415.117•Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)
415.117Verordnung01.01.2019
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(vom 20. Juni 2018)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 39 c des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998³,
beschliesst:
Diese Verordnung gilt für die von der Universität genutzten Immobilien im Verwaltungsvermögen des Kantons.
Geltungsbereich
Begriffe
¹ Die Universität ist für die Steuerung ihrer baulichen Projekte zuständig und ist Bauherrin. Sie mietet bei Bedarf Immobilien von Dritten.
² Sie ist zuständig für die Bewirtschaftung der von ihr genutzten Immobilien.
³ Sie plant und verwaltet die notwendigen Mittel und stellt einen wirtschaftlichen Mitteleinsatz sicher.
Der Universitätsrat regelt die Zuständigkeiten innerhalb der Universität.
¹ L. 4.19 - 104
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c. Bildungsdirektion
Die Bildungsdirektion ist bezüglich der von der Universität genutzten Immobilien zuständig für die kantonale Budgetplanung und die Planung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF).
d. Baudirektion
Die Baudirektion vertritt den Kanton als Eigentümer. Sie ist für die übergreifende langfristige, strategische Immobilienplanung und für grundbuchbedeutsame Geschäfte zuständig. Sie setzt bauliche Projekte gemäß dem 3. Abschnitt um.
Vereinbarung Immobilien Universität
¹ Die Vereinbarung über die Immobilien der Universität (Vereinbarung Immobilien Universität) wird zwischen dem Regierungsrat und dem Universitätsrat abgeschlossen. Sie regelt insbesondere folgende Bereiche:
² Geringfügige Änderungen der Vereinbarung können der Regierungsrat und der Universitätsrat abschliessend beschliessen.
Bedarfsplanung
¹ Die Universität führt auf der Grundlage ihrer Leistungsentwicklung eine Planung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit Ausblick auf mindestens 20 Jahre.
² Die Universität führt für die Immobilien im Eigentum des Kantons die Instandsetzungsplanung für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre sowie die Instandhaltungsplanung.
Strategisches Flächenmanagement
Die Universität führt das strategische Flächenmanagement. Dieses enthält insbesondere bedeutende Belegungsänderungen, die Laufzeiten der Mietverträge gemieteter Immobilien, Leerstände und mögliche Entwicklungsflächen.
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Die Universität entwickelt ihre Portfoliostrategie und nach Bedarf eine immobilienspezifische Strategie pro Teilportfolio oder Objekt. Diese legen auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben, der Bedarfsplanungen und des strategischen Flächenmanagements die Entwicklungsziele sowie die dazu notwendigen Mittel und Massnahmen fest.
Immobilien- spezifische Strategien
¹ Benötigt die Universität eine räumliche Massnahme, erarbeitet sie eine Bestellung. Diese enthält insbesondere
² Die Universität prüft die Bestellung auf ihre Vereinbarkeit mit der Immobilienstrategie, der Investitionsplanung und der Vereinbarung Immobilien Universität.
Bestellung von räumlichen Massnahmen
¹ Die Universität erarbeitet den Projektauftrag. Dieser enthält insbesondere
² Die Universität erstellt den Antrag für den Vorstudienkredit bzw. die Ausgabenbewilligung und löst bei dessen Bewilligung die Bereitstellung aus.
Projektauftrag und Vorstudien- kredit
¹ Die Universität führt eine Planungsliste für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre. Diese enthält
Planungsliste
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² Die Bildungsdirektion stellt die Planungsliste dem Immobilienamt für die Erarbeitung der Richtlinien zu KEF und Budget sowie der Planungsübersicht gemäß § 19 zu.
Investitionsplanung
¹ Der Universitätsrat verabschiedet eine Investitionsplanung für zwölf Jahre zuhanden der Bildungsdirektion.
² Die Bildungsdirektion prüft die Übereinstimmung der Planungsliste mit den Richtlinien zu KEF und Budget. Sie passt diese bei Bedarf in Abstimmung mit der Universität an und stellt sie dem Immobilienamt zu.
Rahmenkredit
¹ Der Regierungsrat beschliesst gestützt auf die Investitionsplanung den Rahmenkredit für das Budget.
² Der Rahmenkredit umfasst die gebundenen Ausgaben und die neuen Ausgaben von weniger als 3 Mio. Franken.
³ Die Universität beschliesst im Rahmen des Rahmenkredits über den Mitteleinsatz. Sie kann von den zeitlichen Vorgaben der Investitionsplanung abweichen.
