161•Gesetz über die politischen Rechte (GPR) (Änderung)
161Gesetz01.01.2026
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}Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
(Änderung vom 30. Juni 2025; Anpassung der Regelung zum 3%-Quorum bei Kantonsratswahlen)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 27. März 2024¹ und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 13. Februar 2025,
beschliesst:
Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 wird wie folgt geändert:
Listen
a. Listennummern
Abs. 1 unverändert.
² Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl im Kanton erreichten Wählerzahl gemäß § 103, beginnend mit der Liste mit der höchsten Wählerzahl.
Abs. 3–5 unverändert.
b. Listengruppen
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn entweder
lit. a unverändert.
b. ihre Wählerzahl gemäß § 103 mindestens 3% der Wählerzahlen aller Listengruppen im ganzen Kanton entspricht.
Nationalrat
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ Listen, die in der laufenden Amtsdauer nicht im Nationalrat, aber im Kantonsrat vertreten sind, erhalten die nachfolgenden Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Kantonsratswahl erreichten Wählerzahl gemäß § 103.
Abs. 4–7 unverändert.
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Generalsekretär:
Beat Habegger Moritz von Wyss
Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Änderung vom 30. Juni 2025 des Gesetzes über die politischen Rechte (Anpassung der Regelung zum 3%-Quorum bei Kantonsratswahlen) wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt (ABl 2025-10-10).
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Die Staatschreiberin: Martin Neukom Kathrin Arioli
1 ABl 2024-04-12. 25.11.2025 - OS Band 80