761.100•Jagd- und Wildschutzgesetz
761.100JWGGesetz25.05.2016
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Jagd- und Wildschutzgesetz (JWG)¹
(Vom 25. Mai 2016)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dem Kanton obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
¹ Die Jagd ist ein Regal des Kantons. Er verfügt im Rahmen der Bundesgesetzgebung über alle jagdbaren und geschützten wildlebenden Säugetiere und Vögel. ² Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
¹ Der Regierungsrat erfüllt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
² Der Regierungsrat ist zuständig für:
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1 Dem zuständigen Departement obliegt die Aufsicht über die Jagd und die Tätigkeit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen.
2 Es ist zuständig für:
1 Soweit in diesem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind, vollzieht das zuständige Amt die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
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a) Zusammensetzung
1 Die Jagdkommission besteht aus:
2 Bei Bedarf können für einzelne Beratungsgegenstände Dritte beigezogen werden.
Der Jagdkommission obliegen:
1 Die Jagdprüfungskommission besteht aus:
2 Der Jagdprüfungskommission obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung gemäss den geltenden Jagdprüfungsvorschriften.
3 Sie kann die Durchführung des Jagdlehrganges Dritten übertragen.
1 Die Jagdpolizei wird durch die kantonale Wildhut und die Polizei ausgeübt. Sie sind Organe der gerichtlichen Polizei.
2 Die Jagdpolizeiorgane sind berechtigt:
3 Sie zeigen Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt. Vorbehalten bleiben administrative Massnahmen nach § 63a.
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Voraussetzungen zur Jagdberechtigung sind:
Die Jagdberechtigung verliert ihre Gültigkeit:
Die Jagdberechtigung wird vom zuständigen Amt nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Jagdberechtigte:
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2 Sie sind für ein Jagdjahr im ganzen für die Jagd offenen Kantonsgebiet gültig und müssen jährlich erneuert werden. 3 Sie sind bei der Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Verlangen den Jagdpolizeiorganen und den an den Grundstücken Berechtigten, auf deren Gebiet die Jagd ausgeübt wird, vorzuweisen.
1 Es werden folgende Patente ausgestellt:
2 Das Patent I Hochwildjagd kann je nach jagdplanerischer Notwendigkeit auch als zwei separate Patente wie folgt abgegeben werden:
a) Grundsatz
1 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente und Gästekarten fest. 2 Die Patentgebühren haben zusammen mit den übrigen Erträgen des Jagdregals mittelfristig den Aufwand für die Jagd und die Wildhut vollumfänglich zu decken.
1 Für die Patentgebühren gelten folgende Rahmenansätze:
2 Werden die Patente Ia und Ib gemeinsam gelöst, ist dafür eine Gebühr im Rahmenansatz von Abs. 1 Bst. a vorzusehen. 3 Die Gebühren für Patent III entfallen, sofern Patent I, II oder V vorgängig gelöst wird.
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Ausserkantonale Patentbewerber
Pflichten des Patentinhabers
Der Inhaber eines Jagdpatents ist verpflichtet:
Kontingentierung
Das zuständige Departement kann:
Gästekarten
Erteilung und Abgabe von Patenten und Gästekarten
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3 Wird die Abgabe Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsvereinbarung mindestens deren Aufgaben und die Beitragsleistungen des Kantons festzulegen.
1 Zum Bezug eines Patentes nicht berechtigt sind Bewerber:
2 Für mindestens zwei Jahre nicht zum Bezug eines Patents berechtigt sind Bewerber:
3 Das Patent wird umgehend widerrufen und im Folgejahr verweigert, wenn dem Bewerber:
1 Das zuständige Amt ist berechtigt in Erfüllung seiner Aufgaben bei den zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen Auskünfte über Patentbewerber einzuholen hinsichtlich von:
2 Die angefragten Stellen sind ermächtigt und verpflichtet, dem zuständigen Amt die Auskünfte zu erteilen.
3 Ändern sich die Verhältnisse hinsichtlich der Auskunft über den einzelnen Patentinhaber während der Jagd, hat die angefragte kantonale oder kommunale Stelle dies von sich aus dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen.
