281.11•Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)
281.11Verordnung01.05.2019
281.11
(vom 22. August 2018)¹,²
Das Obergericht,
gestützt auf § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010⁴,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen für die Gegenstand Aufgaben der Gemeindeammannämter.
Die Gebühren betragen für: Gebühren
a. amtliche Befunde
b. amtliche Zustellung von Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten
c. Beglaubigungen
Werden in einer Beglaubigung mehrere Unterschriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke derselben Person bestätigt, darf nur die Gebühr für eine Beglaubigung verrechnet werden.
1.7.19 - 105
d. gerichtliche Verbote
e. Vollstreckung von Anordnungen gemäß § 147 Abs. 1 lit. b GOG
f. Zustellungen gemäß § 121 GOG
g. freiwillige öffentliche Versteigerungen
V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA) 281.11
h. Mithilfe bei Hausdurchsuchungen
¹ Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekommunikation sind in den Gebühren enthalten.
Auslagen und Kopien ² Andere Auslagen wie Porto, Fahrtkosten, Kosten für Fotografen und öffentliche Bekanntmachungen, Räumungs- und Entsorgungskosten werden gesondert verrechnet. ³ Die Auslagen für Fahrtkosten richten sich nach den §§ 66 und 68 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999³. ⁴ Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.
Diese Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.
Übergangsbestimmung
1.7.19 - 105
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