176.5
(vom 26. September 2011)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Ombudsmannes vom 31. Juli 2010³ und der Geschäftsleitung vom 3. März 2011⁴ und gestützt auf § 94 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959⁵,
beschliesst:
§ 1
7 Sieht eine Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vor, entrichtet sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner.
§ 2
Die Gebühr gemäss § 1 wird wie folgt auferlegt⁷:
- politische Gemeinde 60%
- Primarschulgemeinde 20%
- Oberstufenschulgemeinde 20%
§ 3
¹ Bietet eine Gemeinde die Leistungen mehrerer Gemeindetypen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammenzuzählen.
² Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§ 1 und 2 reduziert sich um die Hälfte, wenn eine Gemeinde die Ombudsperson im laufenden Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss § 91 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁵ beansprucht hat.⁶
§ 4
Die Schulgemeinden gemäss § 2 sind verpflichtet, der Ombudsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen.
1.7.18 - 101
176.5
Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
§ 5
7 Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemeinden erbrachten Leistungen in Abhängigkeit von Gemeindegrösse und -typ. Gestützt darauf überprüft sie periodisch den Gebührenansatz und die Verteilung gemäß §§ 1–3.
1 OS 66, 861: Begründung siehe ABI 2011, 2822.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 ABI 2010, 1766.
4 ABI 2011, 877.
5 LS 175.2.
6 Eingefügt durch KRB vom 26. Februar 2018 (OS 73, 193; ABI 2018-03-09). In Kraft seit 1. Juli 2018 (ABI 2018-05-11).
7 Fassung gemäss KRB vom 26. Februar 2018 (OS 73, 193; ABI 2018-03-09). In Kraft seit 1. Juli 2018 (ABI 2018-05-11).