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1 Das zuständige Amt ist jederzeit berechtigt, zur Überprüfung der Patentverweigerungs- oder Widerrufsgründe oder der Teilnahmevoraussetzungen am Jagdlehrgang Nachweise vom Jäger einzufordern. 2 Es kann bei Verdacht auf physische und psychische Beeinträchtigungen, die keine Gewähr für eine weidgerechte Jagdausübung bieten, vom Jäger nötigenfalls ein vertrauensärztliches Zeugnis zu verlangen. Der Vertrauensarzt ist in diesem Umfang vom Arztgeheimnis entbunden. 3 Werden diese Nachweise nicht erbracht, kann das Patent verweigert oder widerrufen sowie die Teilnahme am Jagdlehrgang untersagt werden.
1 Die Jagdpolizeiorgane entziehen dem Patentinhaber das Patent vorsorglich:
2 Nach einem vorsorglichen Patententzug darf der betroffene Patentinhaber die Jagd nicht wieder aufnehmen.
3 Das zuständige Amt ist ermächtigt, das Jagdpatent so lange zurück zu halten, bis der Vorfall geklärt ist oder allfällige strafrechtliche oder administrative Massnahmen rechtskräftig sind. Das entsprechende Verfahren ist unmittelbar einzuleiten.
C. Jagdausbildung
1 Zum Jagdlehrgang wird zugelassen wer:
2 Wer bei der Anmeldung für den Jagdlehrgang falsche Angaben macht, wird von der Teilnahme ausgeschlossen.
3 Das zuständige Amt kann die Anzahl zugelassener Jagdlehrgangsteilnehmer beschränken.
1 Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdprüfung ist die Absolvierung des Jagdlehrganges. 2 Die Jagdprüfung besteht aus einer praktischen Schiessprüfung, einer praktischen Prüfung zur Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd sowie aus einer theoretischen Prüfung. Sie hat dem schweizerischen Ausbildungsstandard zu genügen. 3 Wird die Jagdprüfung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen absolviert, ist sie ungültig. Die Ungültigkeit einer Jagdprüfung ist per Verfügung festzustellen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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Die Jagd- und Schussabgabezeiten sowie die Schonzeiten werden vom zuständigen Departement in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.
Das zuständige Departement regelt die Jagd auf jagdbare Arten in den jährlichen Jagdvorschriften.
a) Zulässigkeit
a) Zulassung und Einsatz
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d) für die Nachsuche zugelassen sind Jagdhunde des Schweisshundepikett-dienstes, sowie nach vorgängiger Zustimmung des Wildhüters Hunde, die über die erforderliche anerkannte Prüfung verfügen.
3 Die Jagdhunde sind unter Vermerk zur jeweiligen Aus- und Weiterbildung im Patent einzutragen und vorschriftsgemäß zu kennzeichnen. Die gültigen Prüfungsausweise und weiteren Nachweise sind beim Einsatz mitzuführen.
4 Der Regierungsrat regelt die Prüfungsanforderungen und Einzelheiten des Einsatzes im Sinne einer tierschutzgerechten Jagd.
Das zuständige Amt:
a) organisiert einen kantonalen Schweisshundepikettdienst;
b) stellt Leistung und Qualität mittels jährlicher Übungs- und Weiterbildungsangebote sicher und kann dazu mit Jägern und Dritten zusammenarbeiten;
c) kann Übungskurse und Prüfungen für die Bau-, Wasserwild- und Schwarzwild-jagd sowie für das Vorstehen und Apportieren anbieten oder Dritte damit beauftragen.
a) Grundsätze
1 Die Beizjagd sowie das freie Fliegenlassen von Greifvögeln sind grundsätzlich verboten.
2 Die falknerische Haltung von Greifvögeln kann bewilligt werden, sofern:
a) die Greifvögel zur Beizjagd gehalten werden;
b) eine Berechtigung zur Beizjagd vorliegt und
c) die Greifvögel die Möglichkeit zum Freiflug haben.
3 Die falknerische Haltung von Greifvögeln bedarf folgender Bewilligungen der zuständigen Stellen:
a) kantonale Berechtigung zur Falknerei;
b) kantonale Jagdberechtigung;
c) Sachkundenachweis für tierschutzgerechte Haltung von Greifvögeln;
d) Bewilligung zur Haltung von Greifvögeln.
1 Ausnahmebewilligungen zur Beizjagd oder zum freien Fliegenlassen von Greifvögeln können erteilt werden:
a) zur Vermeidung von Wildschäden;
b) zu Demonstrations- oder Veranstaltungszwecken.
