281•Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
281Gesetz01.07.2010
(vom 26. November 2007)¹
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. September 2006² und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 20. April 2007,
beschliesst:
¹ Ein Betreibungskreis umfasst das Gebiet einer oder mehrerer, in der Regel im gleichen Bezirk liegenden politischen Gemeinden. Für die Städte Zürich und Winterthur können mehrere Kreise gebildet werden.¹⁴
² Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Betreibungskreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Betreibungsämter ihre Aufgabe in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht optimal erfüllen können. Er holt einen Bericht des Obergerichtes ein.¹²
³ Umfasst ein Betreibungskreis mehrere, in verschiedenen Bezirken liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem Sitz des betreffenden Betreibungsamtes.¹⁴
¹² ¹ Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, vereinbaren diese
² Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeindevorstände¹⁹. Vorbehalten bleiben § 7 Abs. 2 und 3. Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Im Allgemeinen
Zusammenarbeit unter Gemeinden
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Bestand
¹⁴ In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das von der Betreibungsbeamtin oder dem Betreibungsbeamten geleitet wird.
Amtsräume und Einrichtungen
¹⁴ Die Gemeinde stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung.
Gebühren
¹⁴ Die vom Betreibungsamt erhobenen Gebühren fallen in die Gemeindekasse.
Aufsicht des Gemeindevorstands¹⁹
¹⁴ ¹ Der Gemeindevorstand¹⁹ beaufsichtigt das Betreibungsamt in organisatorischer und personeller Hinsicht, soweit die Aufsicht nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 17 fällt.
² Er kann soweit in die Geschäftsführung des Betreibungsamtes Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist.
³ Die Aufsichtsbehörden nach § 17 und der Gemeindevorstand¹⁹ informieren sich gegenseitig über Wahrnehmungen, die für die Aufsichtstätigkeit der anderen Behörde von Bedeutung sein können, namentlich über getroffene Massnahmen.
Zusätzlicher Inhalt des Betreibungsauszugs
a.²⁴ ¹ Wird ein Betreibungsauszug über eine Person verlangt, klärt das Betreibungsamt, ob die Person im Betreibungskreis gemeldet ist oder während der letzten fünf Jahre gemeldet war.
² Das Betreibungsamt vermerkt auf dem Betreibungsauszug das Zuzugs- und das Wegzugsdatum, wenn diese innert der letzten fünf Jahre liegen, oder dass die Person innert dieser Frist nicht im Betreibungskreis gemeldet war.
Wahlorgan
¹² ¹ Die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte⁴.
² Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, bestimmt sich das Wahlorgan wie folgt:
a. Sehen alle Gemeinden die Wahl oder Ernennung durch den Gemeindevorstand¹⁹ vor, ist der Gemeindevorstand¹⁹ der Sitzgemeinde Wahlorgan. Der Vertrag regelt, ob die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte gewählt oder ernannt wird.
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b. In den übrigen Fällen erfolgt die Wahl durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Betreibungskreises an der Urne.
³ Die Bezeichnung eines anderen Wahllorgans bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden im Betreibungskreis.
¹⁴ Der Gemeindevorstand¹⁹ ernennt nach vorgängiger Anhörung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten die ordentliche und die ausserordentliche Stellvertretung.
¹³ ¹ Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter oder als ordentliche Stellvertretung kann nur gewählt oder ernannt werden, wer über einen Wahlfähigkeitsausweis verfügt.
² Das Obergericht kann geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf die Amtsausübung einen befristeten provisorischen Wahlfähigkeitsausweis ausstellen.
¹⁴ Der Gemeindevorstand¹⁹ regelt die Arbeitsverhältnisse der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten und der weiteren Mitarbeitenden des Betreibungsamtes. Diese Personen unterstehen dem Personalrecht der Gemeinde und werden von ihr entlohnt.
Stellvertretung
Wählbarkeitsvoraussetzung
Arbeitsverhältnis
¹² ¹ Das Obergericht erteilt den Wahlfähigkeitsausweis Bewerberinnen und Bewerbern, die
² Es kann die Prüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf gleichwertige andere Weise die Fachkenntnisse nachweist, die für die pflichtgemässe Amtsführung erforderlich sind.
³ Es entzieht einer Person den Wahlfähigkeitsausweis bei Verlust der Handlungsfähigkeit oder Vertrauenswürdigkeit oder bei einer Amtsentsetzung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG⁹. Das Verfahren richtet sich nach § 19.
Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitsausweises
Zulassung zur Prüfung
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Prüfungskommission
¹² ¹ Das Obergericht wählt auf seine Amtsdauer eine Prüfungskommission, in der die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten angemessen vertreten sind.
² Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und nimmt die Prüfung ab.
Gebühren
¹² ¹ Es werden folgende Gebühren erhoben:
a. für die Erteilung oder den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises Fr. 500 bis Fr. 2500,
b. für die Durchführung der Prüfung Fr. 1000 bis Fr. 2500.
² Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Doppelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
Rechtsschutz
¹² Gegen Entscheide des Obergerichts im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug des Wahlfähigkeitsausweises und gegen Entscheide der Prüfungskommission kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde gemäss §§ 41 ff. VRG⁵ erhoben werden.
¹⁴ Die Einteilung des Kantons in Konkurskreise und die Organisation der Konkursämter richten sich nach dem Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985⁷.
Zuständigkeit
¹⁴ ¹ Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter. Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.
² Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben die Aufsicht nach Massgabe des SchKG⁹ und §§ 80 f. GOG⁶ aus.¹⁵
Beschwerdeverfahren nach Art. 17 und 18 SchKG
¹⁵ Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richten sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG⁶.
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¹⁴ ¹ Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt auf Anzeige hin oder von Amtes wegen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Es kann eine vorsorgliche Einstellung im Amt angeordnet werden. Anzeigeerstattenden kommen keine Verfahrensrechte zu.
² Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG⁶,¹⁵
¹⁵ Die Zuständigkeit für Entscheide, die das SchKG⁹ richterlichen Behörden zuweist, richtet sich nach dem GOG⁶.
¹⁵ Verfahren und Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen der ZPO⁸, soweit das SchKG⁹ keine abweichenden Vorschriften enthält.
¹⁴ ¹ Depositenanstalt im Sinne von Art. 24 SchKG⁹ ist die Zürcher Kantonalbank.
² Das Obergericht kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen.
¹⁴ ¹ Für Schuldbetreibungen gegen Gemeinden sind die Notariate zuständig. Bei den Städten Zürich und Winterthur bestimmt das Obergericht das zuständige Notariat.
² Für Schuldbetreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sind die Betreibungsämter zuständig.
Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich folgende Bereiche:
a.¹² die näheren Voraussetzungen zur Erlangung des Wahlfähigkeitsausweises für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Zulassung, Durchführung und Erlass der Fähigkeitsprüfung sowie der Gebühren, und für den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises,
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b.¹² die Zusammensetzung und Besetzung der Prüfungskommission sowie die Entschädigung der Mitglieder,
c.¹⁴ die Organisation und Geschäftsführung der Betreibungsämter.
Aufhebung bisherigen Rechts
¹⁴ Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913 wird aufgehoben.
Änderungen bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
Übergangsrecht
¹ Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte und ihre ordentliche Stellvertretung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt ohne Wahlfähigkeitsausweis längstens ausüben:¹³
² Das Obergericht erteilt ihnen den Wahlfähigkeitsausweis ohne Fähigkeitsprüfung, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes langjährig, erfolgreich und mit angemessener Geschäftslast als Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte oder als ordentliche Stellvertretungen tätig waren.¹²
Genehmigung und Inkrafttreten
¹⁴ Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bund⁹ auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
1 OS 63, 553. 2 ABl 2006, 1201. 3 LS 131.1. 4 LS 161. 5 LS 175.2. 6 LS 211.1. 7 LS 242. 8 SR 272. 9 SR 281.1. 10 Vom Bund genehmigt am 18. Januar 2008. 11 Text siehe OS 63, 553. 12 Inkrafttreten: 1. Januar 2009. 13 Inkrafttreten: 1. Januar 2010. 14 Inkrafttreten: 1. Juli 2010.
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15 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 576; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
16 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.
17 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.
18 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Liste entfernt.
19 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
20 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
21 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
22 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
23 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
24 Eingefügt durch G vom 9. September 2019 (OS 75, 107; ABl 2017-12-15). In Kraft seit 1. April 2020.
25 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.
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Gestützt auf § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007⁹ hat der Regierungsrat folgende Betreibungskreise festgelegt¹:
Im Bezirk Zürich bildet jeder der zwölf Verwaltungskreise gemäss Art. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich in der Fassung vom 26. April 1970 einen Betreibungskreis.
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