415.411•Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR RWF) (Änderung)
415.411Reglement01.08.2025
415.411
(Änderung vom 2. Oktober 2024)
Die Fakultätsversammlung beschliesst:
Das Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Oktober 2022 wird wie folgt geändert:
¹ Die Rechtswissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademischen Forschungs-, Lehr- und Lernfreiheit sowie an folgenden Leitprinzipien aus:
Leitprinzipien
Ziff. 1–3 unverändert.
Abs. 2 unverändert.
Die Fakultätsverwaltung ist in die folgenden Verwaltungseinheiten gegliedert:
Ziff. 1 unverändert.
Ziff. 2–4 werden zu Ziff. 3–5.
Ziff. 6 unverändert.
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ An der Fakultätsversammlung nehmen die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats sowie die Leiterinnen und Leiter des Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle mit beratender Stimme teil.
Abs. 4 unverändert.
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ Sie ist abschliessend zuständig für:
Ziff. 1 unverändert.
Ziff. 3–11 unverändert.
Abs. 4 unverändert.
Fakultätsverwaltung
Zusammen- setzung
Aufgaben
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415.411 OrgR RWF
Zusammen- setzung des Fakultäts- vorstands
¹ Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:
Ziff. 1 unverändert.
² Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats sowie die Leiterinnen und Leiter des Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Fakultätsvorstands teil. Sie haben beratende Stimme. Abs. 3 unverändert.
Wahl des Fakultätsvorstands
Abs. 1 unverändert.
² Es wird angestrebt, die Dekanin oder den Dekan und die Vizedekanin oder den Vizedekan gleichzeitig und mit parallel laufenden Amtszeiten zu wählen. Abs. 3–7 unverändert.
Aufgaben des Fakultätsvorstands
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ Er ist unter Vorbehalt der spezifischen Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder zuständig für: Ziff. 1–9 unverändert. Ziff. 10 wird aufgehoben. Ziff. 11 wird zu Abs. 4 Ziff. 2.
⁴ Er ist zudem zuständig für:
Zusammenarbeit
Abs. 1 unverändert.
² Die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans teilt der Fakultätsvorstand auf Antrag der Dekanin oder des Dekans zwischen der Dekanin oder dem Dekan und der Vizedekanin oder dem Vizedekan auf.
³ Die weiteren Aufgaben des Fakultätsvorstands werden nach dem Konsensprinzip auf der Grundlage von §§ 16–18 unter den Mitgliedern verteilt.
⁴ Der Bereich Weiterbildung wird einem Fakultätsvorstandsmitglied zugeteilt. Kommt kein Konsens über die Zuteilung zustande, entscheidet gestützt auf § 75 Abs. 2 UniO die Dekanin oder der Dekan. Abs. 3 wird zu Abs. 5.
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Abs. 1–5 unverändert.
6 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Vizedekanin oder des Vizedekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane.
7 Ihr oder ihm obliegt zudem die akademische Leitung des Dekanats und der Rechtsstelle:
Abs. 7 und 8 werden zu Abs. 8 und 9.
a. ¹ Die Vizedekanin oder der Vizedekan unterstützt die Dekanin oder den Dekan bei der Leitung der Fakultät und der Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät.
² Sie oder er ist insbesondere zuständig für die ihr oder ihm gestützt auf § 14 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben gemäß § 15 Abs. 1–4.
³ Sie oder er ist in der Regel zuständig für:
⁴ Ihr oder ihm obliegt die akademische Leitung des Vizedekanats:
⁵ Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität in den ihr oder ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen.
⁶ Sie oder er ist insbesondere Ansprechperson in Bezug auf die Bibliothek der Universität Zürich im Bereich Recht sowie Mitglied des Bibliotheksboards der Bibliothek der Universität Zürich.
¹ Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die akademische Leitung des Studiendekanats.
Abs. 2 unverändert.
Dekanin oder Dekan Vizedekanin oder Vizedekan Studiendekanin oder Studiendekan
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OrgR RWF
3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für: Ziff. 1 unverändert.
Abs. 4–7 unverändert.