2 Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind eine Schweizerische Falknerprüfung oder eine anerkannte falknerische Ausbildung sowie die Jagdberechtigung im Kanton Schwyz.
a) Verwendung
1 Motorfahrzeuge dürfen als Transportmittel bis zur Aufnahme der Jagd verwendet werden und sind zu kennzeichnen.
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2 Die Verwendung von Luftfahrzeugen für die Jagdausübung ist grundsätzlich untersagt. 3 Das zuständige Departement regelt die Ausnahmen in den jährlichen Jagdvorschriften.
1 Der Einsatz von Fahrzeugen auf Strassen und Fahrwegen im Fahrverbot ist für das Bergen von Schalenwild erlaubt. 2 Unter Vorbehalt der Jagd auf Wasserwild, der Baujagd, der Nachsuche durch Wildhüter oder Mitglieder des Schweisshundepiketts und des Bergens von erlegtem Schalenwild darf das Motorfahrzeug nach Aufnahme der Jagd gleichentags zur Jagdausübung nicht mehr benutzt werden. 3 Bei nachfolgender Wiederaufnahme der Jagd ist das Motorfahrzeug auf den vorherigen Standort zurück zu führen und die Jagd von dort aus wieder aufzunehmen.
Neben den Beschränkungen gemäss Art. 2 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV)²¹ sind nachfolgende Methoden und Hilfsmittel bei der Jagdausübung untersagt:
Als unweidmännisch gilt und ist verboten:
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a) Allgemeines Schalenwild
1 Wer geschütztes Rot-, Gams- oder Rehwild erlegt, wird durch die Jagdpolizeiorgane verzeigt.
2 Von einer Verzeigung des Erlegers wird abgesehen, wenn er:
1 Anerkennt der Erleger eines führenden Tieres den Befund des Kontrollorgans über den Milchgehalt des Gesäuges nicht, so lässt das zuständige Amt das Gesäuge wissenschaftlich begutachten. 2 Bestätigt die Begutachtung den Befund über den Milchgehalt, trägt der Erleger die Untersuchungskosten, andernfalls gehen sie zulasten des Kantons.
1 Ohne die Bewilligung des Berechtigten darf die Jagd nicht ausgeübt werden in Gebäuden und deren nächsten Umgebung, auf Friedhöfen, in Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie bis nach der Ernte in Weinbergen, Obstgärten und Gemüsepflanzungen. 2 Fehlschüsse auf nicht dem Jagdregal und der Jagdgesetzgebung unterliegende Tiere (z. B. Haustiere) oder der Beschuss von Dritteigentum sind unabhängig von Schäden oder der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Geschädigten unverzüglich der Wildhut oder dem zuständigen Amt zu melden.
1 Zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen und sofern ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, ist es den Berechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdberechtigten mit Bewilligung des zuständigen Amtes gestattet, Massnahmen gegen jagdbares Haarraubwild und Vogelarten gemäß der Jagdverordnung zu treffen.
2 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen dabei angewendet werden:
3 Mit der Kastenfalle eingefangenes Haarraubwild ist:
a) unverzüglich an einer geeigneten Stelle freizulassen; oder
b) falls keine Freilassung möglich ist, entsprechend der Tierschutzgesetzgebung zu töten und zu entsorgen.
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Auf den Lebensraum der wildlebenden Säugetiere und Vögel ist im Rahmen von Planungen und Projekten Rücksicht zu nehmen.
Wildlebende Säugetiere und Vögel
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1 Streunende oder verwilderte Hunde und Katzen, die im Wald oder Jagdbanngebiet angetroffen werden, sind der Wildhut zu melden. 2 Durch Wildhüter eingefangene Hunde und Katzen sind dem Tierhalter oder der für Findeltiere zuständigen Stelle abzugeben. 3 Weitab von Höfen und Siedlungen streunende oder verwilderte Hunde und Katzen, die offensichtlich krank oder verletzt sind, dürfen durch die Wildhüter erlegt werden.
1 Hunde und Katzen, die wiederholt wildlebenden Säugetieren oder Vögeln nachstellen, dürfen durch Wildhüter erlegt werden, wenn:
2 Eine vorgängige schriftliche Verwarnung des Tierhalters ist nicht erforderlich, wenn Hunde und Katzen beim Reissen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln angetroffenen werden.
