412.101.3
(vom 20. September 2011)¹
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf § 68 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)³,
verfügt:
§ 1
¹ Das Reglement gilt für Kinder, die gemäss § 3 VSG³ im Kanton Zürich schulpflichtig sind und eine fremdsprachige Privatschule im Sinne von § 68 Abs. 2 VSG³ besuchen oder besuchen möchten.
² Das Reglement gilt nicht für die Aufnahme in zweisprachige Privatschulen oder Abteilungen, die nach zürcherischem Lehrplan unterrichten.
§ 2 — Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen, wenn
- die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen oder
- die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen,
- die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn abgeschlossen werden soll.
§ 3
Die Schulleitungen überprüfen die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen und erstatten der Bildungsdirektion jährlich dazu sowie über die Zusammensetzung ihrer Schülerschaft Bericht.
§ 4
² Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2014/15 (18. August 2014) in Kraft.
Gegenstand
Aufnahme-voraussetzungen
Überprüfung und Bericht-erstattung
Inkrafttreten
-
- 14 - 86
¹ OS 66, 910: Begründung siehe ABl 2011, 3177.
² Fassung gemäss Vfg. vom 12. August 2013 (OS 68, 341; ABl 2013-08-23).
³ LS 412.100.