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Reglement für die Aufnahme in die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe⁶
(vom 8. Februar 2012)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999³,
beschliesst:
§ 1
Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung und eine Eignungsabklärung.
Aufnahmeverfahren
§ 2
Aufnahmeprüfung und Probezeit richten sich nach den §§ 1–15 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010⁴.
Aufnahmeprüfung und Probezeit
§ 3
¹ An die musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten werden besondere Anforderungen gestellt.
Eignungsabklärung
² Die Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignungsabklärung) richtet sich nach §§ 18 lit. d und 26 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019⁵,⁶
§ 4
¹ Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse.⁶
Aufnahmeentscheid
² Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze. Sie kann besondere Umstände angemessen berücksichtigen.
1.7.22 - 117
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Aufnahme in die K+S Klassen am Mathem.-Naturw. Gymn.
³ Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss § 2 bestanden haben, sind im Falle einer Abweisung berechtigt, in ein kantonales Gymnasium mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe einzutreten.
- OS 67, 134; Begründung siehe ABl 2012, 259.
- Inkrafttreten: 1. April 2012.
- LS 413.21.
- LS 413.250.1.
- LS 413.250.2.
- Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 373; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1. August 2022 (OS 76, 270).