3 Vorbehalten bleiben Hunde im jagdlichen Einsatz.
1 Träger von öffentlichen Strassen haben von intensivem Wildwechsel betroffene Strassenstrecken zu signalisieren und in Absprache mit dem zuständigen Amt die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Zusammenstöße mit Strassenbenützern möglichst zu vermeiden. 2 Das mutwillige Stören von Wildtieren ist verboten.
C. Wildkrankheiten
1 Besteht der Verdacht, dass übertragbare Krankheiten vorliegen, lässt die Wildhut die erlegten Wildtiere untersuchen. 2 Die Jäger haben der Wildhut Auffälligkeiten bei erlegten Wildtieren zu melden. 3 Das zuständige Amt hat Auffälligkeiten im Wildbestand nachzugehen und bei Bedarf nach Absprache mit dem Kantonstierarzt geeignete Massnahmen zu ergreifen.
1 Die Wildhüter sind verpflichtet, offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere zu erlegen. 2 In Ausübung der Jagd sind Jäger verpflichtet: a) offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere unter Vorbehalt der geschützten Wildtiere zu erlegen;
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3 Die Wildhut kann Jagdberechtigte ausserhalb der Jagdzeit beauftragen, Hegeabschüsse für sie zu tätigen.
1 Tot aufgefundene wildlebende Säugetiere und Vögel sind der Wildhut zu melden. Ausgenommen davon sind tot aufgefundene Singvögel. 2 Das Fallwild oder Teile und Trophäen davon können dem Finder abgegeben werden. 3 Das zuständige Amt erlässt hierzu Richtlinien.
Das zuständige Amt sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz sowie über die Bedeutung der Jagd informiert wird.
1 Die Jagdplanung bezüglich des Schalenwildes ist insbesondere aufgrund der Bestandeszahlen, Jagdstrecken und der Fallwildzahlen sowie der nachgewiesenen Wildschäden jährlich festzulegen. Die Planung kann bei Notwendigkeit räumlich differenziert erfolgen.
2 Sie soll:
3 Der Kanton unterstützt mit der Jagd den Erhalt sämtlicher Waldfunktionen, insbesondere die Schutzfunktion, die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder sowie die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten und vermeidet untragbare Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen.
4 Werden die Jagdstrecken gemäss Zielvorgaben nicht erreicht, ist das zuständige Amt verpflichtet, das Plansoll zu erfüllen.
1 Der Kanton leistet im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine angemessene Entschädigung an:
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2 Er leistet zusätzlich eine angemessene Entschädigung an:
1 Das Füttern von Wildtieren, insbesondere das Errichten von Fütterungsstellen für Schalenwild, ist grundsätzlich verboten. 2 Ausgenommen sind private Winterfütterungen von Singvögeln in Hausnähe sowie die Bestückung von Lusserplätzen durch Jäger anlässlich der Lusserjagd. 3 Das zuständige Amt kann Ausnahmen für Fütterungsstellen von Schalenwild bewilligen, wenn dies für das Überleben der Wildtiere oder der Reduktion von Wildschäden unumgänglich ist und die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt.
1 Der Regierungsrat erlässt Konzepte zum Umgang mit Grossraubtieren. Er richtet sich dabei nach den Konzepten des Bundes. 2 Er integriert Herden- und Bienenschutz in die landwirtschaftliche Beratung und stellt zur Erfüllung der Aufgaben geeignete Instrumente zur Verfügung. 3 Er regelt die Rechte und Pflichten von Nutztierhaltern in Bezug auf Präventionsmassnahmen und Entschädigungen.
1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 (VRP).²⁵ 2 Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
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2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts sowie administrative Massnahmen.
1 Polizeirapporte sowie Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die sich auf die Strafbestimmungen nach § 62 oder das Jagdgesetz beziehen, sind dem zuständigen Amt zuzustellen. 2 Das zuständige Amt hat von Strafbehörden verfügte Entzüge der Jagdberechtigung dem Bundesamt mitzuteilen.
