414.410.5•Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
414.410.5Weisung01.10.2015
414.410.5
zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
(vom 3. Juni 2015)¹,²
Die Hochschulleitung,
gestützt auf die §§ 30 und 32 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007³,
beschliesst:
¹ Diese Weisung umfasst vorbehaltlich Abs. 2 alle an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) erhobenen Gebühren, namentlich für
Geltungsbereich
² Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
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3 Die Zuständigkeit zur Festlegung und Handhabung liegt auch bei den vom Geltungsbereich ausgenommenen Gebühren bei der Hochschulleitung. Wo Spezialregelungen fehlen, ist die vorliegende Weisung analog anwendbar.
4 Soweit die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule⁶ und die Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden⁷ keine eigenen Regelungen treffen, ist die vorliegende Weisung auch auf jene Gebühren anwendbar.
Abgrenzung Gebühr – Drittmittel
Gebühren werden für Leistungen erhoben, die aufgrund eines einheitlichen Angebots der PHZH unterschiedlichen Kundinnen und Kunden offenstehen. Demgegenüber sind Drittmittel Entschädigungen für im Einzelfall definierte, individuell auf eine Kundin oder einen Kunden ausgerichtete Leistungen.
Zahlungs- ausstand
¹ Die Nichtbezahlung fälliger Gebühren trotz Mahnung bewirkt:
² Die Prorektorate und die Verwaltungsdirektion regeln die Einzelheiten.
³ Im Falle einer Nichtzulassung oder eines Ausschlusses erlässt die Prorektorin oder der Prorektor eine Verfügung.
B. Gebührenhöhe
Gebühren- bemessung a. Ausbildung
¹ Für Studienangebote, für die im Rahmen der FHV⁵ oder von anderen Interkantonalen Vereinbarungen keine Abgeltung vorgesehen ist, wird für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich neben der ordentlichen eine zusätzliche Semestergebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Anzahl eingeschriebener ECTS-Punkte. Die Gebühr für einen Punkt berechnet sich nach der Formel der Kommission Interkantonale Fachhochschulvereinbarung für einen in einem Vollzeitstudiengang der PHZH erreichten Punkt.⁸
² . . .⁹
³ Die Gebührenordnung kann Ausnahmen vorsehen.
⁴ Für die Festlegung der Gebühren für Angebote, für die eine Anerkennung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder des Bundes angestrebt wird, wird von der Anerkennung ausgegangen.
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Die Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen sowie Dienstleistungen decken die Einzelkosten und die Gemeinkosten der die Leistung erbringenden Organisationseinheit, einschliesslich der Kosten für die Verpflichtung Dritter. Bewegen sich die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens, ermöglichen die Höchstgebühren einen höheren Kostendeckungsgrad oder tiefere Teilnehmendenzahlen.
b. Weiterbildung und Dienstleistung
Die Gebühren für die Nutzung von Infrastruktur berücksichtigen Wiederbeschaffungskosten, externe Mietkosten sowie anteilige Administrationskosten.
c. Infrastruktur
¹ Folgende Kosten werden von einer Gebühr üblicherweise nicht gedeckt:
a. Kosten für Lehrmittel, Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen,
b. Materialkosten, sofern sie im Verhältnis zu den Gebühren ins Gewicht fallen.
² Solche Kosten sind gesondert abzugelten. Sie können als Pauschalen erhoben werden.
Zusätzliche Kosten
Ermäßigungen für Gebühren werden nur gewährt, wenn sie in der Gebührenordnung ausdrücklich aufgeführt sind. Insbesondere bleibt die vollständige Gebühr geschuldet, wenn einzelne von der Gebühr gedeckte Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.
Ermäßigungen
Die Gebühren für Lehrleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, die übrigen Gebühren verstehen sich gegebenenfalls inklusive Mehrwertsteuer.
Mehrwertsteuer
Die Höhe der Gebühren ist vor der Erbringung der Leistung bekannt zu geben.
Bekanntgabe
¹ Gebührenerlasse sind für Studierende, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, möglich für:
a. Semestergebühren der Studiengänge, die zu einem Bachelor- oder Masterdiplom führen,
b. Teilnahmegebühren für MAS-Diplomstudien und CAS-Lehrgänge.
