413.311•Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) (Änderung)
413.311Verordnung01.04.2026
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Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
(Änderung vom 24. September 2025)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 wird wie folgt geändert:
Neuer Gliederungstitel nach § 27:
a. ¹ Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozialarbeit durch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit. Das Angebot kann durch den Einsatz von Lehrpersonen mit Zusatzausbildung ergänzt werden.
² Zur Sicherstellung des Angebots können sich die Schulen zusammenschliessen.
b. ¹ Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist freiwillig.
² Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Lernende zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schulsozialarbeitenden anmelden.
³ Die Teilnahme am Angebot gemäss § 14 c Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008¹ ist für die Lernenden obligatorisch, wenn es während der Unterrichtszeiten oder der von der Schulleitung für obligatorisch erklärten Schulanlässe stattfindet.
c. ¹ Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
² Minderjährige Lernende können die Schulsozialarbeitenden ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder anderer Erziehungsberechtigter von der Schweigepflicht entbinden.
VEG BBG 413.311
d. Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektronisch.
Gliederungstitel D.-F. werden zu Gliederungstiteln E.-G.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Die Staatschreiberin: Martin Neukom Kathrin Arioli
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. April 2026 in Kraft (ABl 2025-10-10).
1 LS 413.31. 26.3.2026 - OS Band 81