784.331•Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz
784.331Verordnung17.11.2015
784.331
(Vom 17. November 2015)
gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 25. Oktober 1979 (EGzBSG),²
beschliesst:
¹ Diese Verordnung regelt das Kitesurfen (Fahren mit Drachensegelbrettern) auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
² Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.
¹ Das Kitesurfen ist auf allen schiffbaren Gewässern generell verboten:
² Die innere Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dabei ist entsprechend den vorherrschenden Windverhältnissen der kürzeste Weg aus dieser Zone zu wählen.
Sperrzonen auf dem schwyzerischen Teil des Zürichsees sind:
a) die äussere Uferzone über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservats Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon – Westspitze Ufenau – Ostspitze Lützelau – Dreiländerstein Seedamm;
SRSZ 1.2.2016
784.331
Sperrzone im schwyzerischen Teil des Vierwaldstättersees im Raum Brunnen bildet der Bereich von Rütli bis Treib jeweils quer über den See; Koordinaten Rütli: 687 875/202 000 querab nach 689 460/202 000; Koordinaten Treib: 686 400/204 250 querab nach 685 900/205 650.
Sperrzone ist der südliche Bereich des Sihlsees ab dem Steinbachviadukt.
Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme des Zuger- und Wägitalersees, ist das Kitesurfen verboten.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG)³ geahndet.
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.⁴ ² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung aufgenommen.
¹ GS 24-55. ² SRSZ 784.210. ³ SR 747.201. ⁴ Abl 2015 2667.
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