414.416.3•Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule (BLVV)
414.416.3Verordnung01.08.2023
414.416.3
(vom 1. März 2023)¹,²
Der Regierungsrat beschliesst:
Diese Verordnung regelt die folgenden Angebote der Berufseinführung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule:
¹ Lehrpersonen sind zur Berufseinführung zugelassen, wenn sie bei deren Beginn mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 35% an einer Regelschule im Rahmen der Lektionentafeln oder an einer Sonderschule unterrichten und einer der folgenden Kategorien angehören:
² Über die Zulassung weiterer Lehrpersonen zur Berufseinführung entscheidet das Volksschulamt.
³ Zur Berufseinführung nicht zugelassen sind:
⁴ Zur Kompaktweiterbildung nicht zugelassen sind Lehrpersonen ohne Lehrdiplom und Lehrpersonen gemäss Abs. 1 lit. c.
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b. Dauer
c. Beginn
¹ Die Berufseinführung kann spätestens fünf Jahre nach Erhalt des Lehrdiploms begonnen werden.
² Sie beginnt für
³ Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c beginnen die Berufseinführung mit der Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit.
⁴ Bei Aufnahme der Lehrtätigkeit während eines Schulsemesters gilt die Berufseinführung als am Semesteranfang begonnen.
d. Unterbruch
Beenden Lehrpersonen ihre Unterrichtstätigkeit während der Berufseinführung, gilt das laufende Berufseinführungsjahr als abgeschlossen. Ist die Berufseinführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, gelten bei einer erneuten Aufnahme der Unterrichtstätigkeit §§ 2–4 sinngemäss.
Zuständigkeit
b. Volksschulamt
¹ Das Volksschulamt erfasst diejenigen Daten der zur Berufseinführung zugelassenen Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.
² Es gibt der Pädagogischen Hochschule diejenigen Personendaten bekannt, die diese zur Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt.
Zusammenarbeit
¹ Die Pädagogische Hochschule, das Volksschulamt, die Schulleitung und die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.
² Die Pädagogische Hochschule und das Volksschulamt legen die administrativen Abläufe, insbesondere betreffend die Datenbekanntgabe gemäß § 7 Abs. 2, in gegenseitiger Absprache fest.
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Die Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 sind verpflichtet, sich durch eine Fachbegleitung unterstützen zu lassen.
Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter unterstützen die Lehrpersonen in der Berufseinführung insbesondere
² Über die Gewährung zusätzlicher Stunden entscheidet die Pädagogische Hochschule auf Antrag der Schulleitung.
¹ Die Ausbildung zur Fachbegleiterin oder zum Fachbegleiter an der Pädagogischen Hochschule findet in der unterrichtsfreien Zeit statt.
² Die Anmeldung für die Ausbildung bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
¹ Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter werden für ihre Tätigkeit gemäss Lohnklasse 22, Lohnstufe 3, entlöhnt.
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² Sie werden durch jene Stelle entlöhnt, die den Lohn für ihre Unterrichtstätigkeit ausrichtet.
³ Bei Lehrpersonen, die dem Lehrpersonalgesetz unterstehen, leistet der Kanton an die Entlöhnung einen Anteil gemäß § 61 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005³.
C. Kompaktweiterbildung
Angebot und Dauer
² Die Kompaktweiterbildung dauert drei aufeinanderfolgende Wochen. Sie findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt. Über den Zeitpunkt der Durchführung entscheidet die Pädagogische Hochschule in Absprache mit dem Volksschulamt.
Anmeldung
² Die Lehrpersonen melden sich für die Kompaktweiterbildung an. Die Anmeldung bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
³ Die Aufnahme in die Kompaktweiterbildung setzt voraus, dass genügend Weiterbildungsplätze zur Verfügung stehen.
Stellvertretung und Entlöhnung
¹ Für den Besuch der Kompaktweiterbildung wird der Lehrperson bezahlter Urlaub gewährt. Der Unterricht wird von Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Vikarinnen und Vikaren übernommen.
² Vikarinnen und Vikare werden durch jene Stelle entlöhnt, die den Lohn für die Unterrichtstätigkeit der Lehrperson in der Berufseinführung ausrichtet.
D. Weitere Weiterbildungs- und Beratungsangebote
Kurse
Die Pädagogische Hochschule bietet den Lehrpersonen Kurse an, in denen das Ausbildungswissen vertieft und Erkenntnisse für den Schulalltag gewonnen werden können.
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¹ Die Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 können sich an der Pädagogischen Hochschule zu berufsspezifischen Fragen und Anliegen beraten lassen.
² Das Angebot umfasst höchstens
³ Über die Gewährung von zusätzlichen Stunden entscheidet die Pädagogische Hochschule.
¹ Kurse und Beratung finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.
² Studierende mit praxisintegrierter Ausbildung können Kurse und Beratung spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Berufseinführung in Anspruch nehmen.
Das Volksschulamt kann die Pädagogische Hochschule beauftragen, für bestimmte Gruppen von Lehrpersonen in der Berufseinführung besondere Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen. Diese finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.
Die Berufseinführung ist für die Lehrpersonen unentgeltlich.
¹ Das Volksschulamt trägt zwei Drittel der Kosten der Durchführung der Ausbildung der Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter sowie die Kosten der besonderen Weiterbildungsveranstaltungen. Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.
² Die Pädagogische Hochschule trägt die Kosten der Angebote der Berufseinführung, soweit diese Verordnung keine andere Zuständigkeit vorsieht.
¹ OS 78, 159: Begründung siehe ABI 2023-03-10. ² Inkrafttreten: 1. August 2023. ³ LS 412.100. ⁴ LS 412.31.
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