182.26•Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement) (Änderung)
182.26Reglement01.04.2026
182.26
(Änderung vom 6. November 2025)
Das Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich vom 29. Juni 2006 wird wie folgt geändert:
Gestützt auf Art. 68 der Kirchenordnung² erlässt die Synode Grundlage nachstehendes Reglement über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich.
¹ An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet. Gegenstand
² Dieses Reglement regelt die Ausgestaltung der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ökologie orientieren, und das Verfahren.
³ Bauvorhaben von Kirchenstiftungen und Kirchenbauvereinen sind beitragsberechtigt, sofern die Benützung der Gebäude durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments vertraglich geregelt ist und die Folgekosten durch die Kirchgemeinde übernommen werden.
Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglements.
¹ Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und größeren Renovationen von Kirchen und Pfarreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern das Vorhaben ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert wird.
² Beitragsberechtigt sind Bauvorhaben, deren Kosten den Betrag von Fr. 200 000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer übersteigen.
26.3.2026 - OS Band 81
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Baubeitragsreglement
3 Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweckbestimmung, eingeschlossen Wohnungen in Pfarrhäusern, Alters- und Pflegeheimen sowie Aufwendungen für den laufenden Gebäudeunterhalt.
Abs. 4 wird aufgehoben.
Das Beitragsgesuch ist an den Synodalrat zu richten. Es muss enthalten:
Abs. 2 wird aufgehoben.
¹ Der Synodalrat prüft das Bauvorhaben aufgrund der vollständig eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Beitragsberechtigung.
² Er kann weitere Unterlagen verlangen und unvollständige Gesuche nach Ansetzung einer Frist durch Nichteintreten erledigen. ³ Er kann das Bauvorhaben begutachten lassen.
Abs. 4 unverändert. ⁵ Der Entscheid wird der Kirchgemeinde unter Angabe der anrechenbaren Baukosten und des voraussichtlichen Baukostenbeitrags mitgeteilt.
Besteht für ein Bauvorhaben kein ausreichendes Bedürfnis oder sind die Kosten unverhältnismäßig hoch, lehnt der Synodalrat das Beitragsgesuch ab.
Lehnt der Synodalrat ein Beitragsgesuch ab, kann die Kirchgemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Abs. 2 wird aufgehoben.
Baubeitragsreglement
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¹ Nachträgliche Änderungen, Erweiterungen oder grössere finanzielle Abweichungen eines Bauvorhabens sind unverzüglich dem Synodalrat mitzuteilen. Sie werden im Rahmen des ursprünglichen Vorhabens behandelt.
Abs. 2 wird aufgehoben.
Abs. 3 wird zu Abs. 2.
Die Baukostenbeiträge an Steuerzweckverbände können durch eine von der Körperschaft festgelegte jährliche Pauschale abgegolten werden, welche die Synode im Rahmen des Budgets genehmigt.
¹ Nach Vollendung des Baus ist die nach Baukostenplan CRB (Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung) erstellte Bauabrechnung dem Synodalrat einzureichen.
Abs. 2 unverändert.
³ Der Synodalrat prüft die Bauabrechnung und scheidet die nicht beitragsberechtigten Kosten aus.
⁴ Er kann weitere Unterlagen verlangen.
Gestützt auf die Bauabrechnung setzt der Synodalrat den definitiven Baukostenbeitrag fest und teilt ihn der Kirchgemeinde mit.
Auszahlungen an Bauvorhaben von Kirchenstiftungen oder Kirchenbauvereinen als Bauherrschaften erfolgen an die Kirchgemeinde zur Weiterleitung.
Der Synodalrat kann auf Gesuch hin und nach Massgabe der entstandenen Kosten Akontozahlungen ausrichten, die in der Regel zwei Drittel des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen.
Für die Berechnung des Beitrags werden nicht berücksichtigt:
a. Erwerb von Land, soweit es nicht für beitragsberechtigte Bauten genutzt wird,
lit. b und c unverändert.
d. Finanzierungskosten,
e. Sitzungsgelder und Reisespesen, Ausgaben für Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate, Abstimmungsweisungen sowie weitere nicht direkt dem Bauvorhaben zurechenbare Kosten.
lit. f wird aufgehoben.
Änderungen und Kostenabweichungen
Möglichkeit der Pauschalisierung
Bauabrechnung
Definitiver Beitrag
Auszahlung
Akontozahlungen
Nicht beitragsberechtigte Kosten
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Baubeitragsreglement
Abzüge
Beiträge der öffentlichen Hand werden von den beitragsberechtigten Kosten abgezogen, soweit sie nicht der Förderung ökologischer Zwecke dienen.
Ökologische Fördermassnahmen
a. Beiträge der öffentlichen Hand, die der Förderung ökologischer Zwecke dienen, werden zusätzlich mit dem Faktor drei multipliziert und zu den beitragsberechtigten Kosten hinzugerechnet.
Beitragshöhe
¹ Die Berechnung des Beitrags richtet sich nach der Höhe der Kirchensteuer der Kirchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor Nutzungsbeginn. Das Jahr des Nutzungsbeginns wird bei den fünf Jahren mitgezählt.
Abs. 2 unverändert.
Rückerstattung
Abs. 1 unverändert.
² Wird für eine verkaufte oder zweckentfremdete Baute sofort ein Ersatz beschafft, der dem ursprünglichen Zweck der beitragsberechtigten Baute entspricht, ist der Beitrag nur insofern und in jenem Umfang zurückzuerstatten, als der Ersatz kostengünstiger zu stehen kommt.
Beitragsberechtigung
Die Kosten für den Kauf von Gebäuden zur Verwendung im Sinne von § 4 sowie für den Erwerb von Grundstücken zur Erstellung einer Kirche oder eines Pfarreizentrums sind beitragsberechtigt.
Abtausch und Übertragung von Gebäuden und Grundstücken
¹ Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemessen sich die Beiträge nach der sich daraus ergebenden Belastung der Kirchgemeinde.
² Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge ausgerichtet.
Beitragsgesuch
Das Beitragsgesuch ist vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament an den Synodalrat einzureichen. Es muss enthalten:
Beitragsberechtigte Summe
Beitragsberechtigt ist der notariell beurkundete Kaufpreis zuzüglich allfälliger vom Käufer übernommener Grundstückgewinnsteuern.
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Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt. Übergangsbestimmung
Der Synodalrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Inkrafttreten
Die Änderung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Im Namen der Synode
Der Präsident: Ger Aktuar: Guido Egli Peter Schnider
Rechtskraft
Diese Änderung ist rechtskräftig (ABI 2026-02-13).
26.3.2026 - OS Band 81
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