722.311•Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm
722.311Verordnung06.09.2007
{
"legislation": {
"code": "722.311",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": null
},
"content": {
"code": "722.311"
}
}722.311
(Vom 6. September 2007)
Das Umweltdepartement des Kantons Schwyz,²
gestützt auf § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,³ auf § 13 der Strassenverordnung vom 15. September 1999,⁴ auf § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992,⁵ auf Art. 18a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966⁶ sowie auf die Bundesverordnungen über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) vom 28. Oktober 1992,⁷ über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) vom 21. Januar 1991,⁸ über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) vom 7. September 1994⁹ und über den Schutz von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) vom 1. Mai 1996,¹⁰
verordnet:
¹ Das Gebiet wird in folgende Zonen unterteilt:
Empfindlichkeitsstufe¹²
| a) | Naturschutzzone A | II |
|---|---|---|
| b) | Landschaftsschutzzone B | II |
| c) | Strassenkorridor C | III |
| d) | Waldzone D | II |
| e) | Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E | III |
SRSZ 1.1.2015
722.311
2 Der Nutzungsplan Massstab 1:5 000 vom 9. Februar 2011 ist Bestandteil dieser Verordnung. Er legt den genauen Grenzverlauf der Moorlandschaft und der verschiedenen Zonen fest. 3 Die Grenzen des Schutzgebietes und die Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände markiert.
1 Im Schutzgebiet sind alle Vorkehrungen gestattet, die den Schutzzielen nicht entgegenstehen. 2 Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die dafür nötige Infrastruktur bleiben gewährleistet, sofern sie geltendem Bundesrecht nicht widersprechen. 3 Zwischen dem zuständigen Departement sowie einzelnen Grundeigentümern und Bewirtschaftern können im Rahmen der Schutzziele von den Schutzvorschriften abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
1 Im Schutzgebiet ist untersagt:
2 Das Befahren der im Nutzungsplan mit einem Fahrverbot gekennzeichneten Strassen mit Motorfahrzeugen aller Art ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten, die für die Bewirtschaftung sowie für den Unterhaltsdienst öffentlicher oder privater Versorgungswerke notwendig sind. Die Fahrverbote werden mit dem Signal «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (Signal 2.14¹⁴) an den im Nutzungsplan bezeichneten Standorten angezeigt und mit der Zusatztafel «Land- und Forstwirtschaftsverkehr gestattet» versehen.
3 Die im Nutzungsplan bezeichneten Radwege sind für Radfahrer besonders geeignete Routen.
722.311
SRSZ 1.1.2015
722.311
3 Die einzelnen Zonenvorschriften und die Bestimmungen der Bewirtschaftungsverträge gehen vor.
1 Entwässerungsgräben dürfen in Übereinstimmung mit den Schutzzielen unterhalten werden. 2 Im Einzelnen richtet sich der Grabenunterhalt nach den besonderen Weisungen des zuständigen Departements.
1 Gewässerrenaturierungen werden in allen Zonen gefördert. 2 Namentlich an den im Nutzungsplan bezeichneten Stellen soll die Fischgängigkeit der Gewässer wiederhergestellt werden.
a) Zweck und Nutzungsvorschriften
1 Die Naturschutzzone A bezweckt Erhaltung und Förderung von Hoch- und Heidemooren, Flachmooren, Seggenriedern, Streuland, Trockenstandorten, Bruchwäldern und offenen Auenbereichen. Beeinträchtigte Flächen sollen in einen möglichst naturnahen Zustand zurückgeführt werden.
2 Sofern die Bewirtschaftungsverträge nichts anderes vorsehen, gelten folgende Nutzungsvorschriften:
3 Die Rückführung der im Nutzungsplan speziell bezeichneten Flächen wird mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich geregelt.
722.311
b) Bauten und Anlagen
1 Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sowie Bodenveränderungen sind unter Vorbehalt von Abs. 2 verboten. Unterhalt und Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen sind gestattet, sofern sie die Schutzziele nicht zusätzlich beeinträchtigen.
2 Soweit es der Aufrechterhaltung der Schutzziele dient, sind im Rahmen der übrigen Bestimmungen zulässig:
c) Betreten
1 Die Zone A darf vom 16. März bis zum 10. November nur auf den markierten, im Nutzungsplan speziell bezeichneten Wegen betreten werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für saisonal gesperrte Wege gemäss Nutzungsplan.
2 Davon ausgenommen sind:
Landschaftsschutzzone B a) Zweck und Nutzungsvorschriften
1 Die Landschaftsschutzzone B bezweckt die Erhaltung des Landschaftsbildes (inkl. der traditionell genutzten Wölbäcker) und die Vermeidung störender Einwirkungen auf die Naturschutzzone A. Die Extensivierungsflächen dienen der Erhaltung und Förderung langjähriger Wiesen mit Arten von Mooren, Trockenstandorten und extensiv genutzten Auenrandbereichen sowie der Biotopvernetzung.
2 Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung bleibt im Rahmen der Schutzziele gewährleistet. Nutzungsintensivierungen sind verboten.
