413.541•Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
413.541Erlass01.03.2008
413.541
(vom 19. März 2008)¹
Die Bildungsdirektion verordnet:
³ ¹ Die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF dauert
Ausbildungsdauer
² Der Vollzeit-Studiengang besteht je Ausbildungsjahr aus einem Semester im Lernbereich Schule und einem Semester im Lernbereich Praxis. Der berufsbegleitende Bildungsgang besteht aus Modulen in denselben Lernbereichen.
Die Semester im Lernbereich Schule gliedern sich in Basis-, Arbeitsfeld-, Festigungs- und Erweiterungsmodule. Die Semester im Lernbereich Praxis bestehen aus jeweils einem Praktikum.
Lernbereiche
¹ Jedes Semester bzw. jedes Modul wird mit einer Promotion abgeschlossen.³
Allgemeine Promotionsbestimmungen
² Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen gemäß dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflegefachmann HF der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé). Die Kriterien werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.
Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewertungsskala:
Bewertungsmaßstab
A: hervorragend B: sehr gut C: gut
1.1.12-75
413.541 Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
D: befriedigend E: ausreichend F: nicht bestanden
Qualifikationsbereich Schule
² Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.
Qualifikation im Lernbereich Praxis
³ ¹ Die Qualifikation im Lernbereich Praxis erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts
² Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikums- oder Anstellungsinstitution erstellt.
Promotionsbedingungen
Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Qualifikationen in allen Modulen gemäß den §§ 4 ff.
Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten
Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfungen oder schriftliche Arbeiten gemäß § 5 sind an einem von der Schulleitung festzusetzenden Termin nachzuholen.
Wiederholen von Semestern und Modulen
³ ¹ Jeder Modulabschluss nach § 5 kann einmal wiederholt werden. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, ist das Semester bzw. das Modul zu wiederholen.
² Jedes Semester bzw. jedes Modul kann einmal wiederholt werden.
Unregelmäßigkeiten
Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.
Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF 413.541
Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promotionsbedingungen auch nach Wiederholung nicht erfüllt werden.
Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
¹ Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:³ Diplomprüfung
² Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen:
³ Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des Bewertungsmassstabes gemäß § 4.
¹ Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein komplexes Pflegethema umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können. Diplomarbeit
² Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Kriterien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die Bewertung obliegt der Schule.
¹ Anhand des Fachgesprächs zeigen die Studierenden auf, dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zwischen den Arbeitsfeldern herstellen können. Fachgespräch
² Das Fachgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindestens je einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Praktikums- oder Anstellungsinstitution durchgeführt. Diese bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.³
¹ Die Praktikumsqualifikation im letzten Praxisinsatz bildet den praktischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Pflegesituationen umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können. Praktikumsqualifikation
² Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikums- oder Anstellungsinstitution.³
1.1.12-75
413.541 Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
Wiederholung der Diplomprüfung
¹ Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.
² Wird das Abschlusspraktikum bzw. die Abschlusspraxisqualifikation als ungenügend beurteilt, kann es bzw. sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden.³
Unregelmäßigkeiten
Im Falle von Unregelmäßigkeiten an der Diplomprüfung gilt § 10 sinngemäss.
Diplomausweise
Das Diplom wird von der Schule ausgestellt.
E. Promotionskommission
Zuständigkeit
Die Promotionskommission entscheidet über alle Fragen der Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Modulen bzw. Lernbereichen, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung.
Zusammensetzung
¹ Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglieder. Ihr gehören in der Regel an:
² Die Promotionskommission konstituiert sich selber.
³ Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen entschädigt.
Sitzungen
Die Promotionskommission tritt nach Bedarf zusammen. Die Schulleitung legt die Sitzungsdaten fest.
Beschlüsse
¹ Die Mitglieder der Promotionskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
² Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. ³ Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. ⁴ Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse informiert wird.
Protokoll
¹ Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.
Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF 413.541
² Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachschulkommission zugestellt.
¹ Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.
Rechtsmittel
² Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten werden.
Diese Promotionsordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft. Sie ersetzt für neue Diplomausbildungsgänge ab Frühling 2008 die Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich vom 15. August 2006.
Inkrafttreten
Für Studierende, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung begonnen haben, gilt bis zum Abschluss der Ausbildung die Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich vom 15. August 2006.
Übergangsbestimmung
¹ OS 63, 154. ² LS 175.2. ³ Fassung gemäss B vom 20. Oktober 2011 (OS 66, 923; AB1 2011, 3246). In Kraft seit 1. September 2011.
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