172.4•Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)
172.4Gesetz01.03.2011
172.4
(vom 24. November 2010)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung⁴ und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung⁵,⁷
beschliesst:
Organe
² Die Organe sorgen dafür, dass ihre Einsatzbereitschaft unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Umfang von Mangellagen jederzeit sichergestellt ist.
¹ Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
Regierungsrat ² Bei Bedarf stellt er der oder dem KDWL auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion Personal, Räumlichkeiten, Material und weitere Mittel zur Verfügung.⁷
⁸ Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die oder den KDWL und legt deren oder dessen Pflichtenheft fest.
Volkswirtschaftsdirektion
KDWL
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V zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
2 Sie oder er bezeichnet die Leiterinnen und Leiter der folgenden Einheiten und legt deren Pflichtenhefte fest:8
3 Sie oder er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der Wirtschaft.
a.⁸ ¹ Die Fachbereiche sind im Auftrag und nach Weisung der oder des KDWL tätig. Sie
² Sie sind in fachlicher Hinsicht Ansprechpartner der Geschäftsstellen des Bundes.
b.⁶ ¹ Die Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevölkerung und Geschäftsstelle sind im Auftrag und nach Weisung der oder des KDWL tätig.
² Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für
⁷ ¹ Die Gemeinden bezeichnen die GWL und legen deren Pflichtenhefte nach Weisung der oder des KDWL fest.
² Die GWL sorgen dafür, dass Mangellagen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden bewältigt und die von der oder dem KDWL angeordneten Massnahmen umgesetzt werden.⁸
⁷ ¹ Der Kanton trägt die Kosten für die oder den KDWL, die Fachbereiche und Stabsfunktionen sowie die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GWL.
V zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung 172.4
2 Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche und der Stabsfunktionen, die nicht beim Kanton angestellt sind, werden nach § 55 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999³ entschädigt.
³ Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der GWL.
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1 OS 66, 107: Begründung siehe ABl 2010, 2895. 2 Inkrafttreten: 1. März 2011. 3 LS 177.111. 4 SR 531. 5 SR 531.11. 6 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 351; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1. Oktober 2018. 7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 351; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1. Oktober 2018. 8 Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 2024 (OS 79, 301; ABl 2024-07-19). In Kraft seit 1. Oktober 2024.
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