414.417.2•Reglement der Pädagogischen Hochschule Zürich zum kantonalen Stufenumstieg Sekundarstufe I
414.417.2Reglement01.09.2012
414.417.2
(vom 11. Juni 2012)¹
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. f des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007²,
beschliesst:
Dieses Reglement regelt den Studiengang zum Erwerb eines kantonalen Zertifikats für die Sekundarstufe I für Primarlehrpersonen mit mehrjähriger Unterrichtserfahrung.
Soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die für den Regelstudiengang Sekundarstufe I anwendbaren Vorschriften sowie das Reglement zum Erwerb eines zusätzlichen Stufendiploms an der Pädagogischen Hochschule Zürich.
Zweck
Verhältnis zu den Vorschriften für den Regelstudiengang
Zum Studium zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die:
a. über ein altrechtliches Diplom als Primarlehrerin oder Primarlehrer verfügen,
b. während mindestens sechs Jahren an der Volksschule unterrichteten und
c. einen qualifizierten Nachweis erfolgreicher Unterrichtstätigkeit vorweisen können.
¹ Die Studiengebühr richtet sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule³.
² Für Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons legt die Hochschulleitung eine kostendeckende Studiengebühr fest.
1.10.12-78
414.417.2
Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH)
Studienaufbau
¹ Der Studiengang umfasst 42 Kreditpunkte. Das Studium kann berufsbegleitend zu einer Lehrtätigkeit, vorzugsweise auf Sekundarstufe I, absolviert werden.
² Die Absolvierung der berufsintegrierten Module setzt eine gleichzeitige Unterrichtstätigkeit im entsprechenden Fach auf der Sekundarstufe I voraus.
³ Die Ausbildung findet sowohl im Rahmen von einzelnen Veranstaltungen als auch in Blockwochen statt, wobei beide Unterrichtsformate innerhalb von fixen Zeitfenstern angelegt sind.
Fächer
¹ Der Studiengang setzt sich aus folgenden Fächern zusammen:
² In begründeten Ausnahmefällen können andere Fächer aus dem Fächerprofil des Regelstudiengangs Sekundarstufe I gewählt werden. Die Auswahlmöglichkeit beschränkt sich auf Fächer, die im Rahmen von Ergänzungsstudien angeboten werden.
³ Die Wahl eines anderen Fachs kann eine Verlängerung des Studiums zur Folge haben.
⁴ Jeder Ausweis über eine Lehrbefähigung für ein Fach der Sekundarstufe I (Fachdiplom) kann ein Fach gemäss Absatz 1 ersetzen.
Eignungsverfahren
Ein Eignungsverfahren findet nicht statt.
Studienanforderungen
Der Studienplan legt die für den Studiengang erforderlichen Module fest. Mit dem Bestehen der Module sind die Studienanforderungen erfüllt. Abschlussprüfungen sind keine abzulegen.
Abschlussurkunde
¹ Das Studium wird mit einem kantonalen Zertifikat abgeschlossen.
² Die Zertifikatsurkunde enthält:
Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH) 414.417.2
³ Zusätzlich zum Zertifikat wird eine Studienbestätigung ausgestellt. Darin werden die besuchten Module und Kreditpunkte ausgewiesen.
Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2012 in Kraft. Inkrafttreten und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.
¹ Dieses Reglement gilt bis Ende Frühlingssemester 2018. Geltungsdauer. Eine Zulassung erfolgt letztmals für das Herbstsemester 2016/17.
² Für Studierende, die ihr Studium bis zum Aufhebungszeitpunkt nicht beendet haben, behält es bis zum Studienabschluss Gültigkeit.
¹ OS 67, 280: Begründung siehe ABl 2012, 1251. ² LS 414.10. ³ LS 414.20.
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