211.22•Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail
211.22Verordnung01.07.2004
211.22
(vom 8. Juni 2004)¹
Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatikmitteln durch die Richterinnen und Richter sowie die übrigen Mitarbeitenden der Rechtspflege.
Geltungsbereich
Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen, außer es liege eine berufliche Notwendigkeit vor, vorsätzlich weder angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht weiterverbreitet werden.
Inhaltliche Nutzungseinschränkungen
a) der Versand von Kettenbriefen,
b) die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen,
c) das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.
Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküberlastung, kann der zuständige Generalsekretär oder die Generalsekretärin den Datenverkehr weiter gehend einschränken.
Technische Nutzungseinschränkungen
Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail während und außerhalb der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
Private Nutzung
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Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte
Untersagt ist zu privaten Zwecken
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann die private Nutzung von Internet und E-Mail weiter einschränken.
Schutzmassnahmen
Als technische und organisatorische Schutzmassnahmen können insbesondere angeordnet werden
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann ergänzende Bestimmungen erlassen.
Schriftliche Erklärung
Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschriften aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet und E-Mail zur Kenntnis genommen haben.
Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt.
Betreiberstelle
Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.
Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiberstelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail ermöglicht.
Weitere Organe
Jedes oberste kantonale Gericht bestimmt, welche Organe intern für die ihm durch die Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig sind.
Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte
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Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen gemäss §§ 4 und 5.
Das zuständige oberste kantonale Gericht weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass fortan die Internet-Zugriffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden, wenn
Nach erfolgter Abmahnung kann das zuständige oberste kantonale Gericht personenbezogene Berichte über die Internet-Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr anordnen.
Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden.
Die Betreiberstelle stellt dem zuständigen obersten kantonalen Gericht die Berichte zu.
Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten
Das zuständige oberste kantonale Gericht entscheidet auf Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird.
Es teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.
Entscheidet das zuständige oberste kantonale Gericht, keine Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet.
Missbrauch
Abmahnung
Personenbezogene Berichte
Administrativuntersuchung
Prüfung und Vernichtung der Unterlagen
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Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
¹ OS 59, 155.
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