412.101.21•Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste
412.101.21Reglement01.01.2017
412.101.21
(vom 28. September 2016)¹,²
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf § 3 d des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)³,
verfügt:
¹ Die Direktion betreibt die webbasierte SAV-ZH-Applikation zur Erfassung und Übermittlung der für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten Daten.
SAV-ZH-Applikation
² Die SAV-ZH-Applikation kann von den schulpsychologischen Diensten für die Fallerfassung und Berichterstattung im Rahmen der standardisierten Abklärungsverfahren genutzt werden.
¹ Die schulpsychologischen Dienste erfassen spätestens nach Abschluss der Abklärung die Daten der Schülerinnen und Schüler gemäss § 5.
Datenerfassung und Fallbearbeitung
² Schulpsychologische Dienste mit eigenem Datenerfassungssystem können über eine Schnittstelle auf eigene Kosten die Daten gemäss § 5 Abs. 2 aller abgeschlossenen Fälle gebündelt an die SAV-ZH-Applikation übermitteln. Das Volksschulamt (VSA) legt die Stichtage für die Übermittlung fest.
¹ Das VSA vergibt die Administrationsrechte für die SAV-ZH-Applikation pro Dienst an die schulpsychologischen Dienste.
Zugriffsrechte SPD
² Die Stellenleitenden der schulpsychologischen Dienste gemäss Abs. 1 regeln die Zugriffsberechtigung der Mitarbeitenden ihrer Dienste. 3 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf die Daten zugreifen können.
¹ Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt.
Datensicherheit
² Die Anmeldung in der SAV-ZH-Applikation ist nur über eine mehrstufige Authentifizierung möglich.
412.101.21
Datenschutz bei den schulpsychologischen Diensten
Versorgungsplanung
a. Daten-generierung
¹ Die SAV-ZH-Applikation generiert die für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten.
² Daten im Sinne von Abs. 1 sind:
³ Das VSA ist für die Verwendung oder Weitergabe der Daten gemäss Abs. 1 für Forschungszwecke verantwortlich.
b. Zugriffsrechte VSA
Die Zugriffsrechte des VSA auf die Daten der SAV-ZH-Applikation beschränken sich auf die für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten gemäss § 5 Abs. 2.
¹ OS 71, 464; Begründung siehe ABl 2016-10-07. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2017. ³ LS 412.100.
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-412_101_21",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "5",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-412_101_21-2016_09_28-2017_01_01-095",
"ordnungsnummer": "412.101.21"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "412.101.21"
}
}