zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge
und deren Allgemeinverbindlicherklärung
(vom 7. Juni 1998)¹
§ 1
Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat.
§ 2
Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die Kostenverfügungen.
§ 3
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.
§ 4
¹ Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
² Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens².
1.1.99 - 23
¹ OS 54, 668.
² In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 913).