414.252.4•Rahmenordnung für die Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (RO WB ZHAW)
414.252.4Erlass01.06.2025
414.252.4
(vom 11. März 2025)
Der Fachhochschulrat,
gestützt auf § 10 Abs. 4 lit. d des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)¹,
beschliesst:
Diese Rahmenordnung regelt die allgemeinen Grundsätze der Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Die Hochschulleitung erlässt ausführende Bestimmungen.
Diese Rahmenordnung gilt für Weiterbildungsangebote und weitere Angebote des lebenslangen Lernens.
Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens und unterstützt das lebenslange Lernen. Sie dient dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fachbereich übergreifende Erweiterung des ursprünglichen Abschlusses anzueignen.
¹ Die ZHAW kann Weiterbildungen in den folgenden Formaten anbieten:
Gegenstand
Geltungsbereich
Weiterbildung und lebenslanges Lernen
Weiterbildungsformate
26.5.2025 - OS Band 80
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Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW
e. weitere Weiterbildungskurse oder kleinformatige Weiterbildungen ohne Vergabe von ECTS-Credits im Rahmen des Angebots gestützt auf § 11.
² Die Weiterbildungen können öffentlich oder für einen eingeschränkten Personenkreis angeboten werden.
¹ Die ZHAW vergibt folgende Abschlusstitel:
² Die ZHAW kann für Weiterbildungs-Masterstudiengänge weitere im Schweizer Hochschulraum etablierte Abschlusstitel wie MBA, EMBA oder Executive Master vergeben.
³ Für Weiterbildungskurse kann die ZHAW ein Microcredential-Zertifikat vergeben.
⁴ Die Hochschulleitung kann beschliessen, dass die Titel gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 mit einem Titelzusatz ergänzt werden.
Studierende in Weiterbildungs-Masterstudiengängen unterstehen der Disziplinarordnung gemäß §§ 8–13 der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 2009². Für Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen, die Leistungsnachweise erbringen, gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
¹ Die ZHAW verlangt für die Zulassung zu Weiterbildungsangeboten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–c in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung.
² Die Zulassungsbedingungen für Weiterbildungsangebote gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–c werden in den Rechtsgrundlagen der einzelnen Angebote präzisiert.
³ Weiterbildungsangebote gemäss § 4 Abs. 1 lit. d und e stehen in der Regel allen interessierten Personen offen. Allfällige Zulassungsvoraussetzungen werden vorab bekannt gegeben.
Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW
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¹ Die Weiterbildungsangebote gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–d orientieren sich an den Rahmenbedingungen des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
² Die Hochschulleitung kann die Rahmenbedingungen des ECTS für die Weiterbildungen an der ZHAW präzisieren.
¹ Für die Bewertung von Leistungen der Weiterbildungsteilnehmenden sind Noten von 6 bis 1 oder beschreibende Beurteilungen (mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden») zulässig.
² Die Noten haben folgende Bedeutung:
¹ Nach Abschluss der Weiterbildung wird eine Abschlussbewertung ermittelt.
² Die Einzelheiten werden in den Rechtsgrundlagen zur spezifischen Weiterbildung geregelt.
Die ZHAW unterstützt das lebenslange Lernen im Sinne von § 3 mit Veranstaltungen oder Kursen gemäss § 4 Abs. 1 lit. e. Für diese Weiterbildungsangebote ist die Vergabe von ECTS-Credits ausgeschlossen.
Rahmenbedingungen
Bewertungs- system
Abschluss- bewertung
Angebote ohne Abschluss
¹ Der Fachhochschulrat bewilligt neue Weiterbildungs-Masterstudiengänge auf Antrag der Hochschulleitung. Die Hochschulleitung erlässt die Studienordnungen.
² Die Departementsleitung entscheidet über das Angebot von DAS, CAS, WBK und weitere Weiterbildungsangebote.
³ Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsangebots ist zuständig für den Entscheid über die Zulassung und die Immatrikulation. Sie kann diesen Entscheid an ein Zulassungsgremium delegieren.
26.5.2025 - OS Band 80
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Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW
4 Das zuständige Departement, an der die Leitung der Weiterbildung angesiedelt ist, stellt sicher, dass die notwendigen Rechtsgrundlagen vorliegen, bevor die Weiterbildung angeboten wird.
5 Für das Ausstellen der Zertifikate und Diplome sowie die Administration ist das verantwortliche Departement zuständig.
Qualität
¹ Die Departemente sind für die Qualität der Weiterbildung verantwortlich.
² Die Hochschulleitung erlässt präzisierende Vorgaben.
Inkrafttreten
¹ Diese Rahmenordnung für die Weiterbildungen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
² Die Abschnitte I, II, V und VI der Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge vom 19. April 2016 werden mit Inkrafttreten dieser Rahmenordnung mit Wirkung für die ZHAW aufgehoben.
Im Namen des Fachhochschulrates
Die Präsidentin: Silvia Steiner
Die Aktuarin: Sandra Lüttgau
Die Rahmenordnung für die Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 11. März 2025 ist rechtskräftig (ABI 2025-03-28).
¹ LS 414.10.
² LS 414.101.
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