3 In Flächen mit vertraglicher Extensivierung gelten zusätzlich die folgenden Nutzungsvorschriften:
SRSZ 1.1.2015
722.311
b) Extensivierungen
Strassenkorridor C
Waldzone D
Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E
Pufferzonen
722.311
¹ In Berücksichtigung der Schutzziele und der anwendbaren Bestimmungen kann mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern ein Bewirtschaftungs- oder Abgeltungsvertrag abgeschlossen werden.
² Kommt kein Vertrag zustande, so verfügt das zuständige Departement. Davon ausgenommen sind Verträge über freiwillige Extensivierungen gemäß § 15 Abs. 1.
Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen und Abgeltungen richtet sich nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
¹ Das zuständige Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Gemeinden und interessierten Organisationen zusammen.
² Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarung auch einem geeigneten Dritten übertragen werden. Diese Vereinbarung hat mindestens die Aufgaben des Dritten und die Beitragsleistung des Gemeinwesens festzulegen.
Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, kann das zuständige Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu benachrichtigen.
¹ Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.
² Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.
SRSZ 1.1.2015
722.311
Das zuständige Departement kann Ausnahmen von dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutz- zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird oder es der Schutz vor Naturge- fahren erfordert.
Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können nach Massgabedes Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 angefochten werden.
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer widerrechtlich
¹ Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung darf der bestehende Modellflugplatz im Wolfschachen nicht mehr betrieben werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. ² Innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die bestehende Flugplatzanlage (inkl. Parkplätze) zurückgebaut und die baulichen Massnahmen zur Regeneration der betroffenen Hochmoorflächen ausgeführt worden sein. ³ Bis zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung darf der Modellflugplatz im Wolfschachen mit folgenden Einschränkungen betrieben werden:
Die Teilparzellen KTN 1103.48 bis 1103.57 im Tubenmoos (Einsiedeln) werden vom Bundesrat aus dem Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung entlassen. Sie können nach dem entsprechenden Bundesratsbeschluss und der Inkraftsetzung des Nutzungsplanes intensiviert, d.h. einer Nutzung gemäß den Bestimmungen der Landschaftsschutzzone B zugeführt werden. Als Kompensation sind nachstehend aufgeführte Flächen wie folgt rückzuführen bzw. zu extensivieren:
a) Die auf Parzelle KTN 1040 (Einsiedeln) bezeichneten Rückführungsflächen sind zu Streue zurückzuführen. Die Nutzungsumstellung bzw. die entsprechende vertragliche Regelung hat zum Zeitpunkt der Intensivierung zu erfolgen.
722.311
b) Die auf Teilparzellen 1040.21, 1040.37 und 1040.50 (Einsiedeln) bezeichneten Extensivierungsflächen müssen ab dem Zeitpunkt der Intensivierung als wenig intensiv genutztes Wiesland im Sinne der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998¹² bewirtschaftet werden. Ihre Extensivierung ist nicht freiwillig und kann nicht rückgängig gemacht werden.
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung zum Schutze der Hochmoorebene Biberbrugg-Rothenthurm vom 22. März 1988¹⁴, die Verordnung zum Schutze des Südteiles (Gemeindegebiet Rothenthurm) der Hochmoorebene Biberbrugg-Rothenthurm vom 28. März 1995¹⁵ und der Nutzungsplan Ausbau Hauptstrasse Nr. 8, Zweite Altmatt – Dritte Altmatt Süd vom 23. Mai 2006 aufgehoben.
² Öffentliche Wege innerhalb der Schutzgebiete, die im Schutzplan nicht als öffentlich begehbar gekennzeichnet sind, werden aufgehoben. Öffentliche Wegrechte gemäss Wegrodel bleiben bestehen, ausgenommen sind die zeitlichen Einschränkungen gemäss Schutzplan.
¹ Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
² Sie wird rückwirkend auf den 1. September 2007²⁰ in Kraft gesetzt.
¹ GS 21-142 mit Änderungen vom 9. Februar 2011 (GS 23-1) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² Ingress in der Fassung vom 9. Februar 2011.
³ SRSZ 400.100.
⁴ SRSZ 442.110.
⁵ SRSZ 721.110.
⁶ SR 451.
⁷ SR 451.31.
⁸ SR 451.32.
⁹ SR 451.33.
¹⁰ SR 451.35.
¹¹ Abs. 1 Bst. e (neu) und Abs. 2 in der Fassung vom 9. Februar 2011.
¹² Empfindlichkeitsstufen gemäss der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
¹³ Abs. 1 Bst. i in der Fassung vom 9. Februar 2011.
¹⁴ Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.
¹⁵ Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 9. Februar 2011.
¹⁶ SR 910.14.
¹⁷ SR 910.13.
¹⁸ SRSZ 234.110.
¹⁹ GS 17-767.
²⁰ GS 19-37.
SRSZ 1.1.2015
722.311
17 Neu eingefügt am 9. Februar 2011. 18 Fassung vom 17. Dezember 2013. 19 Bst. c in der Fassung vom 9. Februar 2011. 20 Abl 2007 1623; Änderungen vom 9. Februar 2011 am 15. Februar 2011 (Abl 2011 278) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.