211.56
Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Änderung vom 5. November 2025)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996 wird wie folgt geändert:
Titel:
Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VVZMA)
Ersatz von Bezeichnungen:
In den §§ 3, 4, 10 und 13 wird die Bezeichnung «AuG» durch «AIG» ersetzt.
§ 1
Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)¹ sind zuständig lit. a und b unverändert.
Abs. 2 und 3 unverändert.
§ 8
¹ Richtet sich ein Verfahren gegen unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, wird das Amt für Jugend und Berufsberatung benachrichtigt.
² Dieses erfüllt die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Art. 64 Abs. 4 und 5 AIG. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
§ 9
¹ Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforderlichen Maßnahmen an zur Sicherstellung lit. a unverändert.
b. des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides oder einer Landesverweisung, sobald dieser oder diese erstinstanzlich eröffnet worden ist.
26.1.2026 - OS Band 81
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Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VVZMA)
² Kommt keine mildere Massnahme in Betracht, wird ausländerrechtliche Haft gemäss AIG angeordnet.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Martin Neukom
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli
Rechtskraft und Inkraftsetzung
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. Februar 2026 in Kraft (ABI 2025-11-21).
¹ SR 142.20.