211.56•Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VVZMA)
211.56Verordnung01.01.1997
211.56
(vom 4. Dezember 1996)¹
Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)³ sind zuständig⁸
² Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migrationsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migrationsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächsten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.
³ Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.
Zuständige kantonale Behörde
⁵ Das Verfahren richtet sich nach dem AIG⁸ und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz².
Anwendbares Recht
⁵ Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss Art. 74 AIG⁸.
Rechtliches Gehör
Auf Begehren der in Haft genommenen Person ausländischer Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der Schweiz über die Festnahme orientiert.
Orientierung einer Vertrauensperson
1.4.26 - 132
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V über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Rechts- vertretung
¹ Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.
² Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte handlungsfähige Person zugelassen.
³ Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsverhältnis ersetzt das bisherige.
⁴ Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer Nationalität, eröffnet.
Rechts- belehrung
Die Person ausländischer Nationalität wird auf ihre Rechte, insbesondere die Verfahrensrechte gemäss den §§ 5 und 6, aufmerksam gemacht.
Minderjährige
⁸ ¹ Richtet sich ein Verfahren gegen unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, wird das Amt für Jugend und Berufsberatung benachrichtigt.
² Dieses erfüllt die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Art. 64 Abs. 4 und 5 AIG. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Haftanordnung
⁸ ¹ Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforderlichen Massnahmen an zur Sicherstellung
a. der Durchführung des Wegweisungsverfahrens,
b. des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides oder einer Landesverweisung, sobald dieser oder diese erstinstanzlich eröffnet worden ist.
² Kommt keine mildere Massnahme in Betracht, wird ausländerrechtliche Haft gemäss AIG angeordnet.
Haft- überprüfung
¹ Die zuständige kantonale Behörde überweist die Haftanordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde, sofern das AIG⁸ die Haftüberprüfung zwingend vorsieht.⁵
² Die Haftüberprüfung erfolgt bis spätestens 96 Stunden nach der polizeilichen Festnahme, der Ablösung einer vorangehenden strafrechtlichen durch eine ausländerrechtliche Haft oder dem Wechsel zwischen zwei verschiedenen ausländerrechtlichen Haftarten.
V über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
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⁵ Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die Aaft-ferlängerung nicht gehandelt, überweist die zuständige kantonale Behörde den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor Fristablauf, an die richterliche Behörde.
Haftverlängerung
¹ Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Sperrfristen kann die Person ausländischer Nationalität jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.
² Die zuständige kantonale Behörde prüft das Gesuch und überweist es zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten umgehend an die richterliche Behörde zum Entscheid.⁵
Haftentlassungsgesuch
⁵ Die zuständige kantonale Behörde ist antragstellende Behörde im Sinne von Art. 70 Abs. 2 AIG⁸.
Durchsuchung von Räumlichkeiten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Inkrafttreten
1.4.26 - 132
1 OS 54, 3. 2 LS 175.2. 3 SR 142.20. 4 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 466; ABl 2006, 1667). In Kraft seit 1. Januar 2007. 5 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2007 (OS 63, 8; ABl 2007, 2394). In Kraft seit 1. Januar 2008. 6 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 769; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. 7 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 600; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013. 8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2025 (OS 81, 11; ABl 2025-11-21). In Kraft seit 1. Februar 2026.
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