Bei Verstößen gegen die kantonale Jagdgesetzgebung können die folgenden administrativen Massnahmen ergriffen werden:
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben:
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Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Kantonales Fischereigesetz (KFG) vom 18. März 2009³⁰
Bst. g und h (neu)
(Der Regierungsrat erlässt Schutzbestimmungen und bezeichnet die zulässigen Gerätschaften. Er regelt namentlich:)
Abs. 1 Bst. I und m (neu)
¹ (Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:)
b) Kantonales Ordnungsbussengesetz (KOBG)³¹
Anhang
3.1 Verstoss gegen das Lagerungs- oder Campierverbot
(§ 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 19 Bst. c der Verordnung zum Schutze des Frauenwinkels vom 5. Mai 1980 [VSF]³²;
Bst. a i.V.m. § 15 Bst. a der Verordnung zum Schutze des Aahorns vom 18. Februar 2009 [VSA]³³;
Abs. 3 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes vom 5. Mai 1980 [VSN]³⁴;
Abs. 4 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum Schutze der Bätzimatt vom 11. Oktober 1983 [VSB]³⁵;
Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 14 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees vom 16. Dezember 1986 [VSS]³⁶;
Abs. 1 Bst. a i.V.m. § 26 Bst. c der Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm vom 6. September 2007 [VMR]³⁷;
Bst. a i.V.m. § 21 der Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig vom 29. August 1994 [VSR]³⁸;
Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 21 Bst. d der Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg vom 18. Dezember 2008 [VSI]³⁹)
150.--
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3.2 Verstoss gegen das Feuerungsverbot (§ 3 Abs. 2 Bst. d i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. b i.V.m. § 21 VSR; § 4 Bst. b i.V.m. § 15 Bst. a VSA) 250.--
3.3 Verstoss gegen die Hundeleinenpflicht (§ 3 Abs. 2 Bst. f i.V.m. § 19 Bst. a VSF; § 4 Bst. d i.V.m. § 15 Bst. a VSA; § 3 Abs. 3 Bst. d i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 4 Bst. d i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. f i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. e i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 100.--
3.4 Verstoss gegen das Reitverbot (§ 4 Bst. e i.V.m. § 15 Bst. a VSA; § 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. f i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 100.--
3.5 Verstoss gegen das Betretungsverbot oder das Befahrungsverbot mit einem nicht motorisierten Fahrzeug (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst. b und c VSF; § 4 Bst. f und § 7 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 15 Bst. a und c VSA; § 6 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. k und § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. e und § 13 i.V.m. § 26 Bst. b und c VMR; § 5 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. e und § 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI) 50.--
3.6 Verstoss gegen das Befahrungsverbot mit einem Motorfahrzeug (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst. b und c VSF; § 7 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. c VSA; § 6 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. k i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 2 i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. a und § 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI) 100.--
3.7 Verstoss gegen das Badeverbot (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 19 Bst. c VSF; § 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. c i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Bst. c i.V.m. § 21 VSR) 50.--
3.8 Verstoss gegen das Anlegungs-, Stationierungs- und Durchfahrverbot (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 19 Bst. c VSF; § 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA; § 5 Abs. 2 i.V.m. § 12 VSN; § 5 Abs. 2 i.V.m. § 12 VSB; § 6 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS) 100.--
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3.9 Verstoss gegen das Pflückverbot für Pflanzen, Pilze und Beeren (§ 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 19 Bst. c VSF; § 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 12 VSN; § 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 12 VSB; § 7 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. g und § 11 Abs. 2 Bst. g i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. h i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. g i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 50.--
4.1 Nichtmitführen des Jagdpatents oder der Gästekarte bei der Jagdausübung (§§ 14 Abs. 3 und 21 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. a des Jagd- und Wildschutzgesetzes vom 25. Mai 2016 [JWG]⁴⁰) 50.--
4.2 Unterlassung der rechtzeitigen Abschussmeldung (§ 19 Bst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. c JWG) 50.--
4.3 Unvollständiges oder fehlerhaftes Ausfüllen der Abschussmeldung (§ 19 Bst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. d JWG) 50.--
