414.102•Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)
414.102Verordnung01.01.2012
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(vom 13. Dezember 2011)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 6, 29 und 33 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)³,
beschliesst:
⁷ Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss Geltungsbereich § 3 Abs. 1 lit. a–c FaHG³.
Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes ihre bzw. seine Zuständigkeiten ganz oder teilweise an nachgeordnete Stellen delegieren. Delegation von Zuständigkeiten
Die Rektorenkonferenz sorgt für die Koordination, wo gemeinsame Regelungen getroffen werden können. Koordination
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt im Auftrag der Rektorin oder des Rektors das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem. Zuständigkeit
Die Hochschulen können einen eigenen Kontenplan bewirtschaften, sofern er in den kantonalen Kontenplan überführbar ist. Buchführung
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor entscheidet in Absprache mit der Finanzverwaltung der Finanzdirektion über die Eröffnung von Konti der Hochschulen. Kontoeröffnung
Die Aktivierungsgrenze bei immateriellen Gütern beträgt Immaterialie F. 50000. Güter
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Kostenrechnung
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor regelt die Kostenrechnung und orientiert sich dabei an den schweizerischen Richtlinien für Kostenrechnungen an Fachhochschulen.
Kostenumlage
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor legt die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrechnung von Leistungen innerhalb der Hochschule fest.
Im Allgemeinen
Die Einnahmen der Hochschule setzen sich insbesondere zusammen aus
Zuwendungen und Erbschaften
¹ Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Annahme von Zuwendungen und Erbschaften.
² Betrifft die Zuwendung oder Erbschaft eine Liegenschaft, holt die Hochschule eine Stellungnahme der Finanzdirektion ein.
Genehmigungs- und Meldepflicht
¹ Rechtsgeschäfte, die Einnahmen von mehr als Fr. 1 000 000 zur Folge haben oder besondere Bestimmungen und Auflagen enthalten, bedürfen der Genehmigung des Fachhochschulrates.
² Die übrigen Rechtsgeschäfte, die Einnahmen gemäss § 11 lit. e und f zur Folge haben, bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
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3 Forschungsbeiträge anerkannter Institutionen der Forschungsförderung, die keine Rechte an den Forschungsergebnissen erhalten, bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind bei Einnahmen von mehr als Fr. 1 000 000 dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
7 ¹ Erbringt eine Hochschule Dienstleistungen zugunsten Dritter oder bietet sie Weiterbildung an, verlangt sie marktkonforme und mindestens kostendeckende Entschädigungen. Dabei sind einzurechnen:
² Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor Abweichungen genehmigen.
¹ Güter, die durch Einnahmen gemäss § 11 finanziert werden, sind Eigentum der Hochschule, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.
² . . .⁶
Kalkulation
Eigentumsverhältnisse
¹ Die Ausgabenkompetenz der Rektorin oder des Rektors entspricht jener einer Direktion des Regierungsrates.
Ausgabenkompetenzen
² Die Rektorin oder der Rektor regelt die Ausgabenkompetenzen innerhalb der Hochschule.
Beteiligungen gemäss § 6 FaHG³ können unmittelbar am Eigenkapital oder mittelbar über Optionsrechte auf Anteile am Eigenkapital erfolgen.
Beteiligungen
¹ Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechenden Projekte separat zu versichern.
Versicherung
² Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.
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¹ Der Antrag zur Verwendung eines Gewinns oder zur Deckung der Verluste zuhanden des Kantonsrates gemäss § 50 Abs.3 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008⁵ wird von der Rektorin oder vom Rektor verfasst.
² Der Gewinn oder der Verlust beeinflusst die allgemeinen Reserven, die Forschungsreserve und die Reserve für die strategische Hochschulentwicklung.
³ Bei einem negativen Rechnungssaldo sind die allgemeinen Reserven aufzulösen.
Gewinnverwendung und Verlustdeckung
¹ OS 67, 29; Begründung siehe ABl 2011, 3832.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
³ LS 414.10.
⁴ Obsolet.
⁵ LS 611.2.
⁶ Aufgehoben durch RRB vom 22. Juni 2022 (OS 77, 487; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1. August 2024.
⁷ Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 236; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1. August 2024.
⁸ Aufgehoben durch RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 236; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1. August 2024.