323.1•Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)
323.1Verordnung01.01.2011
323.1
(vom 24. November 2010)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 199 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)⁵ und Art. 424 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)⁶,¹³
beschliesst:
Diese Verordnung gilt für folgende Strafverfolgungsbehörden: Geltungsbereich
¹ Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind Bemessungsgrundlagen
² In besonders aufwendigen Verfahren können die Höchstansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen bis zum Vierfachen überschritten werden.
³ Bei Verfahren mit geringem Aufwand, namentlich bei formellen Erledigungen, können die Mindestansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8 unterschritten werden oder es kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
Sieht diese Verordnung nichts Abweichendes vor, beträgt die Gebühr für Entscheide Allgemeine Gebühr
1.1.19-103
323.1 GebV StrV
Gebühren der Staatsanwaltschaften
¹ Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betragen für:
Gebühren der Jugendanwaltschaften
¹ Die Gebühren der Jugendanwaltschaften betragen für:
a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten, die sie
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2 Wird die beschuldigte Person auch wegen Straftaten verfolgt, die sie nach Vollendung des 18. Altersjahrs verübt haben soll, richtet sich die Gebühr nach § 4.
3 Die Jugendanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.
¹² ¹ Die Gebühren der Übertretungsstrafbehörden gemäss § 1 lit. c und d betragen für:
a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchungen Fr. 80 bis 2 000
b. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossene Untersuchungen Fr. 80 bis 1 500
c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr. 50 bis 1 000
d. die Führung der Strafuntersuchung nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl Fr. 100 bis 5 000
² Die Übertretungsstrafbehörden setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.
¹ In einfachen Fällen können Pauschalgebühren festgesetzt werden, die auch die Auslagen abgelten.
² Bei der Festsetzung der Pauschalgebühren werden die nach §§ 2–6 bestimmten Gebühren um mindestens 10% und höchstens 25% erhöht.
³ Deckt eine erhöhte Gebühr die Auslagen offensichtlich nicht, ist eine Pauschalgebühr unzulässig.
¹ Für folgende Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden:
a. Rechtskraftbescheinigungen Fr. 20
b. andere Bescheinigungen und Beurkundungen Fr. 20 bis 50
c. Mahnschreiben Fr. 20 bis 50
² Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an Verfahrensbeteiligte oder Dritte gelten die Tarife gemäß § 35 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008⁴ sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung, werden auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.
³ Für die übrigen Verrichtungen der Kanzlei kann eine Gebühr von Fr. 10 bis 500 erhoben werden.
⁴ Von kantonalen Amtsstellen werden keine Gebühren erhoben.
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Auslagen
¹ Die Auslagen für Vorladungen, die Telekommunikation sowie die Ausfertigung und Zustellung von Entscheiden sind in den Gebühren enthalten.
² Andere Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO⁸, auch diejenigen der Polizei, werden unter Vorbehalt von § 7 gesondert verrechnet. Die Strafverfolgungsbehörden reichen dem Gericht mit der Anklageerhebung eine Aufstellung ihrer Auslagen ein.
Zeugen und Auskunftspersonen
¹ Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002⁶.
² Geschädigte Personen, die Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzeigen oder als Privatklägerschaft gelten, haben in der Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehörden nur Anspruch auf Ersatz der Spesen.
Sachverständige
¹ Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes.
² Für Barauslagen der Sachverständigen gelten die Ansätze gemäß § 4 der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002⁶.
³ Können die Kosten für ein Gutachten nicht abgeschätzt werden, ist ein Kostenvoranschlag einzuholen und ein Kostendach zu vereinbaren.
⁴ Ist für ein Gutachten mit Kosten von mehr als Fr. 30 000 zu rechnen, ist die schriftliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
¹ Die von den Strafverfolgungsbehörden gemäss § 1 lit. a und b auferlegten Gebühren und Auslagen sowie die von ihnen verfügten Ordnungsbussen nach der Strafprozessordnung⁸ und der Jugendstrafprozessordnung⁹ vom 20. März 2009 werden von der zentralen Inkassostelle am Obergericht bezogen.
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2 Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003⁷ gilt analog. Die gemäss § 5 der Verordnung zuständige Stelle entscheidet auch über Gesuche um nachträglichen Erlass der durch die Strafverfolgungsbehörden auferlegten Kosten.
¹⁰ Zur einheitlichen Bemessung der Gebühren erlässt die Direktion der Justiz und des Innern Richtlinien.
¹ Die Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung. Gebühren nach §§ 4 Abs. 1 lit. d, 5 Abs. 1 lit. d und 6 Abs. 1 lit. d werden nur erhoben, wenn nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anklage erhoben wird.
² Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Strafprozessrechts Anwendung, gelten die bisherigen Bestimmungen der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden.
Ausführungsbestimmungen
Übergangsbestimmung
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