413.112.5
Reglement
über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen
(vom 15. Juni 2005)¹
Die Bildungsdirektion beschliesst:
§ 1
Dieser Erlass regelt die Entschädigung für die Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung, der Abnahme und der Korrektur von Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturitätsschulen als Expertinnen und Experten sowie als Examinatorinnen und Examinatoren.
Geltungsbereich
§ 2
Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz².
Spesen
§ 3
³ Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt Fr. 70 pro Stunde (60 Minuten).
Höhe der Entschädigung
§ 4
¹ Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der auszuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.
Materielle Prüfung
² Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.
§ 5
¹ Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Kraft.
Inkrafttreten
² Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungsdirektion vom 10. April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 18. September 1996 aufgehoben.
1.4.24 - 124
¹ OS 60, 269.
² LS 177.111.
³ Fassung gemäss Vfg. vom 16. November 2023 (OS 79, 22; ABl 2023-11-24). In Kraft seit 1. Februar 2024.