413.311.1•Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV)
413.311.1Verordnung01.08.2024
413.311.1
(vom 13. Mai 2024)¹,²
Der Bildungsrat,
gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. a und c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)³,
beschliesst:
Personen mit individuellen Bildungsdefiziten werden nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit
¹ Bewerberinnen und Bewerber für ein Angebot der Berufsvorbereitungsjahre reichen ihr Aufnahmegesuch bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten anbietenden Organisation gemäss § 9 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009⁴ ein.
² Auf Antrag der anbietenden Organisation kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt in begründeten Fällen die Zulassung von Personen genehmigen, welche die Voraussetzungen gemäß § 1 nicht erfüllen.
Voraussetzungen
Aufnahmegesuch
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413.311.1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)
¹ Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeugnisses und umfasst die Beurteilung
² Die Kompetenzen im Bereich der beruflichen Orientierung werden mit «nicht benotet» ausgewiesen.
³ Einzelne Noten, individuelle Lernleistungen und auffällige Veränderungen in den Leistungen können im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» näher begründet werden. Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden im Zeugnis nicht vermerkt.
Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fächern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.
¹ Die überfachlichen Kompetenzen werden in folgende Bereiche aufgeteilt:
² Die Beurteilung der Gesamtleistung in den einzelnen Bereichen erfolgt in vier Abstufungen: «sehr gut», «gut», «genügend», «ungenügend».
¹ Ist eine Beurteilung der fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen aus besonderen Gründen nicht möglich, kann darauf verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» begründet.
² Werden Lernziele in den fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen angepasst, kann auf die Beurteilung der entsprechenden Kompetenzen verzichtet werden. Die angepassten Lernziele werden in einem Lernbericht beurteilt.
Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV) 413.311.1
Die Schule stellt jeweils auf Semesterende ein Zeugnis aus. Termine
1.10.24 - 126
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