Prodekanin oder Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung
¹ Der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung obliegt die akademische und operative Leitung des Prodekanats Forschung und Nachwuchsförderung.
Abs. 2 unverändert.
³ Sie oder er ist insbesondere zuständig für: Ziff. 1 unverändert.
Abs. 4 und 5 unverändert.
Prodekanin oder Prodekan Aussenbeziehungen
¹ Der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen obliegt die akademische und operative Leitung des Prodekanats Aussenbeziehungen.
Abs. 2–5 unverändert.
wird aufgehoben.
Zuständigkeit für Weiterbildung
Abs. 1 unverändert.
² Sie oder er ist insbesondere zuständig für: Ziff. 1 und 2 unverändert.
Abs. 3 und 4 unverändert.
Stellvertretung
¹ Die Dekanin oder der Dekan und die Vizedekanin oder der Vizedekan vertreten sich gegenseitig.
² Sind die Dekanin oder der Dekan und die Vizedekanin oder der Vizedekan an der Amtsausübung verhindert, werden sie durch eine Prodekanin oder einen Prodekan vertreten.
Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
Pflichten
Abs. 1 unverändert.
² Sie sind gegenüber dem Fakultätsvorstand auf Verlangen berichterstattungspflichtig.
Abs. 3 unverändert.
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Abs. 1 unverändert.
Dekanat
² Ihm obliegen insbesondere: Ziff. 1 unverändert.
Ziff. 5 und 6 unverändert.
Ziff. 7–9 werden zu Ziff. 10–12.
³ Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats leitet das Dekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Dekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. ⁴ Darüber hinaus obliegt ihr oder ihm in kollegialer Zusammenarbeit mit den Leiterinnen oder Leitern der Prodekanate und der Rechtsstelle die Gesamtkoordination der Aufgaben der Fakultätsverwaltung.
a.
¹ Das Vizedekanat unterstützt die Vizedekanin oder den Vizedekanat bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. ² Ihm obliegen insbesondere die gestützt auf § 14 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben gemäß § 29 Abs. 2. ³ Die Leiterin oder der Leiter des Vizedekanats leitet das Vizedekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Vizedekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
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Studiendekanat
Abs. 1 unverändert.
² Ihm obliegen insbesondere: Ziff. 1 und 2 unverändert.
Abs. 3 unverändert.
⁴ Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats leitet das Studiendekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Studiendekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
wird aufgehoben.
Rechtsstelle
Abs. 1–3 unverändert.
⁴ Die Leiterin oder der Leiter der Rechtsstelle leitet die Rechtsstelle operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der der Rechtsstelle zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
Kommunikation
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ In ihren Verantwortungsbereichen sind die Vizedekanin oder der Vizedekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan für die Kommunikation zuständig.
Titel «7. Abschnitt: Schlussbestimmungen» wird zu «7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen»
Übergangsbestimmung
¹ Mit der Aufhebung des Prodekanats Ressourcen endet gleichzeitig und abweichend von der bisherigen Regelung die Amtszeit des vor Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 gewählten Prodekans Ressourcen.
² Die Amtszeit der auf der Grundlage der Änderung vom 2. Oktober 2024 erstmals gewählten Vizedekanin oder des erstmals gewählten Vizedekans gemäss § 15 a beginnt am 1. August 2025 und endet, abweichend von der regulären Amtsdauer gemäss § 12 Abs. 1, zeitgleich mit der Amtszeit des zum Zeitpunkt der Änderung amtierenden Dekans. ³ Die Aufgaben des Prodekanats Ressourcen werden zum 1. August 2025 gestützt auf § 14 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 15 und 15 a sowie 29 und 29 a vom Dekanat und Vizedekanat übernommen.
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4 Die Stelle der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Prodekanats Ressourcen wird mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 aufgehoben und in die neu geschaffene Stelle der Leitung des Vizedekanats gemäss § 29 a Abs. 3 überführt.
Im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Der Dekan: Thomas Gächter
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. August 2025 in Kraft (ABl 2025-05-16).
Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 6. Mai 2025.
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