172.5•Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)
172.5Verordnung01.04.2011
172.5
(vom 22. Dezember 2010)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 28 des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 4. Februar 2008³,
beschliesst:
Gegenstand
¹ Neben dem Einsatz in ausserordentlichen Lagen dient die KFO
² Die Direktionen können beim Regierungsrat die Unterstützung der KFO beantragen. Deren Einsatz erfolgt in Absprache mit der Sicherheitsdirektion.⁵
³ Der Regierungsrat entscheidet über den Einsatz der KFO ausserhalb von ausserordentlichen Lagen.⁵
¹ Ständige Mitglieder des Fachstabs der KFO sind die Chefs oder die Chefs bzw. die von ihnen bezeichneten Vertreterinnen b. Fachstab oder Vertreter folgender Verwaltungseinheiten:
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KFOV
² Der Regierungsrat kann bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen weitere Mitglieder beiziehen. ³ Der Fachstab kann zusätzliche Fachleute beiziehen.
c. Führungsunterstützung
¹ Die Kantonspolizei stellt die personellen Mittel sowie die technische und räumliche Infrastruktur zur Verfügung. Sie ist insbesondere für die zeitgerechte Journalführung, Visualisierung, Lagedarstellung und Dokumentation verantwortlich.
² Sie kann die Führungsorganisation der Kantonalen Zivilschutzorganisation beiziehen.
B. Vorsorge für ausserordentliche Lagen
Sicherheitsdirektion
Fachstab
¹ Der Fachstab und seine Mitglieder beurteilen regelmässig die Lage. Sie sorgen für die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen zur Bewältigung von möglichen ausserordentlichen Lagen.
KFOV
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2 Die Vorbereitungsmaßnahmen umfassen insbesondere
3 Die Direktionen stellen den Mitgliedern des Fachstabes die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung.
4 Droht eine ausserordentliche Lage, kann jedes Mitglied des Fachstabes bei der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei die Einberufung der KFO beantragen.
5 Die Mitglieder des Fachstabes orientieren ihre politischen Vorgesetzten.
Ausbildung
² Die Mitglieder des Fachstabes unterstützen sie dabei.
¹ Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei beruft die KFO ein. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher der Sicherheitsdirektion über Aufgebot und Tätigkeit der KFO.
² Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion informiert den Regierungsrat.
¹ Im Rahmen seiner Aufgaben gemäss § 10 BSG³ entscheidet der Regierungsrat insbesondere über zusätzliche Aufträge an die Leitung der KFO.⁶
² Er kann ereignisbezogen einen Ausschuss einsetzen. Diesem gehören die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion und ein weiteres Regierungsmitglied an.
Aufgebot der KFO Aufgaben des Regierungsrates a. Allgemeines
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b. Verkehr mit ausserkantonalen Behörden
¹ Der Regierungsrat entscheidet über Unterstützungsbegehren des Bundes, anderer Kantone und des benachbarten Auslands. Er koordiniert gemeinsame Einsätze mit ausserkantonalen Behörden.
² Ausserkantonale Unterstützungskräfte sind der KFO zur Zusammenarbeit zugewiesen.
c. Informationsführung
Der Regierungsrat setzt bei der Informationsführung die eigene Kommunikationsabteilung und die Kantonspolizei ein.
Aufgaben der Staatskanzlei und der Generalsekretärenkonferenz
¹ Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat bei der Wahrnehmung der strategischen Führung.
² Der Regierungsrat kann als zusätzliche Unterstützung die Generalsekretärenkonferenz beiziehen.
Handeln bei Gefahr
Ist rechtzeitiges Handeln des Regierungsrates nicht möglich, trifft an dessen Stelle die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei die erforderlichen Massnahmen. Sie oder er informiert den Regierungsrat unverzüglich.
Aufgaben des Fachstabs
² Der Regierungsrat kann ihm im Einzelfall weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Einsatzleitung in Zürich und Winterthur
Besteht bei einer ausserordentlichen Lage in den Städten Zürich oder Winterthur ein über deren Gebiet hinausreichendes Schadensrisiko, entscheidet der Regierungsrat, ob die Gesamtleitung der Einsätze auch in den Städten beim Kanton liegt.
D. ABC-Schutz⁹
Vorsorgeleistungen
⁹ ¹ Der Fachstab prüft periodisch, ob die Vorsorgeleistungen der Partnerorganisationen gemäss § 3 der Verordnung über den ABC-Schutz vom 26. Februar 2025⁴, insbesondere im Hinblick auf eskalierende A-, B- und C-Ereignisse, den Vorgaben des Regierungsrates entsprechen.
² Er sorgt dafür, dass erkannte Defizite rasch behoben werden.
KFOV
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⁸ ¹ Die Partnerorganisationen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusätzliche Einsatzkräfte und zusätzliches Einsatzmaterial zur Verfügung, wenn ein A-, B- oder C-Ereignis nicht durch die ABC-Wehr bewältigt werden kann.
² Auf Antrag einer Partnerorganisation an die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei kann der Fachstab den Einsatz dieser Mittel leiten.
⁸ ¹ Der Fachstab koordiniert im Ereignisfall die Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden. Er kann hierzu Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen abschliessen.
² Ist Gefahr im Verzug, trifft die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei die nötigen Vorkehrungen.
Unterstützung bei der Ereignis- bewältigung
Zusammen- arbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden
E. Andere Lagen⁸
¹⁰ ¹ Die Gemeinden melden der Kantonspolizei ihre Führungsorgane.
² Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Sicherheitsverbund zusammen, bilden sie eine gemeinsame Führungsorganisation.
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