412.107.1•Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen
412.107.1Verordnung01.01.2022
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-412_107_1",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "5",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-412_107_1-2021_10_07-2022_01_01-115",
"ordnungsnummer": "412.107.1"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "412.107.1"
}
}412.107.1
(vom 7. Oktober 2021)¹
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf § 26 a Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999³, § 18 a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008⁴ und § 14 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005²,
verfügt:
Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Volksschulamtes Gegenstand (Amt) über die Spitalschulen.
¹ Die Spitalschulen arbeiten mit dem Amt zusammen.
² Sie erteilen dem Amt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte und gewähren Einsicht insbesondere in
¹ Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Amtes und allfällige beauftragte Stellen können die Spitalschulen jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 nehmen.
² Das Amt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der Regel alle zwei Jahre
³ Das Amt informiert die Spitalschule über die Ergebnisse der Überprüfung.
¹ Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel entdeckt, kann das Amt den Spitalschulen Auflagen machen.
412.107.1
Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen
2 Das Amt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Betriebsbewilligung entziehen, insbesondere wenn
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
1 OS 76, 603; Begründung siehe ABl 2021-10-29. 2 LS 412.100. 3 LS 413.21. 4 LS 413.31.