Die Organisationsverordnung der Baudirektion vom 6. Juli 2012
wird wie folgt geändert:
Generalsekretärin oder Generalsekretär
§ 4
Abs. 1 unverändert.
² Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und ist insoweit gegenüber den Leiterinnen und Leitern der Verwaltungseinheiten weisungsbefugt.
Abs. 3 unverändert.
Baudirektion
Martin Neukom
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft (ABI 2025-05-23).