413.51•Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen
413.51Verordnung01.01.2002
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(vom 30. Januar 2002)¹
Der Kanton führt in der Grundausbildung die folgenden Schulen:
i)² Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten.
Die Schulen unterstehen der Aufsicht der Bildungsdirektion. Die Leitung der Schulen richtet sich nach ihrem Organisationsstatut.
Die Weiter- und Fortbildung ist Aufgabe der Spitäler. Sie untersteht der Aufsicht der Gesundheitsdirektion.
Die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion regeln die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Spitätern.
³ Der Kanton Zürich führt eine Zentrale Zulassungsstelle. Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch.
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Durchführung von Eignungsabklärungen an Institutionen im Gesundheitswesen delegieren.
Kantonale Schulen Weiter- und Fortbildung Zusammenarbeit Eignungsabklärungen
1.4.05 - 48
413.51
Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.
Die bisherigen Ausführungserlasse (wie Reglemente, Schulordnungen und Promotionsbestimmungen) sind bis auf weiteres anwendbar, wobei an Stelle der Gesundheitsdirektion neu die Bildungsdirektion zuständig ist.
1 OS 57, 141. 2 Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 185). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 (18. August 2003). 3 Eingefügt durch RRB vom 2. Februar 2005 (OS 60, 64). In Kraft seit 1. März 2005.