Leistungsgruppe
Die Bildungsdirektion nimmt aktivierbare Ausgaben für Immobilien aus baulichen Projekten und Mieten sowie Investitionsbeiträge Dritter zulasten einer Leistungsgruppe auf.
Projektphasen
¹ Das Verfahren für bauliche Projekte umfasst die Phasen
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2 Vom Verfahren gemäß §§ 18–22 kann ganz oder teilweise abgewichen werden bei baulichen Projekten,
In der Teilphase 21 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014*, entwickelt die Universität auf der Grundlage des Projektauftrages das bauliche Projekt weiter. Sie beauftragt damit in der Regel das Hochbauamt. Die beauftragte Stelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Ab der Teilphase 22 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014, beauftragt die Universität in der Regel das Hochbauamt mit der Weiterentwicklung des baulichen Projekts auf der Grundlage des Projektpflichtenhefts. Die beauftragte Stelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Die Universität entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Vorstudienphase über die Freigabe des baulichen Projekts für die nächste Phase.
¹ Das Hochbauamt entwickelt das bauliche Projekt bis zur Baureife und erfüllt folgende Aufgaben:
Vorstudie a. Aufgabe gemäss SIA- Teilphase 21
b. Aufgaben ab SIA- Teilphase 22
c. Freigabe Projektierung
*Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar beim Generalsekretariat der Bildungsdirektion.
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² Die Universität prüft das Vor- und das Bauprojekt aus betrieblicher Sicht und insbesondere hinsichtlich der langfristigen Wirtschaftlichkeit.
Ausschreibung und Realisierung
a. Aufgaben
¹ Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit und im Auftrag der Projektsteuerung insbesondere folgende Aufgaben:
Erstellung der Projektdokumentation und der Bauabrechnung, Durchführung der Garantieabnahme sowie der Mängelbehebung,
j. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Projekten untereinander.
² Die Universität kann die Ausschreibungsunterlagen prüfen und an der Abnahme des Bauwerks teilnehmen.
b. Kreditkontrolle und -abrechnung
¹ Die Universität ist für die Kreditkontrolle und Vorbereitung der Kreditabrechnung zuständig.
² Sie prüft nach Abschluss des baulichen Projekts, ob die Ziele erreicht wurden.
Projektsteuerung
a. Einsetzung
¹ Die Universität setzt eine ständige Projektsteuerung ein.
² Für Grossprojekte wird eine eigene Projektsteuerung eingesetzt.
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¹ Die Universität und der Kanton sind in der Projektsteuerung paritätisch vertreten. Die Vertretung des Kantons erfolgt durch das Immobilienamt, das Hochbauamt und die Bildungsdirektion. Die Vertretung der Universität hat den Vorsitz.
b. Zusammensetzung
² Bei Bedarf können Fachpersonen mit beratender Stimme für die Projektsteuerung beigezogen werden. c. Aufgaben
¹ Die Projektsteuerung gibt das bauliche Projekt für die Phasen gemäß § 17 und deren Teilphasen frei.
² Sie bestimmt eine Gesamtprojektleitung für die Phasen gemäß § 17. ³ Sie ist in das Auswahlverfahren zur Bestimmung der Projektleitung Bau einbezogen. ⁴ Sie entscheidet bei Konflikten zwischen der Gesamtprojektleitung, der Projektleitung Bau und der Projektleitung Betrieb.
¹ Die Gesamtprojektleitung ist in der Regel zuständig für:
² Die Gesamtprojektleitung für bauliche Projekte wird in der Regel vom Hochbauamt gestellt.
¹ Die Universitätsleitung und das Hochbauamt schließen über die Dienstleistungen des Bauprojektmanagements eine Leistungsvereinbarung ab.
² Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
Die Universität bestimmt die Projektleitung Betrieb.
Gesamtprojektleitung Zusammenarbeit mit dem Hochbauamt Projektleitung Betrieb
Die Universität ist für die Bewirtschaftung der durch sie genutzten Immobilien zuständig. Sie kann Dritte mit der Erbringung von Bewirtschaftungsleistungen beauftragen.
Grundsätze
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Flächeninventar
Die Universität führt ein Inventar der von ihr betriebenen Flächen und regelt die interne Verrechnung von Nutzungskosten.
1 OS 74, 98; Begründung siehe ABl 2018-06-29. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019 (ABl 2019-02-01). 3 LS 415.11. 4 SR 210.