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2 Über erstmalige Gesuche um Erlass der Studien- oder Teilnahmegebühren entscheidet die Hochschulleitung. Über Folgegesuche entscheidet die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor. Gegen ablehnende Entscheide kann innert 30 Tagen Einsprache an die Hochschulleitung erhoben werden.
3 Der Entscheid über Gebührenerlassgesuche gilt jeweils für ein Semester (Ausbildung) oder den betreffenden Lehrgang sowie das betreffende Diplomstudium (Weiterbildung) und erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien:
a. Gebühren werden nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen erlassen, wobei ein Gebührenerlass für Weiterbildungsveranstaltungen eine besondere, nicht voraussehbare, während der Weiterbildung entstandene Härtefallsituation voraussetzt.
b. Es müssen alle anderen Möglichkeiten der Studienfinanzierung wie eigene Erwerbstätigkeit, Unterstützung durch Angehörige, Stipendien und/oder Darlehen ausgeschöpft sein.
c. Der Lebensstandard der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers muss ihren oder seinen finanziellen Verhältnissen angepasst sein.
d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf nicht über eigenes Vermögen verfügen.
4 Geraten Studierende der Ausbildung durch Krankheit, Unfall, Trennung oder andere Umstände in eine nicht zu bewältigende finanzielle Notlage, kann die Hochschulleitung Semestergebühren erlassen, ohne dass die in Abs. 3 genannten Kriterien vollständig erfüllt sind.
5 Bereits bezahlte Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen können nicht Gegenstand eines Gebührenerlasses sein. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.
Abmeldung und Verschiebung von Ausbildungsveranstaltungen
¹ Im Bereich der Ausbildung gelten folgende Abmelderegelungen:
a. Bei einer Abmeldung bis vier Wochen vor Beginn des Aufnahmeverfahrens entfallen die Gebühren für die Aufnahmeprüfungen. Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet.
b. Bei einer Abmeldung vom Studium bis 30. Juni oder 31. Dezember oder einem freiwilligen Angebot bis zum Anmeldeschluss der entsprechenden Veranstaltung entfallen die Gebühren. Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet.
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c. Bei Absenzen im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht wird für nicht besuchte Lektionen nach der zweiten Absenz eine Gebühr erhoben. Die Ressortleitung entscheidet bei Vorliegen triftiger Gründe über einen Erlass.
d. Einschreibebübchen bleiben geschuldet und werden nicht zurückerstattet.
² Für einen von der oder dem Studierenden zu vertretenden erheblichen Administrationsaufwand im Zusammenhang mit der Verschiebung von Praktika sowie der Stornierung oder Umbuchung von Modulen wird eine Umtriebsgebühr erhoben.
¹ Bis zum erstmals publizierten Anmeldeschluss für ein MAS-Diplomstudium, einen CAS-Lehrgang, ein Modul oder eine Modulgruppe sowie weitere Weiterbildungsveranstaltungen oder bis 30 Tage vor Beginn eines Kurses ist eine Abmeldung oder Umbuchung ohne Angabe von Gründen gegen eine Umtriebsgebühr möglich.
² Bei einer späteren Abmeldung oder Umbuchung bleiben neben Kosten für Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen folgende Anteile der vollen Gebühren geschuldet:
³ Bei begründeter Abmeldung von einem MAS-Diplomstudium, einem CAS-Lehrgang oder einer Modulgruppe infolge unvorhersehbar erheblich veränderter Lebensumstände wird die Teilnahmegebühr gegen eine Umtriebsgebühr anteilsmässig reduziert (Abmeldung nach Veranstaltungsbeginn), oder es wird auf die Geltendmachung verzichtet (Abmeldung vor Veranstaltungsbeginn). Bereits bezahlte Gebühren werden entsprechend zurückerstattet. Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung legt in einer Richtlinie fest, in welchen Fällen erheblich veränderte Lebensumstände anerkannt werden. Der Entscheid liegt bei der Abteilungs- oder Zentrumsleitung.
Bei Absagen von Veranstaltungen infolge zu niedriger Teilnehmendenzahl werden bereits bezahlte Gebühren zurückerstattet.
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Verlängerung des Studiums
Muss das Studium für die Wiederholung einer Diplomprüfung oder die Erbringung eines fehlenden Leistungsnachweises verlängert werden, werden auch für angebrochene Semester die vollen Gebühren erhoben. Fehlen für die Ausstellung des Diploms lediglich Leistungen, die nicht an der PHZH abgelegt werden, entfallen Semestergebühren.
