413.311.5•Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV)
413.311.5Verordnung18.08.2014
413.311.5
(vom 16. Juni 2014)¹,²
Der Bildungsrat,
gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)³,
beschliesst:
⁵ Lehrpersonen, die berufskundliche Fächer unterrichten, verfügen über:
Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht verfügen mindestens über eine Zulassung zum Schuldienst für die Sekundarstufe I gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung.
⁵ Lehrpersonen, die berufliche Orientierung unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss § 1 oder § 2 über eine Zusatzqualifikation im Bereich «Berufliche Orientierung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
Lehrpersonen, welche im integrationsorientierten Angebot das Fach Deutsch unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss § 2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
Berufskundlicher Unterricht
Allgemeinbildender Unterricht
Zusatzqualifikationen
1.10.24 - 126
413.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren
Zusätzliche Begleitung
Personen, welche die zusätzliche Begleitung gemäss § 8 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009⁴ durchführen, verfügen über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
Ausnahmen
¹ Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§ 1–5 nicht, darf sie nur mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (Amt) eingesetzt werden.
² Das Amt entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen sind.
³ Nachqualifikationen gemäss Abs. 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung zum Unterricht nachzuholen und dem Amt zu belegen.
Schlussbestimmung
Lehrpersonen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjenigen Fächern, auf die sich die Zulassung bezieht, nicht diesem Reglement.
¹ OS 69, 333; Begründung siehe ABI 2014-07-04. ² Inkrafttreten: 18. August 2014. ³ LS 413.31. ⁴ LS 413.311. ⁵ Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 13. Mai 2024 (OS 79, 224; ABI 2024-05-17). In Kraft seit 1. August 2024.
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