415.435•Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
415.435Verordnung01.12.2000
415.435
(vom 30. Oktober 2000)¹
Der Universitätsrat beschliesst:
¹ Das Zentrum dient der Förderung der grundlagenwissenschaftlichen und patientenbezogenen klinischen Forschung primär am Universitätsspital Zürich.
² Es koordiniert seine Tätigkeit mit anderen Universitätskliniken und Instituten der Medizinischen Fakultät.
³ Es fördert den akademischen Nachwuchs und die Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Vergleich.
Als Aufgaben des Zentrums gelten:
Die teilnehmenden Forschungsgruppen bilden das Zentrum. Sie sind in der Regel im Universitätsspital tätig. Über die Aufnahme ins Zentrum entscheidet das Kuratorium.
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Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung
Zusammen- setzung
¹ Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:
² Die Mitglieder werden vom Fakultätsausschuss vorgeschlagen und von der Universitätsleitung ernannt. Die Ernennung erfolgt für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.
Zuständigkeit
¹ Das Kuratorium ist zuständig für folgende Bereiche:
² Das Kuratorium unterstützt das Direktorium bei der Umsetzung seiner Beschlüsse.
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¹ Das Zentrum wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Es wird eine Vertreterin oder ein Vertreter ernannt. Es muss sich dabei je um eine Person aus dem klinischen und dem nicht klinischen Fachbereich handeln.
² Die Ernennung erfolgt durch das Kuratorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.
³ Die Direktorin oder der Direktor ist nicht stimmberechtigtes Mitglied im Kuratorium und stellt die Vertretung des Zentrums in der Aufsichtskommission der Klinischen Forschungsstation am Universitätsspital sicher.
⁴ Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors nimmt deren oder dessen Funktionen im Falle einer Verhinderung der Führung der Zentrumsgeschäfte wahr.
Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
Direktorin oder Direktor
Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors
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Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung
¹ Das Direktorium setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors und fünf im Zentrum tätigen Forschungsgruppenleiterinnen oder Forschungsgruppenleitern zusammen.
² Die Ernennung erfolgt durch das Kuratorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.
³ Die Direktorin oder der Direktor kann den Mitgliedern konkrete Aufgaben zur Umsetzung von Direktoriumsbeschlüssen übertragen.
¹ Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
² Das Direktorium kann in seinen Aufgaben durch ein Sekretariat unterstützt werden.
¹ Die Forschungsgruppen bestehen aus vorwiegend in der Forschung tätigen Personen des Universitätsspitals.
² Die Forschungsgruppen konstituieren sich selbst.
³ Die Forschungsgruppenleiterin oder der Forschungsgruppenleiter verfügt über eigene, in der Regel kompetitiv eingeworbene Drittmittel.
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¹ Jede zum Zentrum zugehörige Forschungsgruppe trägt proportional zu ihren Kapazitäten zum Funktionieren, zur Erhaltung und zum Ausbau der allgemein zu nutzenden Einrichtungen des Zentrums bei.
² Die Forschungsgruppen betreuen auch temporäre in der Forschung tätige Gäste aus ihrem Bereich.
Die Forschungsgruppenleiterkonferenz setzt sich zusammen aus den Leiterinnen oder Leitern der einzelnen im Zentrum tätigen Forschungsgruppen, der Service-Gruppen und der Klinischen Forschungsstation. In der Regel ist eine Klinik, ein Institut oder eine Abteilung nur durch ein Mitglied vertreten.
¹ Die Forschungsgruppenleiterkonferenz ernennt ihre Mitglieder im Direktorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.
² Die Forschungsgruppenleiterkonferenz kann Anträge an das Direktorium stellen.
¹ Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen im Zentrum tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen und tagt mindestens einmal im Jahr.
² Die Mitgliederversammlung dient der Orientierung über interne und externe Belange des Zentrums.
³ Die Mitgliederversammlung kann Anträge an das Direktorium stellen.
Der Wissenschaftliche Beirat setzt sich aus drei bis fünf Expertinnen und Experten zusammen, die nicht der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich angehören. Er wird von der Universitätsleitung ernannt. Das Kuratorium hat ein Vorschlagsrecht.
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Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung
Zuständigkeit
¹ Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium insbesondere in Bezug auf
² Der Wissenschaftliche Beirat erstattet der Universitätsleitung jährlich Bericht.
Allgemeines
Im Universitätsspital werden die zur Erreichung der Ziele des Zentrums notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Die personellen und finanziellen Mittel werden von der Medizinischen Fakultät nach Konsultation des Kuratoriums festgelegt.
Personelle Mittel
Das Zentrum kann nach Massgabe von § 17 über personelle Ressourcen verfügen, die projektbezogen qualifizierten Forschungsgruppen temporär zugeteilt oder für den Betrieb gemeinsam genutzter Einrichtungen herangezogen werden können.
Finanzielle Mittel
¹ Der Gebäudeunterhalt erfolgt in üblicher Weise, je nach Standort, durch das Universitätsspital oder die Universität.
² Neuanschaffung und der Betriebsunterhalt von gemeinsam genutzten Grossgeräten können durch die nutzniessenden Forschungsgruppen (Forschungspool) sowie durch die Medizinische Fakultät finanziert werden.
³ Die Medizinische Fakultät kann Ressourcen für den Betrieb des Zentrums budgetieren.
Infrastruktur
¹ Dem Zentrum stehen ein Pool von Laborräumen und eine Klinische Forschungsstation zur Verfügung. Die Laborräume werden projektbezogen qualifizierten Forschungsgruppenleiterinnen und Forschungsgruppenleitern temporär zur Verfügung gestellt. Dies schränkt den Anspruch jeder Klinik, jedes Instituts oder jeder Abteilung auf eine Grundausstattung nicht ein.
² Die Zuteilung soll insbesondere der Förderung von zukunftsträchtigen Forschungsprojekten von Nachwuchsgruppen und von Projekten im Rahmen der fakultären Schwerpunkte dienen.
³ Freie und frei werdende Forschungsflächen am Universitätsspital gehen in den Zentrumspool über und können von einer Klinik, einem Institut oder einer Abteilung zur Nutzung beantragt werden.
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4 Grundlagenwissenschaftliche klinische Forschung geschieht im Laborbereich des Universitätsspitals, speziell im Universitätsspital-Labortrakt und den durch die Universität zusätzlich zugeteilten externen Forschungsflächen.
5 Probanden- und patientenorientierte klinische Forschung kann in einer klinischen Forschungsstation im Kernbereich des Universitätsspitals durchgeführt werden. Die Benutzung der klinischen Forschungsstation wird durch eine separate Aufsichtskommission in Absprache mit dem Direktorium vorgenommen und durch ein Reglement geregelt, das der Genehmigung durch den Universitätsrat unterliegt.
Diese Verordnung tritt auf den 1. Dezember 2000 in Kraft. Inkrafttreten
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