412.101.6•Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht
412.101.6Reglement17.08.2009
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(vom 15. Oktober 2009)¹
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf § 74 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)³,
verfügt:
Das Volksschulamt übt die Aufsicht über den Privatunterricht aus. Volksschulamt
¹ Die Eltern, deren Kinder privat unterrichtet werden, reichen dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulortes gemäss § 10 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)² und § 8 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)³ vor Aufnahme des Unterrichts und später jährlich ein Unterrichtsprogramm gemäss § 73 Abs. 1 VSV³ ein. Unterrichtsprogramm
² Das Volksschulamt bestimmt Inhalt und Form des Unterrichtsprogramms.
Lehrpersonen, die Privatunterricht erteilen, nehmen jährlich zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung. Auskunftspflicht
Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunterrichts gemäss § 70 Abs. 2 VSG² erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesuche. Zusätzlich können Schulleistungstests angeordnet werden. Überprüfung der Unterrichtsqualität
¹ Gibt es Anzeichen dafür, dass die Lernziele des kantonalzürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschulamt gemäss § 74 Abs. 2 VSV³ eine externe Beurteilung anordnen. Lernziel-erreichung
² Es kann Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft. Inkrafttreten
¹ OS 64, 721. ² LS 412.100. ³ LS 412.101.