322•Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
322Verordnung01.01.2007
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}(vom 29. November 2006)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 86 Abs. 3 GOG² und § 38 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) vom 19. Juni 2006³,⁹
beschliesst:
⁹ Diese Verordnung regelt Organisation und Geschäftsführung der Oberjugendanwaltschaft und der Jugendanwaltschaften
Direktion im Sinne dieser Verordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.
Zuständige Direktion
Zusammensetzung
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
2 Die Direktion kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen oder Oberjugendanwälte bezeichnen.
3 Zu den zentralen Diensten der Oberjugendanwaltschaft gehören namentlich
4 Die Oberjugendanwaltschaft kann sich Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte sowie weiteres Personal direkt unterstellen.
9 ¹ Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt leitet die Oberjugendanwaltschaft und vertritt die Jugendstrafrechtspflege nach aussen.
² Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Oberjugendanwaltschaft verantwortlich und regelt die interne Verteilung der Aufgaben und die Entscheidbefugnisse.
¹ Die Oberjugendanwaltschaft erfüllt die Aufgaben gemäss § 114 GOG².⁹
² Sie sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung und sichert die Qualität der Leistungen im Bereich der Jugendstrafrechtspflege.
³ Sie fördert Bestrebungen zur Erforschung und Bekämpfung der Jugendkriminalität und kann eigene Projekte dazu sowie zu Gesetzgebung, Rechtsanwendung, Sozialarbeit und Organisation im Bereich der Jugendstrafrechtspflege durchführen.
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
² Die Oberjugendanwaltschaft kann bestimmte Untersuchungen und Vollzugsgeschäfte aus dem ganzen Kantonsgebiet einer Jugendanwaltschaft zuteilen.
⁹ Die Oberjugendanwaltschaft kann Leitende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben der Oberjugendanwaltschaft beiziehen oder ihnen diese ganz oder teilweise übertragen.
⁹ Die Oberjugendanwaltschaft orientiert die Direktion über Strafverfahren von besonderem öffentlichem Interesse und wichtige Entwicklungen im Bereich der Jugendkriminalität.
² Die Oberjugendanwaltschaft bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwalts.
³ Sie kann den Jugendanwaltschaften stellvertretende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, juristische Auditorinnen und Auditoren, Praktikantinnen und Praktikanten der Sozialarbeit sowie weiteres Personal zuteilen.
⁹ ¹ Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt bestimmt den Einsatzort der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie der weiteren Mitarbeitenden der Jugendanwaltschaften.
² Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie die stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben Amtsbefugnis im ganzen Kanton.
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Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
Auftrag
9 Die Jugendanwaltschaften erfüllen die in ihre Zuständigkeit fallenden sowie die ihnen von der Oberjugendanwaltschaft zugeteilten Untersuchungs- und Vollzugsaufgaben. Sie beachten dabei den Schutz und die Erziehung der Jugendlichen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 JStG⁵, die Grundsätze von Art. 4 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO)⁷ sowie die Vollzugsziele gemäß § 32 und wahren die öffentliche Sicherheit.
Aufgaben
a. Leitung
9 ¹ Die Leitenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte leiten neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugendanwalt ihre Jugendanwaltschaft und legen der Oberjugendanwaltschaft hierüber periodisch Rechenschaft ab.
² Sie:
b. Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
² Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben.
c. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
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e. planen den Vollzug der Schutzmassnahmen sowie der vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 5 JStG⁵ und überwachen ihn, soweit nicht die Jugendanwältinnen oder die Jugendanwälte zuständig sind.
² Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.⁹
³ Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt weist die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter den Jugendanwältinnen oder den Jugendanwälten allgemein oder geschäftsbezogen zur Zusammenarbeit zu. Sie unterstehen der fachlichen Aufsicht der Fachleiterin oder des Fachleiters für Sozialarbeit.
⁹ ¹ Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte führen und erledigen die Strafuntersuchungen in ihrem Zuständigkeitsbereich und vollziehen ihre Entscheide (§ 110 Abs. 1 und 3 GOG²).
² Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben.
² Das Kanzleipersonal erfüllt die weiteren ihm von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.⁹
³ Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann das Kanzleipersonal den Jugendanwältinnen oder Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern zur Zusammenarbeit zuweisen.
