415.321•Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich
415.321Verordnung01.08.2022
415.321
(vom 28. Februar 2022)¹,²
Der Universitätsrat,
gestützt auf § 41 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998³,
beschliesst:
⁵ ¹ Für die Prüfung der Bewerbung ist eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
Bewerbungsgebühren
² Die Bearbeitungsgebühr beträgt für die Prüfung der Bewerbung für ein Bachelor- oder Masterstudium von Studienanwärterinnen und -anwärtern mit ausländischer Vorbildung Fr. 150, für alle übrigen Fr. 100. Bewerbungsgebühren
³ Sofern eine Bewerbung nach Ablauf der Bewerbungsfrist möglich ist, wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300 erhoben. ⁴ Die Bewerbungsgebühren werden weder zurückerstattet noch an andere Gebühren angerechnet.
¹ Die regulären Studiengebühren betragen pro Semester und pro Studiengang:
Reguläre Studiengebühren
² In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten.
¹ Studierende auf Bachelor- und Masterstufe, welche die Studiendauer der jeweiligen Studienstufe nach § 45 a der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018⁴ überschritten haben, entrichten erhöhte Studiengebühren.
Erhöhte Studiengebühren
² Die erhöhten Studiengebühren betragen pro Semester und pro Studiengang Fr. 1440. ³ In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten.
415.321 Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich
Medizinische Fakultät und Vetsuisse-Fakultät
a. zusätzliche Prüfungsgebühr
Die Studierenden der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät entrichten zusätzlich die folgenden Prüfungsgebühren pro Studienjahresprüfung:
je Fr. 240 im 3. und 5. Studienjahr
c. Veterinärmedizin je Fr. 250 im 1. bis 4. Studienjahr
b. Eignungstest
Die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Medizinstudium beträgt Fr. 300.
Auditorinnen und Auditoren
Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester folgende Gebühren:
1 OS 77.221; Begründung siehe ABI 2022-03-25. 2 Inkrafttreten: 1. August 2022. 3 LS 415.11. 4 LS 415.31. 5 Fassung gemäss URB vom 3. Juni 2024 (OS 79.417; ABI 2024-06-14). In Kraft seit 1. Januar 2025.
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-415_321",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "8",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-415_321-2022_02_28-2022_08_01-127",
"ordnungsnummer": "415.321"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "415.321"
}
}