4.4 Nicht vorschriftsgemässe Kennzeichnung der Jagdteilnehmenden (§ 31 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. h JWG) 100.--
4.5 Unerlaubtes Mitführen eines nicht zugelassenen Hundes auf der Jagd (§ 33 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. i JWG) 150.--
4.6 Unerlaubtes Jagenlassen eines Hundes während der Jagdausübung (§ 33 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. j JWG) 150.--
4.7 Mitnehmen eines Hundes auf die Jagd, der im Jagdpatent nicht eingetragen oder nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§§ 31 und 33 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. k JWG) 150.--
4.8 Missachtung des Verbots der Beizjagd oder des freien Fliegenlassens von Greifvögeln (§ 35 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. l JWG) 100.--
4.9 Nichtkennzeichen des Motorfahrzeuges bei der Ausübung der Jagd (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. m JWG) 50.--
4.10 Missachtung der Verwendungsvorschriften für Transportmittel hinsichtlich der Verwendung bestimmter Fahrzeuge, des Verwendungszeitpunkts oder des Verwendungsorts (§§ 37 und 38 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. m JWG) 50.--
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4.11 Verwendung von verbotenen Methoden oder Hilfsmitteln bei der Selbsthilfe (§ 44 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. r JWG) 50.--
4.12 Mutwillige Störung von Wildtieren (§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. s JWG) 50.--
5.1 Nichtmitführen des Fischereipatents oder der Gästekarte bei der Fischereiausübung (§ 11 des Kantonalen Fischereigesetzes vom 18. März 2009 [KFG]⁴¹ i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. I KFG) 50.--
5.2 Nicht fachgerechte oder vorschriftsgemäße Handhabung und Verwendung von Köderfischen sowie untermassiger und gefangener Fische (§ 19 Abs. 2, § 20 Bst. b und § 33 Abs. 1 Bst. e KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 100.--
5.3 Fischen mit unerlaubten Gerätschaften oder mittels unerlaubter Fangmethoden (§ 20 Bst. a i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. f KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 100.--
5.4 Fischen während der Schonzeiten, in Schutz- oder Schongebieten oder unter Missachtung der Schonmasse (§ 20 Bst. c i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. c KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 200.--
5.5 Nichteinhalten der maximalen Tagesfangzahlen (§ 20 Bst. e i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. m KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 200.--
5.6 wird aufgehoben
5.7 Nicht oder nicht vorschriftsgemäßes Führen der Fangstatistik bei der Ausübung der Fischerei (§ 20 Bst. h i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. h KFG) 50.--
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁴²
SRSZ 1.2.2024
761.100
1 GS 24-72 mit Änderungen vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56d) und vom 26. April 2023 (GS 27-5). 2 Abs. 2 Bst. a aufgehoben am 26. April 2023, bisherige Bst. b bis j werden zu Bst. a bis i. 3 Abs. 2 Bst. a aufgehoben am 26. April 2023, bisherige Bst. b bis e werden zu Bst. a bis d. 4 Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 26. April 2023. 5 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 26. April 2023, bisheriger Bst. c wird zu Bst. d. 6 Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 26. April 2023. 7 Abs. 2 Bst. b und c, Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. d aufgehoben am 26. April 2023. 8 Einleitungssatz und Bst. b in der Fassung vom 26. April 2023. 9 SR 922.0. 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. April 2023. 11 Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023. 12 Bst. f neu eingefügt am 26. April 2023. 13 Überschrift und Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023. 14 SR 514.54. 15 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023. 16 Überschrift in der Fassung vom 26. April 2023. 17 Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023. 18 Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2023. 19 Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023. 20 Überschrift, Abs. 1 bis 3, Abs. 4 neu eingefügt am 26. April 2023. 21 SR 922.01. 22 Bst. f in der Fassung vom 26. April 2023. 23 Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2023. 24 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2023. 25 SRSZ 234.110. 26 Abs. 1 Bst. a aufgehoben am 17. November 2021; Abs. 1 Bst. g und i bis t sowie Abs. 3 in der Fassung vom, Bst. u neu eingefügt am 26. April 2023. 27 Neu eingefügt am 26. April 2023. 28 GS 16-132. 29 GS 18-1. 30 SRSZ 771.110. 31 SRSZ 233.210. 32 SRSZ 722.111. 33 SRSZ 722.112. 34 SRSZ 722.113. 35 SRSZ 722.114. 36 SRSZ 722.211. 37 SRSZ 722.311. 38 SRSZ 722.313. 39 SRSZ 722.314. 40 SRSZ 761.100. 41 SRSZ 771.110. 42 1. Mai 2018 (Abl 2018 689); Änderungen vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) und vom 26. April 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2834) in Kraft getreten.