⁴ Die Oberjugendanwaltschaft kann Kanzleiaufgaben der Jugendanwaltschaften ganz oder teilweise bei sich oder bei einer Jugendanwaltschaft zusammenlegen.⁹
¹ Personen mit einem abgeschlossenen juristischen Studium können zu einem Auditorat bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate.
d. Stellvertretende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
e. Kanzleipersonal
f. Auditorate
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2 Studierende können zu einem Kurzauditorat von zwei bis acht Wochen zugelassen werden.
3 Auditorinnen und Auditoren sind der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Personen.
g. Praktika
¹ Personen, die an einer Fachhochschule oder Hochschule für Sozialarbeit oder Sozialpädagogik studieren, können zu einem Praktikum bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate.
² Praktikantinnen und Praktikanten sind der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Praktikum zuständigen Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter.
Ernennung
Die Direktion ernennt die Mitglieder der Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege (Fachkommission) und ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.
Aufgaben
⁹ ¹ Die Fachkommission erfüllt die Aufgaben als Kommission im Sinne von Art. 28 Abs. 3 JStG⁵.
² Bei schweren Straftaten nimmt die Fachkommission zu den ihr vorgelegten, für die öffentliche Sicherheit wesentlichen Entscheiden der Jugendanwaltschaften in Untersuchungs- und Vollzugsverfahren Stellung.
Ergänzende Bestimmungen
⁹ Die Oberjugendanwaltschaft regelt die Organisation sowie die Vorlagepflicht und das Verfahren in einer Weisung.
Behörden des Zivilrechts
Behörden des Zivilrechts im Sinne von Art. 20 JStG⁵ sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden¹¹.
Organe der Jugendhilfe
¹ Organe der Jugendhilfe sind Behörden, Ämter und Dienststellen sowie Stiftungen und Vereinigungen einschliesslich deren Sekretariate, die sich auf Grund öffentlichrechtlicher Bestimmungen oder ihrer Statuten erzieherischen und jugendfürsorgerischen Aufgaben oder dem Jugendschutz widmen.
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
2 Die Jugendanwaltschaft kann die Organe der öffentlichen und privaten Jugendhilfe mit der Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Jugendlichen beauftragen und sie beim Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen beiziehen.
⁹ ¹ Die Oberjugendanwaltschaft legt die nötigen Anforderungen gemäß § 17 Abs. 2 StJVG³ für die Aufgabenübertragung an Private im Rahmen der Untersuchung und des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen fest.
² Sie erlässt Richtlinien über die Grundsätze der Zusammenarbeit und kann Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Aufgabenübertragung an Private
Liegen bei Taten vor dem vollendeten 10. Altersjahr im Sinne von Art. 4 JStG⁵ Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, benachrichtigt die Jugendanwaltschaft oder die Polizei direkt die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde¹¹ unter Beilage der Akten.
Taten vor dem vollendeten 10. Altersjahr
¹ Die Oberjugendanwaltschaft bezeichnet jene Übertretungen im Strassenverkehr von Jugendlichen vor dem vollendeten 15. Altersjahr, bei denen auf das ordentliche Verfahren verzichtet werden kann und die Jugendlichen stattdessen von der Polizei belehrt und ermahnt werden können.⁹
² Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt kann die Untersuchung im ordentlichen Verfahren durchführen.
Übertretungen im Strassenverkehr vor dem vollendeten 15. Altersjahr
⁹ ¹ Die Oberjugendanwaltschaft führt und beaufsichtigt die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren nach § 156 GOG².
Mediationsverfahren
² Sie bezeichnet die Organisationen und Personen nach § 156 GOG², denen die Jugendanwaltschaften ausnahmsweise Aufträge für Mediationsverfahren nach Art. 17 JStPO⁷ erteilen können.
³ Sie erlässt die nötigen Weisungen.
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Vollzugsziele
Ziele des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen sind die Vermeidung von Rückfällen, die soziale Integration und die Stärkung der Eigenverantwortung.
Bezug und Umwandlung von Bussen
⁹ ¹ Die Jugendanwaltschaften überweisen rechtskräftige Strafbefehle zum Bezug von Bussen und Geldstrafen der zentralen Inkassostelle der Gerichte.
² Der Vollzug des anstelle einer Busse angeordneten Freiheitsentzugs oder der anstelle einer Busse angeordneten persönlichen Leistung unterbleibt, wenn die Busse vor Antritt der Strafe bezahlt wird. Die nachträglich bezahlte Busse fällt der Jugendanwaltschaft zu.
