415.439.4•Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich
415.439.4Verordnung01.04.2020
415.439.4
(vom 16. Dezember 2019)¹,²
Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
Grundsatz
¹ Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
Allgemeine Leistungen
² Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert. ³ Die Gebühren für Leistungen, die nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt. ⁴ Für gemeinsame Beratungen von Familien und Gruppen ab drei Personen kann das Zentrum für Reisemedizin Familien- und Gruppentarife festlegen.
¹ Die Gebühren für zentrumsintern durchgeführte Laboranalysen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Analysenliste.
Laboranalysen
² Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunktwert. ³ Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
¹ Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wissenschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebühren erhoben.
Besondere Untersuchungen
² Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studienzwecken weiterverwendet werden.
¹ Der Verkaufspreis für Arzneimittel und andere Waren richtet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit.
Arzneimittel und andere Waren
1.4.20 - 108
415.439.4
Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention
Rechnungstellung
2 Wo der Verkaufspreis nicht durch die Spezialitätenliste vorgegeben ist, setzt das Zentrum für Reisemedizin den Preis marktkonform fest.
¹ Gebühren gemäss dieser Verordnung sind grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung vor Ort zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung für Leistungen in Abwesenheit.
² Gebühren gemäss § 2 Abs. 4 werden den einzelnen Mitgliedern der Familie oder Gruppe anteilmäßig auferlegt.
³ Arzneimittel und andere Waren werden erst nach Bezahlung des Verkaufspreises abgegeben.
⁴ Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.
¹ OS 75, 171; Begründung siehe ABl 2020-01-10.
² Inkrafttreten: 1. April 2020.
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