemäss Denkmalschutzgesetz.
² Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
¹ Das Amt für Kultur ist das zuständige Amt gemäss Denkmalschutzgesetz. Ihm gehören die kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege und Archäologie an. ² Die Leitungen der Fachstellen unterstehen dem Amtsvorsteher. ³ Das Amt leitet die Inventarverfahren.
¹ Die Kantonale Denkmalpflege ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
² Sie erfüllt alle kantonalen denkmalpflegerischen Aufgaben soweit diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
³ Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
SRSZ 1.2.2025
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d) Kantonale Fachstelle für Archäologie
¹ Das Staatsarchiv ist die kantonale Fachstelle für Archäologie im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
² Es erfüllt alle kantonalen Aufgaben im Bereich Archäologie, soweit diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
³ Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Schutzziele
Es werden die folgenden Schutzziele unterschieden:
Aufnahmekriterien
¹ Ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblicher Wert im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DSG liegt vor, wenn Objekte namentlich Bedeutung haben als:
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2 Diese Aufnahmekriterien finden Anwendung auf Einzelbauten und Gebäudegruppen gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b DSG.
Die Schutzobjekte werden ihrer Bedeutung entsprechend in die Kategorien «national», «regional» oder «lokal» eingeteilt.
1 Es ist untersagt, Schutzobjekte zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Schutzobjekt als solches zu deklarieren. 3 Die Kantonale Denkmalpflege ist vor Beginn der Planung von Restaurierungen oder Veränderungen zu kontaktieren und mit den entsprechenden Unterlagen zu bedienen.
1 Das Gesuch um einen Kantonsbeitrag ist der Kantonalen Denkmalpflege mit dem vollständig ausgefüllten offiziellen Gesuchsformular und allen nötigen Beilagen einzureichen.
2 Die Kantonale Denkmalpflege:
3 Das Bildungsdepartement trifft einen Nichteintretensentscheid, wenn:
a) das betroffene Schutzobjekt nicht im kantonalen Schutzinventar aufgenommen ist;
b) das Beitragsgesuch die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt.
1 Die Kantonale Denkmalpflege berechnet den Kantonsbeitrag aufgrund der beitragsberechtigten Kosten. 2 Beitragsberechtigt sind Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz stehen, der Erreichung des Schutzzieles dienen und tatsächlich anfallen. Darunter fallen insbesondere: a) Abklärungen verschiedener Art im Zusammenhang mit dem Restaurierungsziel;
SRSZ 1.2.2025
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3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Kosten für:
4 Die Kantonale Denkmalpflege legt für die einzelnen Arbeitsgattungen die Anteile zur Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten fest und veröffentlicht diese.
c) Zusicherung
1 Erfüllt das Schutzobjekt die Voraussetzungen für den Erhalt von Kantonsbeiträgen, sichert die zuständige Behörde gestützt auf die Berechnung nach § 8b den voraussichtlichen Kantonsbeitrag zu.
2 Mit dem Beitragsentscheid können Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere, dass:
3 Sind die Voraussetzungen für einen Kantonsbeitrag nicht gegeben, lehnt das Bildungsdepartement das Beitragsgesuch ab.
d) Meldepflicht, Begleitung
1 Der Empfänger von Kantonsbeiträgen meldet der Kantonalen Denkmalpflege insbesondere:
2 Treten im Rahmen der Bau- und Restaurierungsarbeiten bisher unbekannte Bauteile, Oberflächen oder Ausstattungen zu Tage, ist die Kantonale Denkmalpflege unverzüglich zu informieren. 3 Die Kantonale Denkmalpflege begleitet die Ausführung der bewilligten Bau- und Restaurierungsarbeiten und überprüft die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen. Bei der Meldung von Mehrkosten teilt sie dem Empfänger mit, ob ein Ergänzungsgesuch einzureichen ist.
e) Auszahlung
1 Nach Abschluss der Arbeiten reicht der Empfänger der Kantonalen Denkmalpflege die Schlussabrechnung ein. Diese kann weitere Unterlagen verlangen.
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2 Die Berechnung des definitiven Kantonsbeitrages erfolgt anhand der effektiven beitragsberechtigten Kosten. 3 Nach der Prüfung und Genehmigung der Abrechnung sowie der Abnahme der Arbeiten veranlasst die Kantonale Denkmalpflege die Auszahlung des Kantonsbeitrags. In besonderen Fällen, hauptsächlich bei langen und teuren Bauarbeiten, kann der Kantonsbeitrag nach Massgabe des Baufortschritts in Raten ausbezahlt werden.
1 Neubauten, wesentliche Umbauten und räumliche Veränderungen in ISOS-A-Gebieten sind im Baubewilligungsverfahren von der Kantonalen Denkmalpflege zu beurteilen. 2 Die Gemeinden stellen sicher, dass solche Vorhaben der Kantonalen Denkmalpflege zur Beurteilung vorgelegt werden.
1 Das archäologische Fundstelleninventar erfasst nachgewiesene oder vermutete archäologische und geschichtliche Stätten, Fundstellen und Ruinen im Kanton Schwyz. 2 Gebiete, in denen gemäss dem archäologischen Fundstelleninventar mit archäologischen Funden zu rechnen ist, müssen vor Baubeginn auf archäologische Funde hin überprüft werden. Das Staatsarchiv bestimmt den Umfang der Abklärung oder Untersuchung. 3 Sind bei Bauvorhaben archäologische Interessensgebiete betroffen, ist im Baubewilligungsverfahren darauf hinzuweisen.
1 Das Staatsarchiv beaufsichtigt die archäologischen Ausgrabungen. Es kann Dritte beiziehen. 2 Die private Suche nach archäologischen Funden mit technischen Hilfsmitteln, wie Metalldetektoren, ist nicht zulässig.
Archäologische Funde sind unverzüglich dem Staatsarchiv zu melden.
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1 Die Kantonale Denkmalpflege überführt die Objekte im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) ins Kantonale Schutzinventar. Danach hat sie eine Inventarbereinigung gemäss § 21 DSG durchzuführen. Sie kann Dritte beiziehen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.¹⁰ 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 25-65 mit Änderungen vom 20. August 2024 (GS 27-43). ² SRSZ 720.100. ³ Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 20. August 2024. ⁴ SRSZ 400.100. ⁵ Neu eingefügt am 20. August 2024. ⁶ Neu eingefügt am 20. August 2024. ⁷ Neu eingefügt am 20. August 2024. ⁸ Neu eingefügt am 20. August 2024. ⁹ Neu eingefügt am 20. August 2024. ¹⁰ 1. Januar 2020 (Abl 2019 2998); Änderungen vom 20. August 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2084) in Kraft getreten.
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