232.351
(vom 15. November 2016)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 35 a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)³,
beschliesst:
§ 1
Die Stundenpauschale gemäss § 35 Abs. 2 EG KESR beträgt Fr. 250.
Stundenpauschale
§ 2
¹ Für Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erhöht sich die Stundenpauschale um 20%.
² Feiertage sind: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag.
Zuschläge
1.4.17 - 96
¹ OS 72, 17; Begründung siehe ABl 2016-12-02.
² Inkrafttreten: 1. März 2017.
³ LS 232.3.