Fakturierungszeitpunkt
Gebühren werden grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung in Rechnung gestellt.
Fälligkeit und Zahlungsfrist
¹ Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Wird nichts anderes bestimmt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung.
² Gebühren sind auch zu entrichten, wenn die damit abzugeltenden Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten. ³ Es kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden. ⁴ In begründeten Fällen kann Ratenzahlung oder Stundung vereinbart werden.
Verzug
¹ Nach Ablauf der Zahlungsfrist ergeht eine Zahlungserinnerung. Danach wird die oder der Zahlungspflichtige gemahnt. Für Mahnungen wird eine Umtriebsgebühr erhoben.
² Ab Datum der ersten Mahnung wird ein Verzugszins von 5% erhoben. ³ Wird eine Gebühr von einer immatrikulierten Studentin oder einem immatrikulierten Studenten oder von einer Weiterbildungsteilnehmerin oder einem Weiterbildungsteilnehmer trotz Mahnung nicht bezahlt, erlässt die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor eine kostenpflichtige Verfügung.
Fehlzahlungen
¹ Für die Rückzahlung von nicht geschuldeten Beträgen wird eine Umtriebsgebühr erhoben. Sie kann den irrtümlich bezahlten Betrag nicht übersteigen.
² Die Gebühr wird verrechnungsweise geltend gemacht.
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Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weisung bereits laufenden oder öffentlich ausgeschriebenen Angebote der PHZH gelten die Gebührenregelungen der Ausschreibung oder die allgemeinen Bedingungen, auf welche diese verweist, für die gesamte Dauer.
Übergangsbestimmung
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| 1.1.1 Studium Facherweiterung{12} a) mit FHV-Beiträgen für Studierende mit oder ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich b) ohne FHV-Beiträge für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich | Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule{6} gelten analog. Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Fr. 400 pro ECTS-Punkt zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule | | --- | --- | | 1.1.2 Studium Stufenerweiterung{12} a) mit FHV-Beiträgen für Studierende mit oder ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich b) ohne FHV-Beiträge für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich | Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Fr. 400 pro ECTS-Punkt zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule | | 1.1.3 Studiengang zum Erwerb eines kantonalen Zertifikats für die Sekundarstufe I{12} für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich | Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Fr. 400 pro ECTS-Punkt zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule |
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| 1.1.4 Studiengänge für die Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen^{11} | |
|---|---|
| a) mit FHV-Beiträgen | |
| für Studierende mit oder ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich | Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. |
| b) ohne FHV-Beiträge | |
| für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich | Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. |
| für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich | Fr. 400 pro ECTS-Punkt |
| zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule |
| 1.2.1 Sprachabklärung Deutsch
| (für Kandidatinnen und Kandidaten, die den Abschluss der Ausbildung auf der Sekundarstufe II nicht in deutscher Sprache absolviert haben) | pro Person | Fr. 200 |
|---|---|---|
| 1.2.2 Sprachkurs beim Sprachenzentrum | ||
| der Universität Zürich und der ETH Zürich | ||
| (für immatrikulierte Studierende und Mobilitätsstudierende an der PHZH) | pro Person | Fr. 250 |
| 1.2.3 Ausgleichsmassnahmen | ||
| für ausländische Lehrpersonen | Fachgespräch | |
| zur Festlegung | Fr. 400 | |
| (werden an die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen angerechnet, sofern diese an der PHZH absolviert werden) | ||
| pro ECTS-Punkt | Fr. 450 | |
| 1.2.4 Fakultativer Instrumental- | ||
| und Sologesangsunterricht | ||
| (für Studierende mit Profil Musik) | pro Person | |
| und Modul | ||
| pro Semester | Fr. 500 | |
| 1.2.5 Beitrag an den VSPHZH | pro Semester | Fr. 10 |
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1.3¹² Bescheinigungen, Administration
| 1.3.1 Ausstellung von Diplomdoppeln, Äquivalenzbescheinigungen, Übersetzungen | Äquivalenzbescheinigung | Fr. 100 |
|---|---|---|
| Äquivalenzbescheinigung Übersetzung | Fr. 100 | |
| Diplom Übersetzung | Fr. 300 | |
| Diplomdoppel (Neuanfertigung) | Fr. 300 | |
| bestätigte Diplomkopie | Fr. 100 | |
| 1.3.2 Absenzen im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht (für Studierende mit Profil Musik) | nach zweiter Absenz pro Absenz | Fr. 120 |
| 1.3.3 Verschiebung und Stornierung von Ausbildungsveranstaltungen gemäss § 12 Abs. 2 | pro Fall | Fr. 100 |
| 2.1.1 Diplomstudium zum Master of Advanced Studies (MAS), Certificate of Advanced Studies (CAS), Module/ Modulgruppen | pro ECTS-Punkt | Fr. 500–1000 |
|---|---|---|
| 2.1.2 Kurse | pro Kurstag (8 Stunden) | Fr. 240–450 |
| In Kursen mit Selbstlernzeiten oder Onlinephasen führt der Betreuungsaufwand zu höheren Gebühren pro Kurstag. |
Mitarbeitende der PHZH erhalten 25 Prozent Ermäßigung auf die Teilnahmegebühren für Kurse und Module. Die Schreibberatung ist für Mitarbeitende kostenlos.
