131.5
(vom 7./14. November 2007)¹
Art. 1
¹ Die Politische Gemeinde Unterengstringen, die Einwohnergemeinde Würenlos und das Kloster Fahr vereinbaren in einem Vertrag die Erfüllung kommunaler Aufgaben und Dienstleistungen für das Gebiet des Klosters Fahr in folgenden Bereichen:
- Bildung,
- Zivilschutz, Schutzraumbauten und Kulturgüterschutz,
- Abfallbewirtschaftung und Kadaverbeseitigung,
- Wasserversorgung und Abwasser,
- Spitex,
- Sozialhilfe,
- Jugendberatung,
- Feuerwehr, Feuerungskontrolle und Feuerpolizei.
Vertragliche Regelung
² Im Bereich des Zivilschutzes bedarf der Vertrag der Genehmigung des Kantons Zürich.
Art. 2
Weist der Vertrag nach Art. 1 einer Gemeinde eine Aufgabe zu, so
Anwendbares Recht
- wendet die Gemeinde ihr Recht und das Recht ihres Kantons an, vorbehaltlich abweichender Regelungen im Vertrag,
- untersteht die Gemeinde der Aufsicht gemäß dem Recht ihres Kantons,
- richten sich der Rechtsschutz und die Staatshaftung nach dem Recht ihres Kantons.
Art. 3
¹ Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag nach Art. 1 entscheidet ein Schiedsgericht.
Schiedsgericht
² Das Schiedsgericht besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der drei Vertragsparteien. Der Vertrag regelt das Nähere.
³ Entscheide des Schiedsgerichts über öffentlichrechtliche Geldforderungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG²).
1.1.08-59
131.5
Staatsvertrag – Erfüllung kommunaler Aufgaben, Kloster Fahr
Kündigung
Art. 4
Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Inkrafttreten, Publikation
Art. 5
¹ Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
² Er wird in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone veröffentlicht.
¹ OS 62.500.
² SR 281.1.