172.5
Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)
(Änderung vom 26. Februar 2025)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation vom 22. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:
D. ABC-Schutz
§ 16
¹ Der Fachstab prüft periodisch, ob die Vorsorgeleistungen der Partnerorganisationen gemäß § 3 der Verordnung über den ABC-Schutz vom 26. Februar 2025¹, insbesondere im Hinblick auf eskalierende A-, B- und C-Ereignisse, den Vorgaben des Regierungsrates entsprechen.
² Er sorgt dafür, dass erkannte Defizite rasch behoben werden.
Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 17
¹ Die Partnerorganisationen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusätzliche Einsatzkräfte und zusätzliches Einsatzmaterial zur Verfügung, wenn ein A-, B- oder C-Ereignis nicht durch die ABC-Wehr bewältigt werden kann.
² Auf Antrag einer Partnerorganisation an die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei kann der Fachstab den Einsatz dieser Mittel leiten.
§ 18
¹ Der Fachstab koordiniert im Ereignisfall die Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden. Er kann hierzu Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen abschliessen.
² Ist Gefahr im Verzug, trifft die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei die nötigen Vorkehrungen.
Vorsorgeleistungen
Unterstützung bei der Ereignisbewältigung
Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden
26.5.2025 - OS Band 80
172.5
KFOV
E. Andere Lagen
Führungs-
organisation
der Gemeinden
§ 16
Abs. 1 und 2 wird zu § 19.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Natalie Rickli
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. Juni 2025 in Kraft (ABI 2025-03-28).
1 LS 528.1.