722.211•Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees
722.211Verordnung16.12.1986
722.211
(Vom 16. Dezember 1986)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 3bis der Verordnung vom 29. November 1927 betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern ², Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, ³ Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt ⁴ und § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b der Kantonalen Vollzugsverordnung vom 25. Oktober 1979 zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt, ⁵
beschliesst:
SRSZ 1.1.2015
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Das Schutzgebiet darf nur auf den markierten, im Schutzplan aufgeführten Wegen betreten werden. Vom Betretungsverbot gelten folgende Ausnahmen:
Der im Schutzplan speziell gekennzeichnete Weg bei der Altersheimliegenschaft Steinen darf in der Zeit vom 1. Juni bis zur ordnungsgemässen Mahd nicht begangen werden.
Über die Erteilung weiterer Ausnahmen befindet das zuständige Departement. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht für naturwissenschaftliche Exkursionen und Untersuchungen sowie für das Schneiden von Schilf im Rahmen traditioneller Fasnachtsbräuche. Das Einverständnis des Eigentümers oder Pächters sowie weitergehende privatrechtliche Beschränkungen bleiben vorbehalten.
Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Materialentnahmen) zu verstehen. Arbeiten zum Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen insbesondere von Leitungen, Wegen und Entwässerungsgräben sind gestattet.
Das Abtragen von Felsblöcken ist bewilligungspflichtig. Davon ausgenommen sind Steine, die weniger als 20 cm aus dem gewachsenen Terrain herausragen.
Das Aushubmaterial aus dem Grabenunterhalt darf zerkleinert und verteilt auf den angrenzenden Flächen abgelagert werden.
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2 Der Wald ist dem Schutzzweck entsprechend zu bewirtschaften. Auf flächenhafte Nutzungshiebe ist zu verzichten und an Stelle von Anpflanzungen die Naturverjüngung zu fördern. Es sind die standortgemässen Waldgesellschaften und artenreichen Waldränder zu erhalten. 3 Für Holznutzungen gelten die Bestimmungen der Forstgesetzgebung.
Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen und von Abgeltungen erfolgt gemäss den Bestimmungen von § 3ter der Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vom 29. November 1927 ⁶ sowie der Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen in Naturschutzgebieten vom 2. Juli 1985 ⁷.
Wird die zur Pflege notwendige Nutzung trotz Aufforderung unterlassen, kann das zuständige Departement die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Über die Verwendung des Schnittgutes verfügt das zuständige Departement.
Das zuständige Departement kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Es kann diese mit Auflagen verbinden.
1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen. 2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.
1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft. 2 Richterliche Strafentscheide und Erledigungsverfügungen sind dem zuständigen Departement mitzuteilen.
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Verwaltungsverfügungen, die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen erlassen werden, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss vom 5. Januar 1982 über eine Planungszone Lauerzersee aufgehoben. ⁹ ² Öffentliche Wege innerhalb des Schutzgebietes, die im Schutzplan nicht aufgeführt sind, werden aufgehoben.
¹ Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzsammlung aufgenommen. ² Sie tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. ¹⁰
¹ GS 17-626 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² SRSZ 720.110. ³ SR 700. ⁴ SR 747.201. ⁵ SRSZ 784.210. ⁶ SRSZ 720.110. ⁷ SRSZ 721.110. ⁸ Fassung vom 17. Dezember 2013. ⁹ GS 17-349, 410, 517. ¹⁰ Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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