413.211•Mittelschulverordnung (MSV) (Änderung)
413.211Verordnung01.04.2026
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Mittelschulverordnung (MSV)
(Änderung vom 24. September 2025)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 wird wie folgt geändert:
Neuer Gliederungstitel nach § 18:
Angebot und Umfang
a. ¹ Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozialarbeit durch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit.
² Pro 800 Schülerinnen und Schüler steht in der Regel eine Vollzeitstelle für das Angebot an Schulsozialarbeit zur Verfügung. Die Schulen überprüfen den Umfang des Angebots alle vier Jahre.
Freiwilligkeit
b. ¹ Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist freiwillig.
² Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schulsozialarbeitenden anmelden.
³ Die Teilnahme am Angebot gemäss § 13 a Abs. 2 lit. b des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999¹ ist für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch, wenn es während der Unterrichtszeiten oder der übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen stattfindet.
Schweigepflicht
c. ¹ Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
² Minderjährige Schülerinnen und Schüler können die Schulsozialarbeitenden ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder anderer Erziehungsberechtigter von der Schweigepflicht entbinden.
Aktenführung
d. Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektronisch.
Gliederungstitel 4.–8. werden zu Gliederungstiteln 5.–9.
Mittelschulverordnung (MSV)
413.211
¹ Als Entschuldigungsgründe gelten:
lit. a–c unverändert. d. die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit. Abs. 2 unverändert.
¹ Als Dispensationsgründe gelten:
lit. a–g unverändert. h. vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit. Abs. 2 unverändert.
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ Bis zur Volljährigkeit ist das Gesuch durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu unterzeichnen. Gesuche um Entschuldigung einer Absenz gemäss § 23 Abs. 1 lit. d oder um Dispensation gemäss § 25 Abs. 1 lit. h können auch von den Schulsozialarbeitenden unterzeichnet werden.
Gesuch a. Form
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Martin Neukom Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. April 2026 in Kraft (ABl 2025-10-10).
26.3.2026 - OS Band 81