131.1•Gemeindegesetz (GG) (Änderung)
131.1Gesetz01.04.2026
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(Änderung vom 15. September 2025; Veröffentlichung bedeutender gebundener Ausgaben auf Gemeindeebene)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden vom 23. August 2024¹,
beschliesst:
Das Gemeindegesetz vom 20. April 2015 wird wie folgt geändert:
Marginalie zu § 105:
Bewilligung gebundener Ausgaben
a. Grundsatz
a. ¹ Beläuft sich eine gebundene Ausgabe auf eine Höhe, die bei neuen Ausgaben die Bewilligung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments erfordert, wird der Beschluss veröffentlicht.
² Im Beschluss wird die Gebundenheit der Ausgabe begründet und auf das Rechtsmittel hingewiesen.
b. Veröffentlichung
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Generalsekretär:
Beat Habegger Moritz von Wyss
26.3.2026 - OS Band 81
131.1 Gemeindegesetz (GG)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Änderung vom 15. September 2025 des Gemeindegesetzes (Veröffentlichung bedeutender gebundener Ausgaben auf Gemeindeebene) wird auf den 1. April 2026 in Kraft gesetzt (ABl 2026-02-06).
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Die Staatschreiberin: Martin Neukom Kathrin Arioli
1 ABl 2024-11-08.