331.5•Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)
331.5Verordnung01.10.2024
331.5
(vom 12. Juni 2024)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG)³ und die Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA⁴,
beschliesst:
Justizvollzug und Wiedereingliederung der Direktion der Justiz und des Innern betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1 StReG.
¹ Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG.
² Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein:
³ Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§ 5 und 7 Eintragungen oder Abfragen vornehmen.
Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen Angaben spätestens sechs Arbeitstage vor Ablauf der Eintragungsfrist der KOST.
¹ Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vornimmt, erfolgt elektronisch und verschlüsselt.
² Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur Datensicherheit sind anwendbar.
1.10.24 - 126
331.5
Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)
Eintragungen a. verpflichtete Behörden
Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in VOSTRA ein:
b. berechtigte Stellen
¹ Bei jeder Behörde ist eine Stelle eintragungsberechtigt.
² Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlassen die erforderlichen Weisungen. ³ Sie können eine Stelle mit der Eintragung für mehrere oder alle ihnen untergeordneten Behörden betrauen.
Abfragen
Die Behörden, die gemäss Art. 45–49 StReG zur Online-Abfrage berechtigt sind, nehmen die Abfragen in VOSTRA in der Regel selbst vor.
¹ OS 79, 311; Begründung siehe ABl 2024-06-28. ² Inkrafttreten: 1. Oktober 2024. ³ SR 330. ⁴ SR 331.
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