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| 2.2.1 Kongresse, Symposien und Tagungen ausserhalb des ordentlichen Weiterbildungs- programms | pro Person | gemäss jeweiliger Ausschreibung | | --- | --- | --- | | 2.2.2 Mentoringprogramme, Netzwerke | pro Person | gemäss jeweiliger Ausschreibung |
| 2.3.1 Anrechnung vorgängig erbrachter Leistungen (Äquivalenzprüfung, ECTS-Kreditpunkte) | pro Person und Weiterbildungs- veranstaltung | Fr. 100–300 | | --- | --- | --- | | 2.3.2 Anrechnung von Kurskombinationen als Modul (Die Gebühr entfällt bei gleichzeitiger Anmel- dung für einen CAS.) | pro Person und Modul | Fr. 250 | | 2.3.3 Anrechnung der Weiterbildung «Fachbegleitung am Arbeitsort» als Modul | pro Person | Fr. 100 | | 2.3.4 Wiederholung von Leistungs- nachweisen und Prüfungen | Leistungsnachweis Zertifikatsarbeit Masterarbeit und Kolloquium | Fr. 100 Fr. 250 Fr. 750 | | 2.3.5 Ausstellung von Doppeln von Diplomen, Zertifikaten und Bestätigungen | pro Dokument | Fr. 100 | | 2.3.6 Abmeldung von Weiterbildungs- veranstaltungen gemäss § 13 Abs. 1 | pro Person und Abmeldung Kurs pro Person und Abmeldung übrige Veranstaltungen | Fr. 30 Fr. 50 | | 2.3.7 Abmeldung von Weiterbildungs- veranstaltungen gemäss § 13 Abs. 3 | pro Person und Abmeldung | Fr. 150 |
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| Geräteausleihe und Nutzung der Medien-arbeitsplätze
| durch Studierende, Teilnehmende von Weiterbildungsstudien und Lehrgängen sowie Mitarbeitende | kostenlos |
|---|
| Benutzung von Kopierern und Druckern durch oder für Studierende, Teilnehmende von Weiterbildungsveranstaltungen sowie für externe Personen | pro Seite A4 | schwarz/weiss: Fr. 0.10 farbig: Fr. 0.40 | | --- | --- | --- | | | pro Seite A3 | schwarz/weiss: Fr. 0.20 farbig: Fr. 0.80 |
| 3.3.1 Ersatz der Campus Card | pro Stück | Fr. 20 |
|---|---|---|
| 3.3.2 Ersatz von Schlüsseln | pro Stück | Fr. 100 |
| 3.3.3 Verspätete Rückgabe von Geräten | pro Gerät | Fr. 50 |
| 3.3.4 Leerung von Tagesschliessfächern | pro Schliessfach | Fr. 10 |
| 3.3.5 Nichtbefolgung des Aufrufs | ||
| zur Leerung des Veloraums | pro Aufruf | Fr. 10 |
| 3.3.6 Mahnungen | ||
| ohne Betreibungsandrohung | ||
| mit Betreibungsandrohung | pro Brief | |
| pro Brief | Fr. 5 | |
| Fr. 10 | ||
| 3.3.7 Fehlzahlungen | pro Überweisung | Fr. 20 |
| (oder Höhe des | ||
| überwiesenen | ||
| Betrags, sofern | ||
| dieser < Fr. 20). |
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