Begleitperson bei Freiheitsentzug
¹ Die Jugendanwaltschaft bezeichnet die Begleitperson im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG⁵.
² Aufwendungen, die der Begleitperson bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsen, können vergütet werden.
Zweck
a.⁸ Das Disziplinarrecht gemäss §§ 35 b ff. StJVG³ dient der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen und Jugendheimen.
Anwendungsbereich
b.⁸ ¹ Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006⁴ zum Disziplinarwesen sinngemäss.
² Pädagogische Massnahmen gemäss § 35 b Abs. 3 StJVG³ knüpfen nicht an ein Disziplinarvergehen gemäss § 23 b Abs. 2 StJVG³ an und können ohne Disziplinarverfahren angeordnet werden.
Disziplinarverfahren
c.⁸ ¹ Nach Abklärung des Sachverhalts wird der oder dem Jugendlichen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stellungnahme werden schriftlich festgehalten.
² Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
3 Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der Entscheid zuerst mündlich eröffnet und so bald wie möglich schriftlich bestätigt.
4 Die einweisende Behörde wird über Disziplinarvergehen informiert. Sie erhält unverzüglich eine Kopie des Disziplinarentscheids.
d.⁸ ¹ Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs Monate nach dessen Begehung. Die Verjährung ruht während einer Abwesenheit von der Vollzugseinrichtung oder dem Jugendheim.
² Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit der Begehung ein Jahr verstrichen ist.
³ Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Monaten.
⁹ Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Weisungen zur einheitlichen Bemessung der Gebühren im Jugendstrafverfahren.
⁹ Die Jugendanwaltschaften und die Oberjugendanwaltschaft überweisen rechtskräftige Strafbefehle und Verfügungen zum Bezug der Kosten und der Ordnungsbussen an die zentrale Inkassostelle der Gerichte.
⁹ Die Jugendanwaltschaften entrichten Entschädigungen und Genugtuungen, die sie der beschuldigten Person gestützt auf Art. 429 StPO⁶ zusprechen.
Bemessung und Auflage
Bezug
Entschädigungen und Genugtuungen
⁹ ¹ Der Kanton trägt die Strafvollzugskosten, vorbehaltlich des Beitrags von Verurteilten im Sinne von Art. 45 Abs. 6 JStPO⁷ und § 36 StJVG³.
² Die Verurteilten oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten während des Strafvollzugs.
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Massnahmevollzugskosten
⁹ ¹ Als Massnahmevollzugskosten gelten die Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, namentlich
² Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und ihrer Eltern im Sinne von Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO⁷ und § 37 StJVG³ sowie weiterer Kostenträger gemäß § 37 StJVG³.
³ Die Kosten einer Sonderschulung trägt die Schulgemeinde gemäss Volksschulgesetzgebung.
⁴ Die Jugendlichen oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten während des Massnahmevollzugs.
Abklärung der finanziellen Verhältnisse
⁹ ¹ Die Jugendanwaltschaft klärt die finanziellen Verhältnisse der Jugendlichen und ihrer Eltern ab, soweit sie massgebend sind für
² Die Jugendanwaltschaft klärt ferner bei Anordnungen nach Art. 29 JStPO⁷ und beim Vollzug von Schutzmassnahmen ab, ob weitere Kostenträger gemäß § 37 StJVG³ zur Kostendeckung herangezogen werden können.
³ Die Jugendanwaltschaft beantragt der Schulgemeinde die Übernahme der Kosten einer Sonderschulung.
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
9 ¹ Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten des Massnahmevollzugs sowie der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Direktion.
² Die Oberjugendanwaltschaft verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die Massnahmevollzugskosten und entscheidet über den Beitrag der Verurteilten an die Strafvollzugskosten.
Beiträge an die Vollzugskosten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
² Die Verordnung über das Jugendstrafverfahren vom 29. Dezember 1976 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
¹ OS 61, 468; Begründung siehe ABl 2006, 1761. ² LS 211.1. ³ LS 331. ⁴ LS 331.1. ⁵ SR 311.1. ⁶ SR 312.0. ⁷ SR 312.1. ⁸ Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 780; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. ⁹ Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 780; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. ¹⁰ Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 780; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. ¹¹ Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 602; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.